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AS 2021 33

Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register

vom 25. September 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20191, beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht2

1 Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Sie können

als Wertpapiere ausgegeben werden. Die Statuten können bestimmen, dass sie als Wertrechte nach Artikel 973c oder 973d oder als Buchef- fekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 20083 (BEG) ausgegeben werden. 1bis Inhaberaktiensind nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteili- gungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind.

2021-0130 AS 2021 33

Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik AS 2021 33

Art. 973a Randtitel G. Sammelverwah- rung, Globalurkunde und einfache Wertrechte I. Sammelverwah- rung von Wert- papieren

Art. 973c Randtitel und Abs. 1 III. Einfache 1 Der Schuldner kann einfache Wertrechte ausgeben oder vertretbare Wertrechte Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch einfache Wertrechte ersetzen, sofern die Ausga- bebedingungen oder seine Statuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.

H. Registerwert- 1 Ein Registerwertrecht ist ein Recht, das gemäss einer Vereinbarung rechte I. Errichtung der Parteien:

1. in einem Wertrechteregister gemäss Absatz 2 eingetragen ist;

und

2. nur über dieses Wertrechteregister geltend gemacht und auf an-

dere übertragen werden kann.

2 Das Wertrechteregister muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

1. Es vermittelt den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, mittels

technischer Verfahren die Verfügungsmacht über ihre Rechte.

2. Seine Integrität ist geschützt, indem es durch angemessene

technische und organisatorische Massnahmen, wie die gemein- same Verwaltung durch mehrere voneinander unabhängige Be- teiligte, gegen unbefugte Veränderungen geschützt ist.

3. Der Inhalt der Rechte, die Funktionsweise des Registers und die

Registrierungsvereinbarung sind im Register oder in damit ver- knüpften Begleitdaten festgehalten.

4. Die Gläubiger können die sie betreffenden Informationen und

Registereinträge einsehen sowie die Integrität des sie betreffen- den Registerinhalts ohne Zutun Dritter überprüfen.

3 Der Schuldner hat sicherzustellen, dass das Wertrechteregister dessen

Zweck entsprechend organisiert ist. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das Register jederzeit gemäss Registrierungsvereinbarung funkti- oniert.

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II. Wirkungen 1 Der Schuldner aus einem Registerwertrecht ist nur an den durch das Wertrechteregister ausgewiesenen Gläubiger sowie gegen entspre- chende Anpassung des Registers zu leisten berechtigt und verpflichtet.

2 Er wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den durch das

Wertrechteregister ausgewiesenen Gläubiger befreit, auch wenn der ausgewiesene nicht der tatsächliche Gläubiger ist, wenn dem Schuldner nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3 Wer in einem Wertrechteregister vom dort ausgewiesenen Gläubiger

ein Registerwertrecht erworben hat, ist in seinem Erwerb zu schützen, auch wenn der Veräusserer zur Verfügung nicht befugt war, es sei denn, der Erwerber handelte beim Erwerb bösgläubig oder grobfahrlässig.

4 Der Schuldner kann der Forderung aus einem Registerwertrecht nur

Einreden entgegensetzen, die:

1. entweder gegen die Gültigkeit der Registrierung gerichtet sind

oder aus dem Wertrechteregister oder dessen Begleitdaten selbst hervorgehen;

2. ihm persönlich gegen den aktuellen Gläubiger des Register-

wertrechts zustehen; oder

3. sich auf die unmittelbare Beziehung des Schuldners zu einem

früheren Gläubiger des Registerwertrechts gründen, wenn der aktuelle Gläubiger bei dem Erwerb des Registerwertrechts be- wusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

III. Übertragung 1 Die Übertragung des Registerwertrechts untersteht den Regeln der Registrierungsvereinbarung.

2 Wird über den Gläubiger eines Registerwertrechts der Konkurs eröff-

net, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt, so sind seine Verfügungen über Registerwertrechte rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie:

1. vorgängig eingebracht wurden;

2. nach den Regeln des Wertrechteregisters oder eines anderen

Handelssystems unwiderruflich wurden; sowie

3. innerhalb von 24 Stunden tatsächlich in das Wertrechteregister

eingetragen wurden.

3 Steht in Bezug auf dasselbe Recht dem gutgläubigen Empfänger eines

Wertpapiers ein gutgläubiger Empfänger des Registerwertrechts gegen- über, so geht der Erste dem Letzteren vor.

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IV. Sicherheiten 1 Eine Sicherheit kann auch ohne Übertragung des Registerwertrechts errichtet werden, wenn:

1. die Sicherheit im Wertrechteregister ersichtlich ist; und

2. gewährleistet ist, dass ausschliesslich der Sicherungsnehmer im

Falle der Nichtbefriedigung über das Registerwertrecht verfü- gen kann.

2 Im Übrigen richtet sich:

1. das Retentionsrecht an Registerwertrechten nach den für Wert-

papiere geltenden Bestimmungen über das Retentionsrecht

2. das Pfandrecht an Registerwertrechten nach den für Wertpa-

piere geltenden Bestimmungen über das Pfandrecht an Forde- rungen und anderen Rechten (Art. 899–906 ZGB).

V. Kraftloserklä- 1 Der an einem Registerwertrecht Berechtigte kann verlangen, dass das rung Gericht das Registerwertrecht kraftlos erklärt, sofern er seine ursprüng- liche Verfügungsmacht sowie deren Verlust glaubhaft macht. Nach der Kraftloserklärung kann er sein Recht auch ausserhalb des Registers gel- tend machen oder auf seine Kosten vom Schuldner die Zuteilung eines neuen Registerwertrechts verlangen. Im Übrigen sind für das Verfahren und die Wirkung der Kraftloserklärung die Artikel 982–986 sinnge- mäss anwendbar.

2 Die Parteien können eine vereinfachte Kraftloserklärung durch Her-

absetzung der Zahl der öffentlichen Aufforderungen oder durch Ver- kürzung der Fristen vorsehen.

4 SR 210

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VI. Information 1 Der Schuldner aus einem Registerwertrecht oder einem Recht, das als und Haftung solches angeboten wird, hat jedem Erwerber bekannt zu geben:

1. den Inhalt des Wertrechts;

2. die Funktionsweise des Wertrechteregisters sowie die Mass-

nahmen zum Schutz des Funktionierens und der Integrität des Wertrechteregisters nach Artikel 973d Absätze 2 und 3.

2 Er haftet für den Schaden, der dem Erwerber durch unrichtige, irre-

führende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben entsteht, sofern er nicht nachweist, dass er die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.

3 Vereinbarungen, welche diese Haftung beschränken oder wegbedin-

gen, sind nichtig.

Art. 1153 Randtitel A. Erfordernisse I. Im Allgemeinen

II. Gleichwertige 1 Die Parteien können Warenpapiere in der Form von Registerwertrech- Titel in Wertrech- teregistern ten vorsehen. Die Artikel 1154 und 1155 sind sinngemäss anwendbar.

2 Die Unterschrift des Ausstellers kann entfallen, wenn der Titel ihm

auf andere Weise eindeutig zugeordnet werden kann. Der weitere Inhalt des Titels samt dessen Lasten muss im Wertrechteregister selbst oder in damit verknüpften Begleitdaten festgehalten werden.

2. Bundesgesetz vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und

Konkurs

3a. Herausgabe 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe kryptobasierter Vermögenswerte kryptobasierter Vermögenswerte, über die der Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Verfügungsmacht innehat und die von einem Dritten beansprucht werden.

2 Der Anspruch ist begründet, wenn der Gemeinschuldner sich ver-

pflichtet hat, die kryptobasierten Vermögenswerte für den Dritten je- derzeit bereitzuhalten und diese:

5 SR 281.1

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a. dem Dritten individuell zugeordnet sind; oder b. einer Gemeinschaft zugeordnet sind und ersichtlich ist, welcher Anteil am Gemeinschaftsvermögen dem Dritten zusteht.

3 Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt

sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Gericht am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.

4 Die Kosten für die Herausgabe sind von demjenigen zu übernehmen,

der diese verlangt. Die Konkursverwaltung kann einen entsprechenden Vorschuss verlangen.

3b. Zugang zu 1 Befinden sich Daten in der Verfügungsmacht der Konkursmasse, so Daten und deren Herausgabe kann jeder Dritte, der eine gesetzliche oder vertragliche Berechtigung an den Daten nachweist, je nach Art der Berechtigung den Zugang zu diesen Daten oder deren Herausgabe aus der Verfügungsmacht der Konkursmasse verlangen.

2 Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt

sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Gericht am Konkursort Klage einreichen kann. Bis zum rechtskräftigen Entscheid des Gerichts dürfen die Daten nicht vernichtet oder verwertet werden.

3 Die Kosten für den Zugang zu den Daten oder für deren Herausgabe

sind von demjenigen zu übernehmen, der den Zugang verlangt. Die Konkursverwaltung kann einen entsprechenden Vorschuss verlangen.

4 Vorbehalten bleibt das Auskunftsrecht nach den Datenschutzbestim-

mungen des Bundes oder der Kantone.

3. Bundesgesetz vom 18. Dezember 19876 über das Internationale

Privatrecht

Art. 105 Abs. 2

2 Fehlt eine Rechtswahl, so untersteht die Verpfändung von Forderun-

gen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Pfandgläubigers. Für die Verpfändung anderer Rechte gilt dasselbe, sofern diese durch ein Wertrecht, ein Wertpapier oder einen gleichwertigen Titel vertreten werden; andernfalls untersteht ihre Verpfändung dem auf sie anwend- baren Recht.

6 SR 291

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Art. 106 b. Warenpapiere 1 Das in Artikel 145a Absatz 1 bezeichnete Recht bestimmt, ob ein Titel und gleichwertige Titel Waren vertritt.

2 Vertritt ein physischer Titel die Ware, so unterstehen die dinglichen

Rechte am Titel und an der Ware dem Recht, das auf den Titel als be- wegliche Sache anwendbar ist.

3 Machen verschiedene Parteien dingliche Rechte an der Ware geltend,

die einen unmittelbar, die anderen aufgrund eines Titels, so entscheidet über den Vorrang das auf die Ware selbst anwendbare Recht.

I. Begriff Der Begriff der intermediärverwahrten Wertpapiere ist im Sinne des Haager Übereinkommens vom 5. Juli 20067 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechts- ordnung zu verstehen.

1a. Übertragung 1 Ob eine Forderung durch einen Titel in Papier- oder gleichwertiger mittels eines Titels Form vertreten und mittels dieses Titels übertragen wird, bestimmt das darin bezeichnete Recht. Ist im Titel kein Recht bezeichnet, so gilt das Recht des Staates, in dem der Aussteller seinen Sitz oder, wenn ein sol- cher fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2 Betreffend dingliche Rechte an einem physischen Titel bleiben die

Bestimmungen des siebten Kapitels vorbehalten.

4. Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 20188

Art. 3 Bst. a Ziff. 5 und b In diesem Gesetz gelten als: a. Finanzinstrumente:

5. Derivate nach Artikel 2 Buchstabe c des Finanzmarktinfrastrukturgeset-

zes vom 19. Juni 20159 (FinfraG), b. Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpa- piere, Wertrechte, insbesondere einfache Wertrechte nach Artikel 973c des

7 SR 0.221.556.1 8 SR 950.1 9 SR 958.1

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Obligationenrechts (OR)10 und Registerwertrechte nach Artikel 973d OR, so- wie Derivate und Bucheffekten;

Art. 29 Abs. 1 Bst. c 1 Kundenberaterinnen und -berater werden in das Beraterregister eingetragen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie: c. selbst als Finanzdienstleister oder der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, einer Ombudsstelle (Art. 74) angeschlossen sind, sofern eine Anschluss- pflicht (Art. 77) besteht.

1 Wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Effekten unterbreitet oder wer um Zulassung von Effekten zum Handel auf einem Handelsplatz nach Arti- kel 26 Buchstabe a FinfraG11 ersucht, hat vorgängig einen Prospekt zu veröffentli- chen. 1bis Für die Zulassung von DLT-Effekten nach Artikel 2 Buchstabe b bis FinfraG zum Handel an einem DLT-Handelssystem nach Artikel 73a FinfraG gelten die Arti- kel 35–57 und 64–69 sinngemäss.

Art. 77 Anschlusspflicht Finanzdienstleister, die nicht ausschliesslich gegenüber institutionellen oder professi- onellen Kunden nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 Finanzdienstleistungen erbringen, müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschlies- sen.

5. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200312

Art. 19 Abs. 1 1 Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die Nationalbank die systemisch bedeutsamen zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssys- teme und DLT-Handelssysteme nach Artikel 22 des Finanzmarktinfrastrukturgeset- zes vom 19. Juni 201513 (FinfraG) (systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktu- ren).

10 SR 220 11 SR 958.1 12 SR 951.11 13 SR 958.1

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Art. 20 Abs. 1

1 Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und DLT-Handels-

systeme nach Artikel 73a FinfraG14 stellen der Nationalbank auf Verlangen alle Aus- künfte und Unterlagen zur Verfügung, die sie benötigt, um die Risiken für die Stabi- lität des Finanzsystems frühzeitig zu erkennen und um die systemische Bedeutsamkeit zu beurteilen.

6. Bankengesetz vom 8. November 193415

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf Personen,

die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und: a. gewerbsmässig Publikumseinlagen von bis zu 100 Millionen Franken oder vom Bundesrat bezeichnete kryptobasierte Vermögenswerte entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen; und b. diese Publikumseinlagen oder Vermögenswerte weder anlegen noch verzin- sen.

4 Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen:

d. Auf Publikumseinlagen oder vom Bundesrat bezeichnete kryptobasierte Ver- mögenswerte bei Personen nach Absatz 1 finden die Bestimmungen über pri- vilegierte Einlagen (Art. 37a) und über die sofortige Auszahlung (Art. 37b) keine Anwendung; die Einleger sind über diesen Umstand zu informieren, be- vor sie die Einlage tätigen.

Art. 4sexies Für kryptobasierte Vermögenswerte, die die Bank als Depotwerte für Depotkunden hält, kann die FINMA im Einzelfall einen Höchstbetrag festlegen, wenn dies aufgrund der mit dem Geschäft verbundenen Risiken als geboten erscheint. Sie berücksichtigt insbesondere die Funktion der kryptobasierten Vermögenswerte, die ihnen zugrunde liegenden Technologien sowie risikomindernde Faktoren.

Als Depotwerte im Sinne von Artikel 37d des Gesetzes gelten: 1bis. kryptobasierte Vermögenswerte, wenn sich die Bank verpflichtet hat, diese für den Depotkunden jederzeit bereitzuhalten, und diese: a. dem Depotkunden individuell zugeordnet sind, oder

14 SR 958.1 15 SR 952.0

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b. einer Gemeinschaft zugeordnet sind und ersichtlich ist, welcher Anteil am Gemeinschaftsvermögen dem Depotkunden zusteht;

Art. 37d Absonderung von Depotwerten Depotwerte gemäss Artikel 16 dieses Gesetzes werden nach den Artikeln 17 und 18 des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 200816 abgesondert. Auf sammelverwahrte Depotwerte findet im Falle eines Unterbestandes Artikel 19 des Bucheffektengesetzes Anwendung.

7. Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201817

Art. 6 Abs. 2 2 Die Bewilligung zur Tätigkeit als Wertpapierhaus nach Artikel 41 Buchstabe a er- mächtigt auch zur Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen, als Vermögens- verwalter und als Trustee.

Art. 16 Ombudsstelle Finanzinstitute, die nicht ausschliesslich gegenüber institutionellen oder professionel- len Kunden nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201818 (FIDLEG) Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringen, müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Om- budsstelle nach den Bestimmungen des 5. Titels FIDLEG anschliessen.

Art. 41 Bst. b Ziff. 3 Als Wertpapierhaus gilt, wer gewerbsmässig: b. für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handelt, hauptsächlich auf dem Finanzmarkt tätig ist und:

3. ein organisiertes Handelssystem nach Artikel 42 des Finanzmarktinfra-

strukturgesetzes vom 19. Juni 201519 betreibt; oder

Art. 67 Abs. 2

2 Die Bestimmungen des BankG über die Einlagensicherung und die nachrichtenlosen

Vermögenswerte gelten für Wertpapierhäuser nach Artikel 41 Buchstabe a sinnge- mäss.

16 SR 957.1 17 SR 954.1 18 SR 950.1 19 SR 958.1

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8. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199720

Art. 2 Abs. 2 Bst. dbis–dquater

2 Finanzintermediäre sind:

dbis. die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanz- marktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201521 (FinfraG); dter. die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benöti- gen; dquater. die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT- Handelssysteme);

Art. 3 Abs. 5

5 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössi-

sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erhebli- chen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.

Art. 12 Bst. a Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanz- intermediäre: a. nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a‒dquater: bei der FINMA;

Art. 17 Bst. a und c Soweit keine anerkannte Selbstregulierung besteht, werden die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel und ihre Erfüllung geregelt durch: a. die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchsta- ben a–dquater; c. das EJPD für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f.

2 Die FINMA leitet die vom EFD erhaltenen Daten weiter an:

a. die ihr unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b–dquater;

20 SR 955.0 21 SR 958.1

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1 Für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die eine inländische Gruppenge- sellschaft eines Finanzintermediärs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dquater sind, kann die FINMA vorsehen, dass die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel im Prüfbericht der Gruppe nachgewiesen wird.

Art. 41 Abs. 2

2 Er kann die FINMA, die ESBK, das EJPD sowie die EZV ermächtigen, in Belangen

von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

9. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 200822

Art. 4 Abs. 2 Bst. f und g

2 Als Verwahrungsstellen gelten:

f. die Schweizerische Post gemäss Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 201023; und g. DLT-Handelssysteme nach den Artikeln 73a–73f des Finanzmarktinfrastruk- turgesetzes vom 19. Juni 201524 in Bezug auf immobilisierte Registerwert- rechte nach den Artikeln 973d–973i des Obligationenrechts25.

Art. 5 Bst. g und h In diesem Gesetz gelten als: g. einfache Wertrechte: Rechte im Sinne von Artikel 973c des Obligationen- rechts; h. Registerwertrechte: Rechte im Sinne von Artikel 973d des Obligationen- rechts.

Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d sowie 2 und 3

1 Bucheffekten entstehen:

c. mit der Eintragung von einfachen Wertrechten im Hauptregister einer Ver- wahrungsstelle und der Gutschrift in einem oder mehreren Effektenkonten; d. mit der Übertragung von Registerwertrechten auf eine Verwahrungsstelle und der Gutschrift in einem oder mehreren Effektenkonten.

22 SR 957.1 23 SR 783.1 24 SR 958.1 25 SR 220

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2 Für jede Emission von einfachen Wertrechten führt eine einzige Verwahrungsstelle das Hauptregister. Es enthält Angaben über die Emission und die Anzahl sowie die Stückelung der ausgegebenen Wertrechte; es ist öffentlich. 3 Registerwertrechte sind bei deren Übertragung auf eine Verwahrungsstelle im Wert- rechteregister zu immobilisieren.

Art. 7 Abs. 1 erster Satz und 2 erster Satz 1 Sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten nichts anderes be- stimmen, kann der Emittent sammelverwahrte Wertpapiere, Globalurkunden oder ein- fache Wertrechte, die als Grundlage von Bucheffekten hinterlegt oder eingetragen sind, jederzeit und ohne Zustimmung der Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber in eine der beiden anderen Formen umwandeln. ...

2 Die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber können vom Emittenten jederzeit verlan-

gen, für die Bucheffekten, die durch Hinterlegung einer Globalurkunde oder durch Eintragung einfacher Wertrechte in ein Hauptregister entstehen, Wertpapiere gleicher Zahl und Gattung auszustellen, sofern die Ausgabebedingungen oder Gesellschafts- statuten es vorsehen. ...

Art. 9 Abs. 1 erster Satz

1 Eine Verwahrungsstelle kann Bucheffekten, Wertpapiere, einfache Wertrechte und

Registerwertrechte durch eine Drittverwahrungsstelle in der Schweiz oder im Ausland verwahren lassen. ...

Art. 11 Abs. 3 Bst. b

3 Als verfügbar gelten:

b. bei der Verwahrungsstelle sammelverwahrte Wertpapiere, Registerwert- rechte, Globalurkunden oder einfache Wertrechte, die in ihrem Hauptregister eingetragen sind; und

Art. 17 Abs. 1 Bst. b sowie 4

1 Wird über eine Verwahrungsstelle ein Zwangsliquidationsverfahren zum Zwecke

der Generalexekution eröffnet, so sondert die Liquidatorin oder der Liquidator im Umfang der Effektenguthaben ihrer Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber von Amtes wegen ab: b. bei der Verwahrungsstelle sammelverwahrte Wertpapiere, Registerwert- rechte, Globalurkunden oder einfache Wertrechte, die in ihrem Hauptregister eingetragen sind; und

4 Die abgesonderten Bucheffekten und Ansprüche auf Lieferung von Bucheffekten

werden: a. betrifft nur den französischen und den italienischen Text

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b. in Form von Wertpapieren der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber aus- geliefert; oder c. in Form von Registerwertrechten auf die Kontoinhaberin oder den Kontoin- haber übertragen.

10. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201526

In diesem Gesetz gelten als: a. Finanzmarktinfrastruktur: 5a. ein Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT- Handelssystem; Art. 73a), b. Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpa- piere, Wertrechte, insbesondere einfache Wertrechte nach Artikel 973c des Obligationenrechts (OR)27 und Registerwertrechte nach Artikel 973d OR, so- wie Derivate und Bucheffekten; bbis. Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Effekten): Effekten in der Form von:

1. Registerwertrechten (Art. 973d OR), oder

2. anderen Wertrechten, die in verteilten elektronischen Registern gehalten

werden und die mittels technischer Verfahren den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, die Verfügungsmacht über das Wertrecht vermitteln; j. Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz oder einem DLT- Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.

Art. 16 Abs. 2

2 Die Bezeichnungen «Börse», «Multilaterales Handelssystem», «Multilateral Tra-

ding Facility», «MTF», «Zentrale Gegenpartei», «Central Counterparty», «CCP», «Effektenabwicklungssystem», «Securities Settlement System», «SSS», «Zentralver- wahrer», «Central Securities Depository», «CSD», «Transaktionsregister», «Trade Repository», «TR», «DLT-Handelssystem», «DLT Trading System», «DLT Trading Facility» und «DLT Exchange» dürfen im Zusammenhang mit dem Anbieten von Fi- nanzdienstleistungen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten Finanz- marktinfrastrukturen verwendet werden.

26 SR 958.1 27 SR 220

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Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und die DLT-Handels-

systeme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, der Abrechnung oder der Abwicklung anbieten, sind systemisch bedeutsam, wenn:

Art. 25 Abs. 1

1 Die FINMA informiert die SNB über Bewilligungsgesuche von zentralen Gegen-

parteien, Zentralverwahrern, Zahlungssystemen und den DLT-Handelssystemen, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, der Abrechnung oder der Ab- wicklung anbieten.

Art. 43 Abs. 1 1 Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, bedarf einer Bewilligung als Bank, Wertpapierhaus oder DLT-Handelssystem oder einer Bewilligung oder Anerkennung als Handelsplatz.

Gliederungstitel nach Art. 73 4a. Kapitel: DLT-Handelssysteme

Art. 73a Begriffe

1 Als DLT-Handelssystem gilt eine gewerbsmässig betriebene Einrichtung zum mul-

tilateralen Handel von DLT-Effekten, die den gleichzeitigen Austausch von Angebo- ten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionä- ren Regeln bezweckt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Sie lässt Teilnehmer nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e zu. b. Sie verwahrt DLT-Effekten gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren zentral. c. Sie rechnet und wickelt Geschäfte mit DLT-Effekten gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren ab.

2 Gewerbsmässigkeit ist gegeben, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb

ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

Art. 73b Geltung bestimmter für Handelsplätze aufgestellte Anforderungen Für DLT-Handelssysteme gelten die Anforderungen an Handelsplätze betreffend: a. die Selbstregulierung (Art. 27); b. die Organisation des Handels (Art. 28); c. die Vor- und Nachhandelstransparenz (Art. 29); d. die Sicherstellung des geordneten Handels (Art. 30); e. die Überwachung des Handels (Art. 31);

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f. die Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen (Art. 32); g. die Einstellung des Handels (Art. 33 Abs. 2); h. die Beschwerdeinstanz (Art. 37).

Art. 73c Zulassung von Teilnehmern und deren Pflichten

1 Als Teilnehmer eines DLT-Handelssystems können zugelassen werden:

a. Wertpapierhäuser nach Artikel 41 FINIG28; b. weitere von der FINMA nach Artikel 3 des FINMAG29 Beaufsichtigte sowie von einer ausländischen Behörde Beaufsichtigte, sofern das DLT-Handels- system sicherstellt, dass sie gleichwertige technische und operative Voraus- setzungen erfüllen wie Wertpapierhäuser; c. die SNB; d. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; e. weitere natürliche und juristische Personen, sofern diese erklären, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung teilzunehmen. 2 Teilnehmer mit Sitz in der Schweiz müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Das DLT- Handelssystem muss sicherstellen, dass ihm Teilnehmer mit Sitz im Ausland entspre- chende Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, wenn die FINMA es anord- net.

3 Die Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht (Art. 38) und die Meldepflicht

(Art. 39) gelten auch für Teilnehmer an einem DLT-Handelssystem. Der Bundesrat kann für Teilnehmer nach Absatz 1 Buchstabe e Ausnahmen vorsehen. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Zulassung sowie die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern. 5 Das DLT-Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung sowie die Pflich- ten und den Ausschluss von Teilnehmern und beachtet dabei insbesondere den Grund- satz der Gleichbehandlung. 6 Es überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die ver- traglich vorgesehenen Sanktionen.

Art. 73d Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten

1 Das DLT-Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung von DLT-

Effekten zum Handel und zu seinen weiteren Dienstleistungen. Es legt darin insbe- sondere fest, welche Anforderungen die DLT-Effekten und die Emittenten oder Dritte im Zusammenhang mit der Zulassung erfüllen müssen. Die Prospektpflicht richtet

28 SR 954.1 29 SR 956.1

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sich ausschliesslich nach den Artikeln 35–57 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201830.

2 Ein DLT-Handelssystem, das neben DLT-Effekten weitere Vermögenswerte zum

Handel oder zu seinen weiteren Dienstleistungen zulässt, regelt die Zulassung solcher Vermögenswerte in einem Reglement.

3 Der Bundesrat kann:

a. vorsehen, dass DLT-Effekten an DLT-Handelssystemen nur zugelassen wer- den dürfen, wenn sie bestimmte Mindestanforderungen namentlich hinsicht- lich deren Integrität und Publizität erfüllen; b. zum Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer, der Stabilität oder der Integrität des Finanzsystems DLT-Effekten und weitere Vermögens- werte bezeichnen, die an DLT-Handelssystemen nicht zugelassen werden dür- fen.

4 Das DLT-Handelssystem überwacht die Einhaltung der Reglemente und ergreift bei

Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen.

Art. 73e Weitere Anforderungen

1 Der Bundesrat kann für DLT-Handelssysteme, die Teilnehmern nach Artikel 73c

Absatz 1 Buchstabe e offenstehen, neben den Anforderungen nach den Artikeln 73b– 73d weitere Anforderungen zum Schutz dieser Teilnehmer festlegen. 2 Er legt für DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Ver- wahrung, Abrechnung oder Abwicklung anbieten, neben den Anforderungen nach den Artikeln 73a–73d weitere Anforderungen fest, namentlich betreffend: a. die zentrale Verwahrung, die Abrechnung und Abwicklung von DLT- Effekten; b. Sicherheiten; c. Eigenmitteln; d. Risikoverteilung; e. Nebendienstleistungen; f. Liquidität; g. Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers; h. Segregierung. 3 Er orientiert sich bei der Festlegung der Anforderungen nach Absatz 2 an den An- forderungen an Zentralverwahrer (Art. 61–73).

4 Er kann die FINMA ermächtigen, die Anforderungen nach Absatz 2 aufzustellen,

soweit dies erforderlich ist, um technologiespezifischen Risiken Rechnung tragen zu können.

30 SR 950.1

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5 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der SNB nach Artikel 23 zur Festlegung be- sonderer Anforderungen an systemisch bedeutsame DLT-Handelssysteme.

Art. 73f Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme 1 Der Bundesrat kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichti- gung des Schutzzwecks dieses Gesetzes für kleine DLT-Handelssysteme Erleichte- rungen von den Anforderungen nach den Artikeln 6–21, 27–33 und 37 vorsehen, na- mentlich von den Bestimmungen über: a. die Trennung der Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle andererseits (Art. 8); b. die Ausübung von Nebendienstleistungen, die nach den Finanzmarktgesetzen keiner Bewilligung oder Genehmigung bedürfen (Art. 10); c. die Unabhängigkeitsanforderungen an die Selbstregulierungsorganisation (Art. 27 Abs. 2) und die Beschwerdeinstanz (Art. 37 Abs. 1). 2 Als klein gelten DLT-Handelssysteme, die geringe Risiken für den Schutz der Fi- nanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer, für die Funktionsfähigkeit und Stabilität des Finanzsystems aufweisen, namentlich weil die Anzahl Teilnehmer, das Handels- volumen, das Verwahrvolumen oder das Abrechnungs- und Abwicklungsvolumens beschränkt ist. Der Bundesrat legt Schwellenwerte fest. 3 DLT-Handelssysteme, die Erleichterungen nach diesem Artikel erhalten, sind ver- pflichtet, dies gegenüber ihren Kundinnen und Kunden offenzulegen. Der Bundesrat regelt die Details.

Art. 89 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz 1 Die FINMA informiert die zentralen Gegenparteien, die Zentralverwahrer, die Zah- lungssysteme und die DLT-Handelssysteme, die vergleichbare Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung erbringen, im In- und Ausland, soweit möglich und soweit sie betroffen sind, über Insolvenzmassnah- men, die sie gegen einen Teilnehmer ergreifen will und die dessen Verfügungsmacht beschränken, und über den genauen Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2 Die Weisung eines Teilnehmers, gegen den eine solche Insolvenzmassnahme ange-

ordnet wurde, an eine zentrale Gegenpartei, einen Zentralverwahrer, ein Zahlungssys- tem oder ein DLT-Handelssystem, das vergleichbare Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung erbringt, ist rechtlich verbind- lich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie:

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Art. 142 Abs. 1 Bst. a und c 1 Unzulässig handelt, wer eine Insiderinformation, von der er weiss oder wissen muss, dass es eine Insiderinformation ist, oder eine Empfehlung, von der er weiss oder wis- sen muss, dass sie auf einer Insiderinformation beruht: a. dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräus- sern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen; c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Ver- äusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben.

Art. 143 Abs. 1

1 Unzulässig handelt, wer:

a. Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz oder DLT- Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind; b. Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind.

Art. 154 Abs. 1 Bst. a und c sowie 3 und 4 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Per- son, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation: a. dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräus- sern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen; c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Ver- äusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben. 3 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mit- geteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-

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Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. 4 Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1–3 gehört und sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insi- derinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzu- setzen.

Art. 155 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Ab- sicht, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen:

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 25. September 2020 Ständerat, 25. September 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2021 unbenützt abgelau- fen.31

2 Es werden auf den 1. Februar 2021 in Kraft gesetzt:

973i, 1153 Randtitel und 1153a des Obligationenrechts (Ziff. 1); b. Art. 105 Abs. 2, 106, 108a und 145a des Bundesgesetzes über das internatio- nale Privatrecht (Ziff. 3); c. Art. 29 Abs. 1 Bst. c und 77 des Finanzdienstleistungsgesetzes (Ziff. 4); d. Art. 16 des Finanzinstitutsgesetzes (Ziff. 7); e. Art. 4 Abs. 2 Bst. f und g, 5 Bst. g und h, 6 Abs. 1 Bst. c und d sowie 2 und 3,

7 Abs. 1 erster Satz und 2 erster Satz, 9 Abs. 1 erster Satz, 11 Abs. 3 Bst. b,

17 Abs. 1 Bst. b sowie 4 des Bucheffektengesetzes (Ziff. 9).

3 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

11. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

31 BBl 2020 7801

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