AS 2021 34
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Uhrenarbeiterin/Uhrenarbeiter mit eidgenössischem Berufsattest
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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Uhrenarbeiterin/Uhrenarbeiter mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
Änderung vom 22. Dezember 2021
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verordnet:
I Die Verordnung des SBFI vom 10. Februar 20151 über die berufliche Grundbildung Uhrenarbeiterin/Uhrenarbeiter mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. c
1 Uhrenarbeiterinnen und Uhrenarbeiter auf Stufe EBA beherrschen namentlich die
folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie arbeiten in Uhrenateliers in den Bereichen Zusammensetzen von mecha- nischen und elektronischen Uhrwerken, Einschalen, Aufsetzen der Zeiger und des Zifferblatts, Regulieren sowie Zusammensetzen von Bestandteilen der Ausstattung (Habillage).
2 Innerhalb des Berufs der Uhrenarbeiterin oder des Uhrenarbeiters auf Stufe EBA
gibt es die folgenden Schwerpunkte: c. Ausstattung (Habillage).
Art. 3 Abs. 1 1 Die berufliche Grundbildung Uhrenarbeiterin oder Uhrenarbeiter kann für Erwach- sene auch in modularer Form angeboten werden.
1 SR 412.101.221.25
2021-0059 AS 2021 34
Berufliche Grundbildung Uhrenarbeiterin/Uhrenarbeiter mit EBA. AS 2021 34
Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 7, d Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Abs. 2 (Betrifft nur den französischen und italienischen Text) sowie Abs. 3 Bst. a und b (Betrifft nur den französischen und italienischen Text) und c
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach-
stehenden Handlungskompetenzen: b. Zusammensetzen von Bestandteilen:
3. Bestandteile von Uhrwerken zusammensetzen,
7. Bestandteile der Ausstattung (Habillage) zusammensetzen;
3 Je nach gewähltem Schwerpunkt müssen zudem folgende Handlungskompetenzen
erlangt werden: c. Schwerpunkt Ausstattung (Habillage): Handlungskompetenzen nach Ab- satz 1 Buchstabe b Ziffern 4 und 7.
Art. 8 Abs. 1 1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – Fertigen von branchenspezifischen Werkzeugen und 60 60 120 Ausrüstung – Zusammensetzen von Einzelteilen, 120 100 220 – einschliesslich: schwerpunktbezogener Unterricht, (20) (20) – einschliesslich: Anwenden der Richtlinien bezüglich (20) Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz – Einhalten von Produktionsstandards 20 40 60 Total 200 200 400 b. Allgemeinbildung 120 120 240 c. Sport 40 40 80 Total Lektionen 360 360 720
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1 Bei der modularen Ausbildung sind die Handlungskompetenzen nach Artikel 5 auf
folgende Module mit der entsprechenden Lektionenzahl aufgeteilt:
Module Bildung in Berufskenntnisse Total beruflicher Praxis Lektionen
1. Grundmodul 260 190 450
2. Modul Zusammensetzen oder Modul 220 105 325
Ausstattung (Habillage)
3. Modul Aufsetzen und Einschalen 205 75 280
Total Lektionen 685 370 1055
1bis Die Lernenden wählen zwischen dem Modul Zusammensetzen und dem Modul Ausstattung (Habillage).
Art. 12 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. d
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner er- füllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: d. Abschluss, der als gleichwertig zur Uhrmacherin und zum Uhrmacher EFZ oder zur Uhrmacherin Produktion und zum Uhrmacher Produktion EFZ gilt, mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Uhrenarbeiterin und des Uhrenarbeiters EBA und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
Art. 20 Abs. 1
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompeten-
zen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von
8 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-
dung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-
tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszufüh- ren,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen des überbetrieblichen Kurses
dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-
bereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 20–30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
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Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1. Zusammensetzen von Bestandteilen (Handlungskompetenzbereich b, 40 %
Ziff. 1 und 2)
Einhalten der Produktionsstandards Anwenden der Richtlinien bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
2. Handlungskompetenzen gemäss Schwerpunkt 40 %
3. Fachgespräch 20 %
b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20062 über die Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Art. 21 Abs. 5
5 Sie haben folgenden zeitlichen Umfang:
Module Praktische Arbeit Berufskenntnisse
1. Grundmodul 5 Stunden 1 Stunde
2. Modul Zusammensetzen oder Modul 6 Stunden 1 Stunde
Ausstattung (Habillage)
3. Modul Aufsetzen und Einschalen 4 Stunden 1 Stunde
Art. 22 Abs. 3 und 6 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 80 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 20 %.
6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-
tet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Allgemeinbildung: 20 %; c. Erfahrungsnote: 30 %.
Art. 23 Abs. 4 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. b
4 Die Gesamtnote ist das gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
b. das Modul Zusammensetzen oder das Modul Ausstattung (Habillage);
2 SR 412.101.241
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Art. 26 Abs. 2
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-
tet: a. praktische Arbeit: 80 %; b. Allgemeinbildung: 20 %.
Art. 31a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Dezember 2020
1 Lernende, die ihre Bildung als Uhrenarbeiterin oder Uhrenarbeiter EBA vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 22. Dezember 2020 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Uhrenar- beiterin und Uhrenarbeiter EBA bis zum 31. Dezember 2024 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt. 3 Kandidierende, die die Abschlussprüfung des letzten Moduls der modularen Ausbil-
dung für Uhrenarbeiterin und Uhrenarbeiter EBA bis zum 31. Dezember 2027 wie- derholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
22. Dezember 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, stellvertretender Direktor
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