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AS 2022 731

Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 16. Mai 20191
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. August 20192,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung

Gliederungstitel vor Art. 21

4. Abschnitt: Datenweitergabe und Statistiken

Art. 21 Daten der Versicherer

1 Die Versicherer sind ver­pflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderli­chen Daten weiterzugeben.

2 Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind:

  • a. zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung;

  • b. zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen;

  • c. zur Evaluation des Risikoausgleichs.

3 Das Bundesamt ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.

4 Es stellt die erhobe­nen Daten den Daten­lieferanten, der For­schung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Art. 23 Sachüberschrift

Statistiken

2. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20144

Art. 35 Sachüberschrift und Abs. 2

Auskunfts-, Datenweitergabe- und Meldepflicht

2 Sie sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde regelmässig die für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, falls dies zur Erfüllung bestimmter Aufsichtsaufgaben notwendig ist; er bezeichnet diese Aufgaben und die Daten, die pro versicherte Person weiterzugeben sind. Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. März 2021

Der Präsident: Alex Kuprecht
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 19. März 2021

Der Präsident: Andreas Aebi
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Juli 2021 unbenützt abge­laufen.5

2 Es wird auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.

23. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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