AS 2023 118
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 8. Juni 20121 über Massnahmen gegenüber Syrien wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2quater
2quater Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b. internationale Organisationen;
c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d und in Absatz 2bis genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.
II
Diese Verordnung tritt am 10. März 2023 um 18.00 Uhr in Kraft2 und gilt bis zum 11. September 2023.
10. März 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |