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AS 2023 268

Reglement für das Bundesgericht (BGerR)

Präambel

Das Bundesgericht

erlässt folgendes Reglement:

I

Das Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie 2

1 Das Bundesgericht besteht aus folgenden acht Abteilungen:

  • c. zwei strafrechtlichen Abteilungen;

2 Die Erste und Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung, die beiden zivilrechtlichen Abteilungen und die beiden strafrechtlichen Abteilungen haben ihren Standort in Lausanne. Die Dritte und Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung haben ihren Standort in Luzern.

Gliederungstitel vor Art. 29

2. Abschnitt: Die acht Abteilungen

Art. 29 Abs. 1 Bst. h und 3

1 Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:

  • h. Personal im öffentlichen Dienst.

3 Aufgehoben

Art. 31 Einleitungssatz und Bst. g

Die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:

  • g. Aufgehoben

Art. 32 Einleitungssatz und Bst. h–j

Die Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:

  • h. Aufgehoben

  • i. Ergänzungsleistungen;

  • j. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.

Art. 35 Erste strafrechtliche Abteilung

(Art. 22 BGG)

Die Erste strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend:

  • a. materielles Strafrecht (ohne Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzuges);

  • b. Strafprozessrecht (ohne strafprozessuale Zwischenentscheide);

  • c. strafprozessuale Endentscheide (ohne Nichtanhandnahmeverfügungen und Verfahrenseinstellungen).

Art. 35a Zweite strafrechtliche Abteilung

(Art. 22 BGG)

Die Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend:

  • a. Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzuges;

  • b. strafprozessuale Zwischenentscheide;

  • c. Nichtanhandnahmeverfügungen und Verfahrenseinstellungen.

Art. 41 Spruchkörper der Ersten strafrechtlichen Abteilung in Fünferbesetzung

(Art. 13, 18 Abs. 3 und 20 Abs. 2 BGG)

1 Solange die Erste strafrechtliche Abteilung nur aus vier Mitgliedern besteht, wirkt an Entscheiden, die in Fünferbesetzung gefällt werden müssen, im Turnus ein Mitglied der Zweiten strafrechtlichen Abteilung mit.

2 Dieser Turnus folgt der Anciennität und schliesst alle Mitglieder der Abteilung ein.

Art. 66 Abs. 3

3 Bis zum 30. Juni 2025 kann die Zweite strafrechtliche Abteilung auch Beschwerden aus dem Zuständigkeitsbereich der Ersten strafrechtlichen Abteilung beurteilen.

II

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

27. April 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Yves Donzallaz
Der Generalsekretär: Nicolas Lüscher

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