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AS 2023 313

Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

In Artikel 12a wird «Impfplan 2022» ersetzt durch «Impfplan 2023».

Art. 12a Abs. 1 Bst. g, j und m, 2 und 3

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme

Voraussetzung

  • g. Meningokokken-Impfung

Gegen die Serotypen ACWY gemäss Impfplan 2023.

Gegen den Serotyp B bei Personen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko sowie zur Postexpositionsprophylaxe gemäss Impfplan 2023.

Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen.

Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

  • j. Varizellen-Impfung

Basis- und Nachholimpfungen gemäss Impfplan 2023.

Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen.

  • m. Impfung gegen Tollwut

Postexpositionelle Impfung nach Exposition durch ein tollwütiges oder tollwutverdächtiges Tier gemäss Impfplan 2023.

Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

2 Die Versicherung übernimmt für Impfungen nach Absatz 1 folgende Kosten für die Impfberatung:

  • a. Impfanamnese mit Überprüfung des Impfstatus;

  • b. Evaluation der Indikationen und Kontraindikationen;

  • c. Aufklärung und Einholen der informierten Einwilligung.

3 Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation der Impfung erfolgt für die Impfberatung keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

II

Die Anhänge 1–32 werden geändert.

III

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

IV

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2023 in Kraft.

2 Artikel 12a Absätze 2 und 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

16. Juni 2023

Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

Anhang

(Ziff. III)

Änderung eines anderen Erlasses

Der Anhang der Verordnung des EDI vom 20. November 20123 über die Datensätze für die Datenweitergabe zwischen Leistungserbringern und Versicherern wird wie folgt geändert:

Gesamtschweizerisch einheitliche Struktur der Datensätze

Ziff. 1.2

1.2 Medizinischer Datensatz

Bezeichnung

Variable der
medizinischen Statistik

Inhalt

Geburtsgewicht

2.2.V04

in Gramm

Hauptdiagnose

4.2.V010

ICD-10-GM-Kode

Zusatz zu Hauptdiagnose

4.2.V020

ICD-10-GM-Kode

1. bis 49. Nebendiagnose

4.2.V030, 4.2.V040 usw. bis 4.2.V510

ICD-10-GM-Kode

Hauptbehandlung

4.3.V010

CHOP-Code

Seitigkeit der Hauptbehandlung

4.3.V011

0 = beidseitig

1 = einseitig rechts

2 = einseitig links

3 = einseitig unbekannt

9 = unbekannt

leer = Frage stellt sich nicht

Beginn der Hauptbehandlung

4.3.V015

Datum (mit Angabe der Stunde)

1. bis 99. Nebenbehandlung

4.3.V020, 4.3.V030 usw. bis 4.3.V1000

CHOP-Code

1. bis 99. Nebenbehandlung
Seitigkeit

4.3.V021, 4.3.V031 usw. bis 4.3.V1001

0 = beidseitig

1 = einseitig rechts

2 = einseitig links

3 = einseitig unbekannt

9 = unbekannt

leer = Frage stellt sich nicht

1. bis 99. Nebenbehandlung,
Beginn

4.3.V025, 4.3.V035 usw. bis 4.3.V1005

Datum (mit Angabe
der Stunde)

Dauer der künstlichen Beatmung

4.4.V01

Anzahl Stunden

Aufnahmegewicht

4.5.V01

in Gramm

Abklärung Garant

2.2.V06

0 = nein

1 = ja

9 = unbekannt

Begründung für stationären Aufenthalt

Gemäss Spalte «Nr.» in Anhang 1a Ziffer II der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. Sept. 19954

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