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AS 2024 439

Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die
grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
(Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag)
(Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag)

Mitteilung

Zuständige Stellen gemäss Artikel 52 des Vertrages

Schweiz

Als zuständige Behörden im Sinne von Art. 52 des Vertrages werden das Bundesamt für Strassen (ASTRA) für die technische Umsetzung des automatischen Austauschs von Fahrzeug- und Halterdaten, die Staatsanwaltschaften der Kantone bzw. in einigen Kantonen die Kantonspolizeien für die Durchsetzung rechtskräftiger Bussen und die Kantons- und Stadtpolizeien für alle übrigen Umsetzungsmassnahmen gemäss Kapitel VI bestimmt.

Deutschland

Als zuständige Behörde im Sinne von Artikel 52 des Vertrages werden das Bundesamt für Justiz (BfJ) und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bestimmt.

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