AS 2025 752
Verordnung
der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde
über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen
(Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB)
(Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB)
Präambel
Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB)
verordnet:
I
Die Aufsichtsverordnung RAB vom 17. März 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Unternehmensbezogene Massnahmen zum Qualitätsmanagement1 Revisionsunternehmen, die bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 des RAG die SA-CH anwenden, haben die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen nach den Vorschriften der Schweizer Standards zum Qualitätsmanagement 1 und 2 (ISQM-CH 1 und 2) zu gewährleisten. 2 Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahres- und Konzernrechnungen die Prüfungsstandards des IAASB anwenden, haben die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen sowohl nach ISQM-CH 1 und 2 als auch nach den internationalen Standards zum Qualitätsmanagement «International Standards on Quality Management 1 und 2» (ISQM 1 und 2) zu gewährleisten.
Art. 6 Veröffentlichung der anerkannten Standards zur Prüfung und zum QualitätsmanagementDie Aufsichtsbehörde veröffentlicht eine Liste der anerkannten Standards zur Prüfung und zum Qualitätsmanagement.
Art. 7 Abs. 1 Bst. b1 Die Aufsichtsbehörde überprüft insbesondere, ob:b. das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen die Vorschriften und Standards zur Unabhängigkeit, zum Qualitätsmanagement und zu den erbrachten Revisionsdienstleistungen einhält.
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 3Anforderungen an die Prüfungsdokumentation und die Dokumentation der Massnahmen zum Qualitätsmanagement3 Die Dokumentation der Massnahmen zum Qualitätsmanagement im Sinne von Artikel 12 RAG muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild über die getroffenen Massnahmen und deren Umsetzung machen kann.
Art. 11 Überprüfung des Nachschau- und VerbesserungsprozessesDie Aufsichtsbehörde überprüft aufgrund der Dokumentation zum Nachschau- und Verbesserungsprozess des Revisionsunternehmens insbesondere:a. das Verfahren zur Nachschau und den Verbesserungsmassnahmen;b. die Zusammensetzung und die Qualifikation des Teams, das die Nachschau durchführt;c. die Kriterien für die Auswahl der kontrollierten Revisionsdienstleistungen;d. die Anzahl der in einem Geschäftsjahr kontrollierten Revisionsdienstleistungen;e. die Ergebnisse der Nachschau.
Art. 12 Abs. 22 Ist der unternehmensinterne Nachschau- und Verbesserungsprozess des Revisionsunternehmens angemessen und von der Aufsichtsbehörde überprüfbar (Art. 11), so berücksichtigt die Aufsichtsbehörde dies bei ihrer Überprüfung.
Art. 13 Abs. 33 Sie setzt dazu eine angemessene Frist an.
II
Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2025 in Kraft.
19. September 2025 | Im Namen der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde Die Präsidentin: Wanda Eriksen-Grundbacher |