Lexipedia

10.22

Verordnung über die Unterstützung von Initiativen zur Förderung der Zweisprachigkeit

vom 05.06.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2024)

Präambel

Unterstützung von Initiativen zur Förderung der Zweisprachigkeit – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 6 Abs. 4, 2. Satz, der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;

gestützt auf Artikel 4 Bst. b des Gesetzes vom 10. Februar 2015 über den Tag der Zweisprachigkeit;

gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999;

 

in Erwägung:

Gemäss Artikel 6 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 fördert der Staat die Zweisprachigkeit, soweit es sich dabei um die zwei Amtssprachen des Kantons handelt. Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2015 über den Tag der Zweisprachigkeit sieht vor, dass der Staatsrat ausnahmsweise Tätigkeiten, die dem Leitgedanken und den Zielen des Tages der Zweisprachigkeit entsprechen, durch eine finanzielle Unterstützung fördern kann, sofern diese Tätigkeiten die Kriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe für mehrsprachige Kantone gemäss Artikel 17 der Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften erfüllen oder dazu beitragen, dass Freiburg als zweisprachiger Kanton wahrgenommen wird.

Neben den in den kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung durchgeführten Massnahmen (insbesondere denjenigen, die mit der Unterstützung des Bundes durchgeführt werden), wird die Zweisprachigkeit auch dadurch gefördert, dass Initiativen von Akteuren, die ausserhalb der kantonalen Verwaltung stehen, unterstützt werden. Das ist das Ziel dieser Verordnung.

Diese Finanzhilfen müssen den geltenden Rechtsvorschriften über Subventionen entsprechen, insbesondere denjenigen über die Finanzkraft und die eigenen Bemühungen der Empfängerinnen und Empfänger, die verfügbaren Mittel und den fehlenden Anspruch auf die Gewährung einer Hilfe des Bundes.

 

Auf Antrag der Staatskanzlei und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

In dieser Verordnung wird die Gewährung von Finanzhilfen des Staates zur Unterstützung von Tätigkeiten, welche die Zweisprachigkeit und das zweisprachige Image des Kantons Freiburg fördern, das Verständnis und das gute Einvernehmen zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften stärken und nicht durch eine Finanzhilfe des Bundes unterstützt werden können, geregelt.

Die Finanzhilfe wird auf Jahresbasis ausgerichtet und kann grundsätzlich höchstens dreimal erneuert werden. Sie wird bevorzugterweise zur Unterstützung der Aufnahme der Tätigkeit gewährt.

Art. 2 Kriterien

Finanzhilfe erhalten können insbesondere:

  1. kulturelle Projekte zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Zweisprachigkeit;
  2. Aus- und Weiterbildung des Personals der Gemeindeverwaltung in der Partnersprache;
  3. Tätigkeiten zur Förderung der Zweisprachigkeit bei Veranstaltungen von regionaler Bedeutung;
  4. Ankündigungen von Projekten zur Förderung der Zweisprachigkeit in den Medien.

Die subventionierte Tätigkeit muss grundsätzlich eine gewisse Kontinuität aufweisen. In bestimmten Fällen wie einer wichtigen Gedenkveranstaltung kann eine einmalige Hilfe gewährt werden.

Art. 3 Empfängerinnen und Empfänger

Ein Gesuch um Finanzhilfe können sowohl öffentliche als auch private Akteure wie Gemeinden, Vereine, Unternehmen, Medien und Kirchen stellen; Einheiten der kantonalen Verwaltung sind davon ausgeschlossen. 

Die Mittel werden im Rahmen des verfügbaren Voranschlags und unter Bezugnahme auf die in der Spezialgesetzgebung festgelegten Ziele vergeben.

Art. 4 Finanzierung

Der jährliche Betrag der Finanzhilfen wird in den Voranschlag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) aufgenommen.

Art. 5 Verfahren

Die Direktion sorgt für die Information der Öffentlichkeit über die in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzhilfen zur Förderung der Zweisprachigkeit.

Gesuche sind an die Direktion zu richten. Diese holt die Stellungnahme der von der Tätigkeit, die subventioniert werden soll, direkt betroffenen Verwaltungseinheiten ein.

Die Verteilung der Finanzhilfen wird von der Direktion festgelegt. Wenn der für eine Tätigkeit geplante Betrag ihre Finanzkompetenzen übersteigt, ist der Staatsrat für den Entscheid zuständig.

Diese Verordnung gibt keinen Anspruch auf einen staatlichen Beitrag und dessen Erneuerung.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts

Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11) wird wie folgt geändert:

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Egress

2018_039

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.06.2018 Erlass Grunderlass 01.07.2018 2018_039
31.01.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2023_008
31.01.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2023_008
31.01.2023 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2023_008
31.01.2023 Art. 5 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2023_008
05.11.2024 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 5 Abs. 3 geändert 01.12.2024 2024_087

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.06.2018 01.07.2018 2018_039
Art. 4 Abs. 1 geändert 31.01.2023 01.01.2022 2023_008
Art. 4 Abs. 1 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 5 Abs. 1 geändert 31.01.2023 01.01.2022 2023_008
Art. 5 Abs. 1 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 5 Abs. 2 geändert 31.01.2023 01.01.2022 2023_008
Art. 5 Abs. 2 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 5 Abs. 3 geändert 31.01.2023 01.01.2022 2023_008
Art. 5 Abs. 3 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Verordnung über die Unterstützung von Initiativen zur Förderung der Zweisprachigkeit | Lexipedia | Lexipedia