gestützt auf Artikel 6 Abs. 4, 2. Satz, der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;
gestützt auf Artikel 4 Bst. b des Gesetzes vom 10. Februar 2015 über den Tag der Zweisprachigkeit;
gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999;
in Erwägung:
Gemäss Artikel 6 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 fördert der Staat die Zweisprachigkeit, soweit es sich dabei um die zwei Amtssprachen des Kantons handelt. Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2015 über den Tag der Zweisprachigkeit sieht vor, dass der Staatsrat ausnahmsweise Tätigkeiten, die dem Leitgedanken und den Zielen des Tages der Zweisprachigkeit entsprechen, durch eine finanzielle Unterstützung fördern kann, sofern diese Tätigkeiten die Kriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe für mehrsprachige Kantone gemäss Artikel 17 der Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften erfüllen oder dazu beitragen, dass Freiburg als zweisprachiger Kanton wahrgenommen wird.
Neben den in den kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung durchgeführten Massnahmen (insbesondere denjenigen, die mit der Unterstützung des Bundes durchgeführt werden), wird die Zweisprachigkeit auch dadurch gefördert, dass Initiativen von Akteuren, die ausserhalb der kantonalen Verwaltung stehen, unterstützt werden. Das ist das Ziel dieser Verordnung.
Diese Finanzhilfen müssen den geltenden Rechtsvorschriften über Subventionen entsprechen, insbesondere denjenigen über die Finanzkraft und die eigenen Bemühungen der Empfängerinnen und Empfänger, die verfügbaren Mittel und den fehlenden Anspruch auf die Gewährung einer Hilfe des Bundes.
Auf Antrag der Staatskanzlei und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,