Als Betreuungsleistungen gelten alle sozialpädagogischen und arbeitsagogischen Leistungen sowie weitere Unterstützungsmassnahmen, die in Institutionen oder ambulant angeboten werden und es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, ihren Alltag zu bewältigen und an der Gesellschaft teilzuhaben.
Der Staat sorgt für die Weiterentwicklung und die Organisation eines guten Leistungsangebots, das der Autonomie und Wahlfreiheit von Menschen mit Behinderungen förderlich ist.
Für die von den sonderpädagogischen Institutionen angebotenen Betreuungsleistungen gilt die Spezialgesetzgebung.
Der Staat kann Privatorganen Aufträge erteilen, um die Entwicklung und die Koordination ambulanter Betreuungsleistungen zu fördern und die betreuenden und pflegenden Angehörigen durch Beratungs- und Bildungsangebote sowie Entlastungsleistungen zu unterstützen.