Die Erhebungsorgane können für die Vervollständigung, Kontrolle und Aufbereitung erhobener Einzeldaten die erforderlichen personenidentifizierenden Merkmale verwenden.
Sie können bei den Einzeldaten die gesammelten Informationen mit Informationen aus anderen Quellen verbinden (Datenverknüpfung), sofern das Gesetz ihnen den Zugang zu diesen Datenquellen erlaubt. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verknüpfung mit Daten des Bundes oder mit Daten, die gestützt auf Bundesrecht bezogen werden. Die Fälle systematischer Datenverknüpfung sind im Anhang 1 aufgeführt.
Die Einzeldaten werden nach ihrer Verknüpfung unverzüglich anonymisiert oder, falls es für Längsschnittvergleiche erforderlich ist, pseudonymisiert, sobald es ihr Bearbeitungs- und Nutzungszweck zulässt.