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111.11

Verordnung über die zivilrechtliche Bevölkerung

vom 16.08.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2025)

Präambel

Zivilrechtliche Bevölkerung – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2006 über die kantonale Statistik (StatG);

in Erwägung:

Die zivilrechtliche Bevölkerung wird so genannt, weil sie in mehreren kantonalen Erlasstexten erwähnt wird und meist als Kriterium für die Aufteilung von Aufwand und Ertrag herangezogen wird. Jedes Jahr wird ihre Zahl in einer Verordnung über den Bestand der zivilrechtlichen Bevölkerung der Gemeinden im Kanton Freiburg am 31. Dezember festgelegt. Diese Verordnung regelt hingegen die Definitionen und Modalitäten.

Die statistische Grösse, die angesichts der Verwendung der Bevölkerungsbestände als am geeignetsten erachtet wird, ist die ständige Wohnbevölkerung im Sinne von Artikel 2 Bst. d der Bundesverordnung vom 19. Dezember 2008 über die eidgenössische Volkszählung (SR 431.112.1). Im Grossen und Ganzen handelt es sich dabei um alle Personen, die ihren Hauptwohnsitz voraussichtlich oder effektiv während mindestens einem Jahr in der Schweiz haben. Grundsätzlich handelt es sich also um diese Bevölkerung, die als Grundlage für die Bestimmung der zivilrechtlichen Bevölkerung der Freiburger Gemeinden herangezogen wird.

Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regel:

a) Erstens behält sich der Staatsrat die Möglichkeit vor, Korrekturen anzubringen, falls die vom Bund veröffentlichten Zahlen nachweislich fehlerhaft sind.

b) Zweitens werden Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, die in einer Asylunterkunft wohnen, sowie Flüchtlinge, die in einem Beherbergungs-, Ausbildungs- und Integrationszentrum untergebracht sind, nicht zur zivilrechtlichen Bevölkerung gezählt, auch wenn sie in bestimmten Fällen zur ständigen Wohnbevölkerung gezählt werden. Diese Ausnahme lässt sich damit begründen, dass die Anwesenheit dieser Personen in den erwähnten Kollektivunterkünften unabhängig von der Art ihrer Aufenthaltsbewilligung oder der effektiven Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz grundsätzlich vorübergehend ist.

Diese Berechnungsart wurde erstmals bei der Festlegung des Bestands der zivilrechtlichen Bevölkerung am 31. Dezember 2017 angewandt. Sie wird ab dem 31. Dezember 2023 auch für Schutzbedürftige angewandt, die in einer der oben erwähnten Kollektivunterkünfte wohnen.

Auf Antrag der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Definition

Die zivilrechtliche Bevölkerung entspricht der jährlich erhobenen ständigen Wohnbevölkerung gemäss Artikel 2 Bst. d der Verordnung über die eidgenössische Volkszählung (SR 431.112.1)[1]; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.

Der Bestand der zivilrechtlichen Bevölkerung kann angepasst werden, falls das Amt für Statistik und Daten des Kantons Freiburg Kenntnis von erwiesenen Fehlern oder Ungenauigkeiten im Bestand der ständigen Wohnbevölkerung hat, die das Bundesamt für Statistik nicht mehr berücksichtigen kann.

Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, die in einer Asylunterkunft wohnen, sowie Flüchtlinge, die in einem Beherbergungs-, Ausbildungs- und Integrationszentrum untergebracht sind, zählen unabhängig von der Art der Aufenthaltsbewilligung und der Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz nicht zur zivilrechtlichen Bevölkerung.

Art. 2 Veröffentlichung der jährlichen Statistik

Der Bestand der zivilrechtlichen Bevölkerung der Gemeinden am 31. Dezember jeden Jahres wird in einer eigenen Verordnung festgelegt.

Art. 3 Verwendung für die Kostenverteilung

Die finanziellen Beteiligungen der Gemeinden, die diese alljährlich aufgrund ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung bezahlen müssen, werden nach der Zahl berechnet, die der Staatsrat im Laufe des Jahres, grundsätzlich im September, festgesetzt hat.

Werden diese Kosten zeitlich gestaffelt in Rechnung gestellt, so gelten die Beträge, die dem Konto der Gemeinden aufgrund der im Vorjahr vom Staatsrat festgesetzten Zahl belastet werden, als Anzahlungen. Diese Beträge werden bei der Schlussabrechnung nach dem letzten vom Staatsrat festgesetzten Bestand der zivilrechtlichen Bevölkerung berichtigt.

Abweichende Regelungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. der Beschluss vom 9. September 1980 betreffend die Eidgenössische Volkszählung 1980 und die diesbezüglichen statistischen Erhebungen (SGF 111.11);
  2. der Beschluss vom 11. April 2000 über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 und die Berechnung der zivilrechtlichen Bevölkerung der Gemeinden des Kantons Freiburg (SGF 111.14);
  3. der Beschluss vom 2. November 1981 betreffend die Verwendung der statistischen Angaben über den Bevölkerungsbestand (SGF 111.21);
  4. der Beschluss vom 24. April 2001 über die Anwendung des Kriteriums der zivilrechtlichen Bevölkerung bei der Berechnung der finanziellen Beteiligungen zulasten der Gemeinden (SGF 111.61);
  5. die Verordnung vom 17. August 2004 über die Berechnung der finanziellen Beteiligungen der Gemeinden an den Kindergarten- und Primarschulkosten (SGF 111.62).

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Egress

2011_066

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.08.2011 Erlass Grunderlass 16.08.2011 2011_066
09.10.2017 Ingress geändert 01.10.2017 2017_079
09.10.2017 Art. 1 geändert 01.10.2017 2017_079
24.06.2024 Ingress geändert 01.07.2024 2024_049
24.06.2024 Art. 1 Abs. 3 geändert 01.07.2024 2024_049
07.01.2025 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2025 2025_003

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.08.2011 16.08.2011 2011_066
Ingress geändert 09.10.2017 01.10.2017 2017_079
Ingress geändert 24.06.2024 01.07.2024 2024_049
Art. 1 geändert 09.10.2017 01.10.2017 2017_079
Art. 1 Abs. 2 geändert 07.01.2025 01.02.2025 2025_003
Art. 1 Abs. 3 geändert 24.06.2024 01.07.2024 2024_049