Die vom Amt gestützt auf Artikel 8 GebV-AIG erhobenen Gebühren betragen:
- Ermächtigung zur Visumerteilung oder Zusicherung einer Bewilligung
Fr. 95.–
- Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung sowie deren Erneuerung
Fr. 95.–
- Bewilligung des Stellenantritts und des Kantons-, Stellen- und Berufswechsels
Fr. 95.–
- Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
Fr. 95.–
- Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung
Fr. 75.–
- Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die Niederlassungsbewilligung
Fr. 65.–
- Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandaufenthalt bestehen bleibt
Fr. 65.–
- Verlängerung des Ausländerausweises für vorläufig aufgenommene Personen
Fr. 40.–
- Ausstellung eines Duplikatausweises
Fr. 40.–
- Adressänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
Fr. 30.–
- Prüfung, Erfassung und Bearbeitung aller übrigen Änderungen eines Aufenthaltsausweises in ZEMIS
Fr. 40.–
- …
Die Gebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Herstellung von Ausländerausweisen betragen:
- für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines biometrischen Ausländerausweises
Fr. 22.–
- für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines nicht biometrischen Ausländerausweises
Fr. 10.–
Die Gebühren im Zusammenhang mit der Abnahme und der Erfassung biometrischer Daten betragen 20 Franken.
Die Gebühren im Zusammenhang mit der Abnahme und der Erfassung der Fotografie und der Unterschrift für den nicht-biometrischen Aufenthaltsausweis betragen 15 Franken.
Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Freizügigkeitsabkommens (FZA) oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, beträgt die Höchstgebühr für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Bst. a, b, c oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Bst. b gesamthaft 65 Franken.
Ledige Personen unter 18 Jahren entrichten für die Leistungen nach Absatz 1 Bst. j eine Gebühr von 15 Franken. Für die übrigen Verfügungen und Leistungen beträgt die Gebühr 30 Franken. Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, sind in diesen Gebühren auch die Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Bst. b inbegriffen.
Legen Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so wird ihnen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kostenlos ausgestellt.
Für Staatsangehörige von Drittstaaten, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA sind und ein Verbleiberecht nach Anhang I Art. 4 FZA oder nach Anhang K Anlage 1 Art. 4 des EFTA-Übereinkommens erworben haben, beträgt die Höchstgebühr für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Bst. b oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Bst. a und Absatz 3 gesamthaft 65 Franken. Ledige Personen unter 18 Jahren entrichten für diese Leistungen eine Höchstgebühr von gesamthaft 30 Franken.
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Gebühren nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7.