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114.23.13

Verordnung über die Bezeichnung des Organs für die Vertretung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (Vertrauensperson)

vom 11.11.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) und die Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1);

gestützt auf die Asylverordnung vom 26. November 2002 (AsV);

in Erwägung:

Nach Artikel 17 Abs. 3 des Asylgesetzes, das am 1. Oktober 1999 in Kraft getreten ist, ernennt der Kanton, dem unbegleitete minderjährige Asylsuchende zugewiesen werden, unverzüglich eine Vertrauensperson, die damit betraut wird, die Interessen des Kindes für die Dauer des Verfahrens zu vertreten.

Die Rolle der Vertrauensperson im bundesrechtlichen Sinne beinhaltet nicht die Wahrnehmung von Aufgaben, die dem Beistand oder Vormund vorbehalten sind. Bei minderjährigen Asylsuchenden, die nicht von ihrem gesetzlichen Vertreter begleitet werden oder deren gesetzliche Vertretung sich nicht in der Schweiz befindet, leitet die zuständige kantonale Behörde vormundschaftliche Massnahmen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch ein, sobald der Zuweisungsentscheid vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) gefällt ist (Art. 7 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertrauensperson soll somit nur beim administrativen Verfahren zur Asylgewährung mitwirken, bis ein Vormund oder Beistand ernannt worden ist.

Mit dieser Massnahme kann das höhere Interesse des Kindes im Sinne der UNO-Vereinbarung von 1989 über die Rechte des Kindes bestmöglich gewahrt werden. Auch kann die Verwaltungsbehörde rasch zur Anhörung in der Asylfrage schreiten, ohne auf die Bezeichnung eines Vormunds oder Beistands warten und somit das Verfahren blockieren zu müssen. Die Aufgabe der Vertrauensperson erlischt, sobald ein Vormund oder Beistand ernannt ist oder die betroffene Person volljährig wird (Art. 7 Abs. 3 AsylV 1).

Es obliegt dem Staatsrat, diese Vertrauensperson zu bezeichnen (Art. 4 Bst. e AsV). Im erläuternden Bericht zum Entwurf der Ausführungsverordnung zum Asylgesetz, ad Art. 4 Abs. 2, wurde präzisiert, dass der Staatsrat diese Aufgabe einer dazu ernannten Person oder einem Organ erteilen kann, das dann die Verteilung der Aufgaben unter seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu regeln hat.

Der Staatsrat bezeichnet deshalb das Jugendamt (JugA) als Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende, mit dem Auftrag, die Aufgaben unter seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu verteilen. Zum einen hat das Jugendamt die erforderlichen Kompetenzen sowohl aus der Sicht des Kinderschutzes als auch im Hinblick auf die Beratung, die es in Fragen des Asylverfahrens erteilen kann, zum anderen ist es in der Lage, den Gesuchen der Verwaltungsbehörde nachzukommen. Es besteht somit keine Gefahr, dass das Verfahren mangels Verfügbarkeit blockiert wird.

Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1

Der Staatsrat bezeichnet das Jugendamt als Vertrauensperson im Sinne von Artikel 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998[1].

Art. 2

Das Jugendamt unterhält die für die Ausführung seines Auftrags, seiner Aufgaben und Verpflichtungen nötigen Beziehungen mit den kantonalen und den eidgenössischen Behörden sowie mit den betroffenen öffentlichen und privaten Diensten, namentlich dem Amt für Bevölkerung und Migration, dem Kantonalen Sozialamt und der ORS Service AG.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Egress

2003_155

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.11.2003 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2003_155
18.12.2012 Ingress geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 2 geändert 01.01.2013 2012_129

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.11.2003 01.01.2004 2003_155
Ingress geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 2 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129