Schliesst sich der Grosse Rat einer in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereichten Initiative an, so wird diese zu einem Gesetz, das dem Referendum unterstellt ist.
Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an und arbeitet er keinen Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative statt.
Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an, so kann er innert zwei Jahren seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative einen Gegenvorschlag ausarbeiten.
Wurde ein Gegenvorschlag ausgearbeitet, so findet die Volksabstimmung innert 180 Tagen seit seiner Verabschiedung durch den Grossen Rat statt.
Unterbreitet der Grosse Rat auch einen Gegenvorschlag, so kann das Volk vorbehaltlos erklären:
- ob es die Volksinitiative annimmt;
- ob es den Gegenvorschlag des Grossen Rates annimmt;
- welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen werden.
Die Stimmenden müssen die ersten beiden Fragen mit Ja oder Nein beantworten. Zur Beantwortung der dritten Frage kreuzen sie einen der beiden Vorschläge an.
Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so ist das Ergebnis der dritten Frage massgebend.