Die betroffenen Personen reichen mit einem Formular bis Ende August jedes Kalenderjahres die vollständige Liste der im Sinne von Artikel 11 erzielten Einkommen des Vorjahres bei der Staatskanzlei ein. Das Formular macht die betroffenen Personen auf Artikel 194 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern aufmerksam.
Wird die Liste nicht fristgerecht eingereicht, fordert die Staatskanzlei die betroffenen Personen auf, diese einzureichen, und gewährt ihnen eine zusätzliche Frist. Gegebenenfalls weist sie die betroffene Person darauf hin, dass sie angezeigt wird, wenn die Einreichung nicht innert dieser Frist erfolgt.
Die Staatskanzlei und das für die Steuern zuständige Amt arbeiten zusammen, um die Vollständigkeit der im Sinne von Artikel 11 erworbenen Einkommen stichprobenweise zu überprüfen.
Das für die Steuern zuständige Amt überprüft, ob die nach Absatz 1 erwähnten Einkommen offengelegt wurden, informiert die Staatskanzlei darüber und teilt ihr zudem die Einkommen mit, die der Definition nach Artikel 11 entsprechen und nicht gemeldet worden sind. Es kann die Erfüllung dieser Aufgaben nach Artikel 54 KV Dritten übertragen.
Wurde die Liste nicht innerhalb der zusätzlichen Frist eingereicht oder erweist sie sich als unvollständig, muss die Staatskanzlei den Fall bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzeigen.
Die Einreichung bei der Staatskanzlei gilt als Offenlegung durch die betroffenen Personen.