Diese Verordnung hat die Umsetzung der Gesetzgebung über die Politikfinanzierung zum Zweck.
115.51
Verordnung über die Politikfinanzierung
(PolFiV)
Präambel
gestützt auf Artikel 139a der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);
gestützt auf das Gesetz vom 16. Dezember 2020 über die Politikfinanzierung (PolFiG);
auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,
1 Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Gegenstand
2 Transparenz bei der Finanzierung von Kampagnen und politischen Organisationen
Art. 2 Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen
Budgets und Schlussabrechnungen, die den Betrag von 10 000 Franken übersteigen und von Kandidatinnen und Kandidaten für eine Wahl unaufgefordert eingereicht werden, werden veröffentlicht.
Art. 3 Einreichung und Überprüfung der Finanzierungserklärungen
Die Staatskanzlei veröffentlicht in einem ersten Schritt die Budgets für die Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampagne, die Schlussabrechnungen sowie die Jahresrechnungen der politischen Organisationen, die innerhalb der Fristen nach Artikel 9 Abs. 1 PolFiG[1] eingereicht wurden.
Sie veröffentlicht in einem zweiten Schritt und gleichzeitig die erwähnten Unterlagen, die bis zum Ende der zusätzlichen Frist eingereicht wurden.
3 Offenlegung der Einkommen der gewählten Personen
Art. 4 Der Offenlegungs- und Veröffentlichungspflicht unterstellte Einkommen
Die Personen nach Artikel 10 Abs. 1 PolFiG[2] legen die Nettoeinkommen, die sie mit ihrem Mandat und mit anderen damit verbundenen Tätigkeiten erzielen, offen.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 04.02.2025 | Erlass | Grunderlass | 01.03.2025 | 2025_008 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 04.02.2025 | 01.03.2025 | 2025_008 |