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115.51

Verordnung über die Politikfinanzierung

(PolFiV)

vom 04.02.2025 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2025)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 139a der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);

gestützt auf das Gesetz vom 16. Dezember 2020 über die Politikfinanzierung (PolFiG);

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung hat die Umsetzung der Gesetzgebung über die Politikfinanzierung zum Zweck.

2 Transparenz bei der Finanzierung von Kampagnen und politischen Organisationen

Art. 2 Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen

Budgets und Schlussabrechnungen, die den Betrag von 10 000 Franken übersteigen und von Kandidatinnen und Kandidaten für eine Wahl unaufgefordert eingereicht werden, werden veröffentlicht.

Art. 3 Einreichung und Überprüfung der Finanzierungserklärungen

Die Staatskanzlei veröffentlicht in einem ersten Schritt die Budgets für die Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampagne, die Schlussabrechnungen sowie die Jahresrechnungen der politischen Organisationen, die innerhalb der Fristen nach Artikel 9 Abs. 1 PolFiG[1] eingereicht wurden.

Sie veröffentlicht in einem zweiten Schritt und gleichzeitig die erwähnten Unterlagen, die bis zum Ende der zusätzlichen Frist eingereicht wurden.

3 Offenlegung der Einkommen der gewählten Personen

Art. 4 Der Offenlegungs- und Veröffentlichungspflicht unterstellte Einkommen

Die Personen nach Artikel 10 Abs. 1 PolFiG[2] legen die Nettoeinkommen, die sie mit ihrem Mandat und mit anderen damit verbundenen Tätigkeiten erzielen, offen.

Egress

2025_008

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.02.2025 Erlass Grunderlass 01.03.2025 2025_008

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.02.2025 01.03.2025 2025_008