Der fixe Betrag nach Artikel 1a Abs. 1 Bst. a wird proportional zur Summe der letzten Schlussabrechnungen der Wahlkampfkosten, die nach der Gesetzgebung über die Politikfinanzierung für die kantonalen Gesamterneuerungswahlen veröffentlicht wurden, auf die nächsten Tausend abgerundet.
Er entspricht:
- für die kantonalen Wahlen 20 % der Summe dieser Schlussabrechnungen, wobei 45 % des Betrags für die Wahl in den Grossen Rat und 55 % für die Wahl in den Staatsrat bestimmt sind;
- für die nationalen Wahlen 15 % der Summe dieser Schlussabrechnungen, wobei 25 % des Betrags für die Wahl in den Ständerat und 75 % für die Wahl in den Nationalrat bestimmt sind.
Nach der Veröffentlichung der Schlussabrechnungen der Wahlkampfkosten für die kantonalen Gesamterneuerungswahlen erlässt der Staatsrat eine Verordnung, in der die Gesamtergebnisse dieser Abrechnungen und die fixen Beträge, die für die nächsten Gesamterneuerungswahlen in den Voranschlag des Staats aufgenommen werden müssen, ausdrücklich erwähnt sind.
Der Anteil der fixen Beträge für die allgemeinen Wahlkampfkosten, die für die Wahl in den Grossen Rat gewährt werden, wird im Verhältnis zur Zahl der am Wahltag im Stimmregister eingetragenen Wählerinnen und Wähler auf die Wahlkreise verteilt.