Der Staatsrat ist die oberste vollziehende und verwaltende Behörde des Kantons.
Er ist ein Kollegialorgan, das aus sieben Mitgliedern besteht.
Er wird durch die Kantonsverwaltung unterstützt.
122.0.1
gestützt auf die Artikel 49–56 der Staatsverfassung vom 7. Mai 1857, an deren Stelle die Artikel 85 ff. und 106 ff. der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 getreten sind;
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 8. Januar 2001;
auf Antrag dieser Behörde,
Der Staatsrat ist die oberste vollziehende und verwaltende Behörde des Kantons.
Er ist ein Kollegialorgan, das aus sieben Mitgliedern besteht.
Er wird durch die Kantonsverwaltung unterstützt.
Der Staatsrat erfüllt unter Wahrung der Befugnisse des Grossen Rates folgende Funktionen:
Er erstattet dem Grossen Rat Bericht über seine Tätigkeit, stellt die Information der Öffentlichkeit sicher und sorgt für die Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
Seine Handlungsweise entspricht den Kriterien einer guten Geschäftsführung und ermöglicht, die gesetzten Ziele zu erreichen.
Der Staatsrat führt die Politik und leitet die öffentlichen Angelegenheiten des Kantons, indem er insbesondere:
Die Regierungstätigkeit hat den Vorrang vor allen anderen Aufgaben des Staatsrates.
Mit Hilfe moderner Organisations- und Führungsinstrumente, die er regelmässig aktualisieren lässt, leitet der Staatsrat die Kantonsverwaltung, indem er insbesondere:
Er beaufsichtigt die Träger von Verwaltungsaufgaben, die nicht der Verwaltung angehören.
Der Staatsrat wirkt bei der Rechtsetzung durch den Grossen Rat mit; insbesondere:
Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen der Gesetze sowie, gegebenenfalls unter Vorbehalt des Vetorechts des Grossen Rates, die Bestimmungen, deren Erlass ihm auf Grund einer ausdrücklichen Delegation zusteht; er kann diese Kompetenz für nebensächliche oder vorwiegend technische Fragen an eine seiner Direktionen delegieren.
Er verfasst die Vernehmlassungen an die Bundesbehörden; er kann diese Zuständigkeit unter den Voraussetzungen von Absatz 2 delegieren.
Der Staatsrat sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung.
Er nimmt diejenigen Verwaltungshandlungen selbst vor, die wegen ihrer Bedeutung oder auf Grund der Gesetzgebung nicht einer anderen Behörde zugewiesen oder an sie delegiert werden können.
Er entscheidet über Verwaltungsbeschwerden, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
Der Staatsrat schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab; er kann diese Kompetenz auf dem Verordnungsweg und für einen bestimmten Bereich einer Direktion übertragen. Die Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates über die Verpflichtungskredite bleiben vorbehalten.
Die Programmvereinbarungen, die die Interessen der Gemeinden berühren, werden den Gemeinden zur Stellungnahme unterbreitet. Die Interessen der Gemeinden werden berührt, wenn diese im betreffenden Bereich Leistungen erbringen.
Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat alljährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die Tätigkeit der Kantonsverwaltung zur Genehmigung; er legt darin Rechenschaft ab über den Stand des Legislaturprogramms und der allgemeinen Ziele der Verwaltung sowie über die Folge, die er den parlamentarischen Vorstössen gegeben hat.
In der Zwischenzeit gibt er dem Grossen Rat, so oft dieser es verlangt, über diese Aspekte Auskunft und sorgt allgemein für dessen Information; die Grossratsgesetzgebung ist anwendbar.
Der Staatsrat stellt gemäss der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten sowie den Bestimmungen dieses Gesetzes die Information der Öffentlichkeit über seine Absichten und Beschlüsse sowie über die bedeutenden Arbeiten der Kantonsverwaltung sicher.
Er gibt seine wichtigen Beschlüsse von Amtes wegen bekannt und gibt dabei die zu ihrem Verständnis unentbehrlichen Dokumente ab; ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse bleibt vorbehalten.
Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen, die insbesondere folgende Punkte regeln:
Der Staatsrat trifft die erforderlichen Vollzugsmassnahmen, um das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Regierung und der Kantonsverwaltung sicherzustellen.
Der Umfang und die Modalitäten dieses Rechts werden in der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten festgelegt.
Die Mitglieder des Staatsrates beteiligen sich an der Tätigkeit des Kollegiums und führen die Direktion, die ihnen zugeteilt ist.
Sie geben den Geschäften des Kollegiums den Vorrang.
Sie informieren den Staatsrat über die bedeutenden Geschäfte ihrer Direktion.
Die Mitglieder des Staatsrates werden nach den Bestimmungen der Verfassung[2], des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte[3] und des Grossratsgesetzes[4] gewählt und vereidigt.
Sie treten ihr Amt am ersten Tag des Monats an, der auf ihre Vereidigung folgt.
Die bisherigen Mitglieder bleiben in der Regel bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
Die Mitglieder des Staatsrates dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit der für ihr Amt erforderlichen Disponibilität und Unabhängigkeit nicht vereinbar ist. Insbesondere können sie nicht:
Die Unvereinbarkeiten auf Grund der Verwandtschaft sind diejenigen, die für die Mitglieder der Gerichtsbehörden vorgesehen sind; die entsprechende Regelung gilt sinngemäss.
Die Offenlegung der Verbindungen der Mitglieder des Staatsrates zu privaten oder öffentlichen Interessen richtet sich nach der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten.
Den Mitgliedern des Staatsrates steht ein Kredit, dessen Höhe im Voranschlag festgesetzt wird, zur freien Verfügung, damit sie eine persönliche Unterstützung, insbesondere die Erteilung von Aufträgen, finanzieren können.
Die Besoldungen und die Pensionen der Mitglieder des Staatsrates werden in einem eigenen Gesetz festgesetzt.
Der Ausstand der Mitglieder des Staatsrates bestimmt sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[5] sowie nach Artikel 32 Abs. 2 dieses Gesetzes.
Bei Entscheiden, die nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege fallen, beschränken sich jedoch die Ausstandsgründe auf die Fälle, in denen die Mitglieder des Staatsrates, ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner oder eine andere Person, mit der sie in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen, an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben.
Unter Vorbehalt des Vorrangs auf Grund der Präsidentschaft und der Vizepräsidentschaft bestimmt sich die Rangfolge der Mitglieder des Staatsrates nach der Anzahl Amtsjahre. Bei gleicher Amtsdauer hat das älteste Mitglied den Vorrang.
Die Mitglieder des Staatsrates sind verpflichtet, Stillschweigen über Tatsachen zu bewahren, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten und die ihrer Natur oder den Umständen nach oder gemäss besonderer Vorschriften geheim zu halten sind.
Die Mitglieder des Staatsrates bleiben nach Ausscheiden aus ihrem Amt an das Amtsgeheimnis gebunden.
Der Staatsrat kann das Amtsgeheimnis aufheben, insbesondere wenn ein amtierendes oder ein ehemaliges Mitglied vor einem Organ der Rechtspflege aussagen muss; die Erteilung von Auskünften an den Grossen Rat und seine Organe nach der Gesetzgebung über den Grossen Rat bleibt vorbehalten.
Die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des Staatsrates wegen eines im Amt begangenen Verbrechens oder Vergehens bedarf der Ermächtigung durch den Grossen Rat.
Das Ermächtigungsgesuch der zuständigen richterlichen Behörde wird an eine nicht ständige Kommission überwiesen; diese erstattet schriftlich Bericht, nachdem sie die betroffene Person angehört und die Auskünfte, die sie für nötig erachtet, eingeholt hat.
Nach der Beratung auf Grund des Kommissionsberichts stimmt der Grosse Rat geheim ab. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates beschlossen wurde.
Der Staatsrat wird vom Grossen Rat sofort über die Einreichung des Ermächtigungsgesuchs informiert; nach Abschluss der Arbeiten der Kommission erhält er deren Bericht zur Information.
Die Immunität für Äusserungen vor dem Grossen Rat und seinen Organen bleibt vorbehalten.
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder des Staatsrates bestimmt sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger[6].
Zudem sind die Mitglieder des Staatsrats dem Grossen Rat gegenüber verantwortlich für ihre Geschäftsführung und für die Handlungen der ihrer Aufsicht unterstehenden Personen (Art. 109 Abs. 2 der Verfassung[7]).
Den Vorsitz des Staatsrates führt eines seiner Mitglieder; das Ratssekretariat leitet die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler.
Die Präsidentin oder der Präsident und die Kanzlerin oder der Kanzler arbeiten zusammen, um eine einwandfreie Ratsarbeit zu gewährleisten.
Sie sind berechtigt, gemeinsam im Namen des Staatsrates zu zeichnen; der Staatsrat kann jedoch die Kanzlerin oder den Kanzler ermächtigen, bestimmte Schriftstücke allein zu unterzeichnen.
Die Präsidentin oder der Präsident wird nach der Verfassung[8] und der Gesetzgebung über den Grossen Rat alljährlich vom Grossen Rat gewählt.
Bei einer ausserordentlichen Vakanz gilt die Wahl nur bis zum Ende des laufenden Jahres; dauert die Präsidentschaft weniger als ein halbes Jahr, so ist die Wiederwahl nicht ausgeschlossen.
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Tätigkeit des Kollegiums, insbesondere indem sie oder er:
Die Präsidentin oder der Präsident sorgt dafür, dass der Staatsrat seine Aufgaben rechtzeitig und zweckmässig ausführt.
Die Präsidentin oder der Präsident hat ferner folgende Aufgaben:
Die Stellvertretung hat eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident inne, die oder der vom Staatsrat auf ein Jahr gewählt wird.
Wenn nötig wird sie vom rangältesten Mitglied des Staatsrates ausgeübt.
Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler leitet das Sekretariat des Staatsrates; sie oder er wird von diesem angestellt.
Die Stellvertretung hat eine Vizekanzlerin oder ein Vizekanzler inne, die oder der ebenfalls vom Staatsrat angestellt wird.
Das Sekretariat unterstützt den Staatsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und steht dem Präsidium bei der Leitung des Kollegiums zur Seite.
Es sorgt für die Führung des Protokolls der Ratssitzungen, achtet auf die Einhaltung der protokollarischen Formen und verwahrt die Siegel für die Beglaubigung der Schriftstücke des Staatsrates.
Es stellt die Information der Öffentlichkeit über die Geschäfte des Staatsrates sicher.
Es gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Grossen Rates die Beziehungen zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat.
Im Allgemeinen verhandelt der Staatsrat auf Grund von schriftlichen Anträgen.
Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Staatsrates sowie, für die Geschäfte der Staatskanzlei, die Kanzlerin oder der Kanzler. Zudem bleiben die Artikel 31 Abs. 2 und 61 Abs. 1 Bst. a vorbehalten.
Die Anträge müssen den Mitgliedern des Staatsrates frühzeitig vor der Ratssitzung übermittelt werden; dringliche Fälle bleiben vorbehalten.
Rechtfertigt es die Bedeutung oder die Natur des Geschäftes, so wird über einen Antrag ein Mitberichtsverfahren durchgeführt.
Ziel des Mitberichtsverfahrens ist es, dass sich der Staatsrat in den Verhandlungen auf grundsätzliche Aspekte des Geschäfts konzentrieren kann.
Der Staatsrat bestimmt die Fälle, in denen ein Mitberichtsverfahren durchgeführt wird, und regelt das Verfahren im Einzelnen; die Dokumente dieses Verfahrens sind nicht öffentlich zugänglich.
Um bei gewissen Geschäften die Verhandlungen und die Beschlüsse vorzubereiten, kann der Staatsrat ständige oder befristete Delegationen aus höchstens drei seiner Mitglieder bilden.
Die Delegationen informieren den Staatsrat regelmässig über den Stand ihrer Arbeiten; sie können ihm Anträge stellen.
Der Staatsrat legt ihren Auftrag fest und regelt das Verfahren.
Der Staatsrat fasst seine Beschlüsse nach gemeinsamer Beratung; weniger wichtige Geschäfte kann er jedoch in einem vereinfachten Verfahren erledigen.
Tritt ein Mitglied in den Ausstand, so nimmt es nicht an der Beratung über das betreffende Geschäft teil, es sei denn, seine Anwesenheit sei für Erklärungen erforderlich; Artikel 97 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[9] bleibt zudem vorbehalten.
Der Staatsrat versammelt sich in der Regel einmal in der Woche; er tritt zudem zusammen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
Die Mitglieder des Staatsrates sind verpflichtet, an allen Sitzungen teilzunehmen, ausser wenn ein wichtiger Hinderungsgrund vorliegt.
Die Kanzlerin oder der Kanzler nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil; die Vizekanzlerin oder der Vizekanzler nimmt an den Sitzungen ebenfalls teil.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates wird zu den Sitzungen des Staatsrates eingeladen, wenn dies nötig ist, um die Koordination zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat sicherzustellen. In den Einladungen zu den Sitzungen des Staatsrates werden die betreffenden Geschäfte besonders erwähnt.
Die Sitzungen des Staatsrates sind nicht öffentlich; die Anwesenden sind zum Stillschweigen über die Verhandlungen verpflichtet, es sei denn, der Staatsrat entbinde sie von der Schweigepflicht.
In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem Zirkulationsweg, telefonisch oder auf ähnliche Art gefasst werden, falls es nicht möglich ist, eine Sitzung abzuhalten; soweit möglich, muss die Meinung aller Mitglieder des Staatsrates eingeholt werden.
In den Ferienzeiten müssen ständig vier Mitglieder des Staatsrates erreichbar sein, damit in dringenden Fällen ein Beschluss gefasst werden kann; im Übrigen gilt Absatz 1.
Der Staatsrat legt ein besonderes Verfahren fest, damit seine Tätigkeit in ausserordentlichen Lagen fortgeführt werden kann.
Der Staatsrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Kein Geschäft darf in Abwesenheit des Mitglieds behandelt werden, das damit beauftragt ist, es vorzulegen, es sei denn, dieses Mitglied sei einverstanden oder das Geschäft sei dringlich.
Bleibt ein Antrag unbestritten, so gilt er als angenommen.
Ist eine Abstimmung nötig, so werden die Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei in jedem Fall die Stimmen von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich sind.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben.
Sofern kein Ausstandsgrund vorliegt, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Die Stimmabgabe bei Wahlen und Anstellungen richtet sich nach dem ordentlichen Verfahren. Es gelten jedoch folgende Sonderregeln:
Der Staatsrat erlässt wenn nötig ergänzende Bestimmungen über das Abstimmungsverfahren; fehlen entsprechende Regeln, so gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Grossen Rat sinngemäss, insbesondere diejenigen über die Reihenfolge der Abstimmungen.
Ein Beschluss kann nur zurückgenommen werden, solange er noch nicht angefangen hat, Wirkungen zu entfalten; insbesondere können Entscheide im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[10] nur zurückgenommen werden, sofern sie den Empfängerinnen oder Empfängern noch nicht eröffnet worden sind.
Der Antrag, einen Beschluss zurückzunehmen, muss die Stimmen von mindestens vier Mitgliedern auf sich vereinigen.
Die Beschlüsse und eine Zusammenfassung der Verhandlungen des Staatsrates werden in einem Protokoll festgehalten.
Ein Mitglied des Staatsrates, das einem Beschluss nicht zustimmt, hat das Recht, seine abweichende Meinung zu Protokoll zu geben, sofern es sie in der Beratung begründet hat.
Das Sitzungsprotokoll ist nicht öffentlich zugänglich; der Staatsrat regelt die Mitteilung seiner Beschlüsse.
Die Beschlüsse werden vom Staatsrat als Kollegium gefasst.
Die Mitglieder des Staatsrates müssen die Beschlüsse des Kollegiums mittragen; ist ein Mitglied mit einem Beschluss nicht einverstanden, so muss es zumindest davon absehen, diesen in Frage zu stellen.
Die Kantonsverwaltung besteht aus sieben Direktionen; sie umfasst zudem die Staatskanzlei.
Die Direktionen umfassen Verwaltungseinheiten, die ihnen unterstellt oder administrativ zugewiesen sind.
Die Zuweisung von Aufgaben an Kommissionen sowie an Personen oder Institutionen, die nicht der Verwaltung angehören, bleibt vorbehalten.
Die Kantonsverwaltung muss rationell, leistungsfähig und transparent organisiert werden.
Die Zahl der Verwaltungseinheiten muss möglichst klein gehalten werden.
Die Verwaltungsorganisation wird angepasst, wenn immer die Umstände es rechtfertigen.
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bereiten die Direktionen die vom Staatsrat zu behandelnden Geschäfte vor und sorgen für den Vollzug seiner Beschlüsse.
Sie erledigen die Geschäfte, die auf Grund der Gesetzgebung in ihre Zuständigkeit fallen oder die der Staatsrat ihnen zur Behandlung zuweist.
Sie beaufsichtigen die Verwaltungseinheiten, die ihnen unterstellt oder administrativ zugewiesen sind, gemäss den Artikeln 60 und 61.
Sie stellen die Information der Öffentlichkeit über die sie betreffenden Geschäfte sicher.
Zuständigkeitsbereich und Benennung der Direktionen werden vom Staatsrat durch Verordnung festgelegt.
Die Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche trägt folgenden Kriterien Rechnung:
Der Staatsrat verteilt die Direktionen zu Beginn jeder Legislaturperiode und jedesmal, wenn es die Umstände rechtfertigen, auf seine Mitglieder, insbesondere nach Ersatzwahlen.
Er bezeichnet für jede Direktion aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Vorsteherin oder des Vorstehers.
Bei der Aufteilung trägt der Staatsrat soweit möglich den Wünschen seiner Mitglieder Rechnung; diese sind jedoch verpflichtet, die Direktion und die Stellvertretung, die ihnen übertragen werden, zu übernehmen.
Nach einer Wahl treten die Mitglieder des neu konstituierten Staatsrates unverzüglich zusammen, um die Zuteilung der Direktionen und die Stellvertretungen zu organisieren. Dabei werden sie von der Staatskanzlei unterstützt.
Folgt die Zuteilung auf eine allgemeine Wahl, so wird die Sitzung von der amtierenden Vizepräsidentin oder vom amtierenden Vizepräsidenten geleitet, sofern sie oder er wiedergewählt wurde. Andernfalls hat das amtsälteste Mitglied den Vorsitz; wenn nötig gilt Artikel 16 über die Rangfolge.
Folgt die Zuteilung auf eine Ergänzungswahl, so richtet sich die Leitung der Sitzung nach den ordentlichen Vorschriften (Art. 22 und 24).
Die Zuteilung der Direktionen und der Stellvertretungen wird nach dem Amtsantritt des neu konstituierten Staatsrates formal beschlossen. Sie kann der Öffentlichkeit jedoch mitgeteilt werden, sobald sie bekannt ist.
Die Staatskanzlei ist die Stabsstelle des Staatsrates; sie führt dessen Sekretariat gemäss Artikel 26.
Der Kanzlei können in der Verordnung nach Artikel 46 Abs. 1 zusätzliche Befugnisse übertragen werden.
Mit Ausnahme von Artikel 50 gelten die Bestimmungen über Organisation und Geschäftsführung der Direktionen für die Staatskanzlei sinngemäss; die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler übt der Kanzlei gegenüber dieselben Befugnisse aus wie die Vorsteherin oder der Vorsteher einer Direktion dieser gegenüber.
Die Verwaltungseinheiten erfüllen die Aufgaben, die die Gesetzgebung ihnen zuweist oder die an sie delegiert werden; sie wirken zudem bei der Erfüllung der Aufgaben der Direktion, der sie angehören, mit.
Sie unterstehen ihrer Direktion, es sei denn, die Spezialgesetzgebung sehe ausdrücklich eine administrative Zuweisung vor.
Jede Direktion verfügt über ein Generalsekretariat, dem eine Generalsekretärin oder ein Generalsekretär vorsteht.
Die Generalsekretariate erfüllen Unterstützungsaufgaben bei der Leitung und der Geschäftsführung der Direktionen; es können ihnen auch andere Aufgaben zugewiesen oder an sie delegiert werden, insbesondere in den Bereichen logistische Unterstützung und Repräsentation.
Die Verwaltungseinheiten, die die Funktion von zentralen Diensten haben, stehen dem Staatsrat und allen seinen Direktionen zur Verfügung.
Bei der Erfüllung der Aufgaben, die sie für die gesamte Verwaltung erbringen, unterstehen diese Einheiten einzig der Weisungsgewalt des Staatsrates; die Stellungnahmen, die sie ihm unterbreiten, werden von der Direktion, der sie angehören, vorgelegt, die dabei ihren Standpunkt vorbringen kann. Im Übrigen unterstehen sie ihrer Direktion.
Der Staatsrat bezeichnet die betreffenden Verwaltungseinheiten. Er bestimmt ihre Aufgaben und regelt ihre Beziehungen mit den anderen Einheiten und trägt dabei den Besonderheiten der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit Rechnung.
Die staatlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit werden durch ein Gesetz geschaffen; sie sind der Direktion, der sie angehören, administrativ zugewiesen.
Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung gelten die Organisations- und Geschäftsführungsregeln dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen auch für die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Kommissionen werden durch die Spezialgesetzgebung oder durch einen Einsetzungsbeschluss des Staatsrates geschaffen; ohne anders lautende Gesetzesbestimmung sind sie der Direktion, der sie angehören, administrativ zugewiesen.
Die Aufgaben der Kommissionen werden im Erlass oder Beschluss, mit dem sie eingesetzt werden, festgelegt; Entscheidungsbefugnisse müssen in der Gesetzgebung ausdrücklich vorgesehen sein.
Der Staatsrat erlässt allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen; er kann die Kommissionsmitglieder dem Amtsgeheimnis unterstellen.
Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.
Der Staat wird in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen externen Institutionen vertreten, wenn die Spezialgesetzgebung dies vorsieht oder der Staatsrat dies im Einzelfall beschliesst.
Die Vertreterinnen und Vertreter des Staates informieren den Staatsrat auf geeignete Weise über die Ausübung ihres Mandats.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Fälle, in denen die Mitglieder des Staatsrats andere kantonale Interessen im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 Bst. b vertreten.
Die Staatskanzlei führt anhand der Informationen von den einzelnen Direktionen ein Register der Vertretungen.
Die Direktionen und Verwaltungseinheiten handeln zweckmässig und rationell; sie beachten die Grundsätze des öffentlichen Interesses, der Gesetzmässigkeit, der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit, von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots.
Sie werden so geführt, dass sie ihre Ziele erreichen, und nutzen zu diesem Zweck ihre Mittel optimal; zudem richten sie ihre Leistungen auf die Erwartungen der Empfängerinnen und Empfänger aus.
Die Direktionen und die Verwaltungseinheiten erstellen einen Leistungskatalog und sind für seine Nachführung zuständig.
Die Leistungskataloge werden dem Staatsrat periodisch zur Überprüfung unterbreitet.
Der Staatsrat bestimmt den Inhalt, die Form und die Modalitäten für die Erstellung und die Nachführung des Leistungskatalogs. Er beantragt dem Grossen Rat wenn nötig Änderungen der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen.
Auf der Grundlage der von Staatsrat und Direktionen gesetzten allgemeinen Ziele und Prioritäten führen die Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten mit Zielen, indem sie:
Die Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten nehmen zudem die übrigen Führungsaufgaben innerhalb ihrer Einheit wahr; insbesondere:
Die Finanzverwaltung und die Personalführung richten sich nach den einschlägigen Gesetzen.
Die Mitglieder des Staatsrates nehmen gegenüber ihrer Direktion mit der Unterstützung ihres Generalsekretariats sinngemäss die Führungsaufgaben wahr, die die Artikel 56 und 57 den Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten übertragen.
Direktionen und Verwaltungseinheiten können Informations- und Dokumentationssysteme betreiben, die den reibungslosen Ablauf ihrer Geschäftsprozesse und die Verwaltung von Korrespondenz und anderen Dokumenten ermöglichen.
Diese Systeme können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, enthalten, zwecks:
Der Staatsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über das Funktionieren des zentralen Geschäftsverwaltungssystems des Staates.
Der Staatsrat kann einzelnen Verwaltungseinheiten die leistungsorientierte Führung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates bewilligen oder wenn nötig vorschreiben. Er holt dazu vorgängig die Stellungnahme der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission ein.
Die leistungsorientierte Führung kann sich über ein oder mehrere Jahre erstrecken. Sie kann mit einem Leistungsauftrag verbunden werden.
Der Staatsrat legt die Voraussetzungen fest, die die Einheiten mit leistungsorientierter Führung erfüllen müssen, und regelt die Modalitäten der Bewilligungserteilung.
Der Staatsrat kann den Einheiten mit leistungsorientierter Führung in den Grenzen des Gesetzes Entscheidungsbefugnisse übertragen; dies gilt namentlich für die Bereiche Organisation, Finanzverwaltung, Personalverwaltung und Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen.
Der Staatsrat kann einzelnen Verwaltungseinheiten einen Leistungsauftrag erteilen oder auferlegen.
Der Leistungsauftrag legt für einen bestimmten Zeitraum die von der Verwaltungseinheit zu erbringenden Leistungen, die gewährten Kredite und die zu erreichenden Ziele fest.
Insbesondere:
Der Leistungsauftrag wird vom Staatsrat auf Antrag der Direktion, der die betreffende Verwaltungseinheit untersteht, und gestützt auf die Stellungnahme der für die Finanzen zuständigen Direktion[11] beschlossen.
Der Leistungsauftrag ist für den Staatsrat und für die Verwaltungseinheit verbindlich.
Er kann jedoch auf Betreiben der einen oder anderen Partei geändert werden, wenn ausserordentliche Umstände, insbesondere die Finanzlage des Staates, dies erfordern. Das Verfahren ist dasselbe wie für die Beschlussfassung über den Leistungsauftrag.
Die Direktionen haben gegenüber den ihnen unterstellten Einheiten ein allgemeines Weisungsrecht und das Recht, in eine bestimmte Sache einzugreifen.
Sie üben über diese Einheiten eine umfassende Aufsicht aus, die sich ebenso auf die Aufgabenerfüllung wie auf die Geschäftsführung erstreckt.
Sie tragen in ihren Beziehungen mit den unterstellten Einheiten den spezialgesetzlichen Bestimmungen Rechnung, die diesen Einheiten eine Autonomie in der Geschäftsführung oder Entscheidungsbefugnisse übertragen; zudem bleibt Artikel 51 Abs. 2 vorbehalten.
Die Verwaltungseinheiten, die einer Direktion administrativ zugewiesen sind, sind unter Vorbehalt folgender Bestimmungen von dieser unabhängig:
Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten; diese regelt insbesondere ausschliesslich die Aufsicht über die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die Direktionen und die Verwaltungseinheiten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
Sie erteilen einander von Amtes wegen oder auf Verlangen die Auskünfte, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Keine Auskunft wird erteilt, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht; vorbehalten bleiben insbesondere die Regeln über die Bekanntgabe von Personendaten und die besonderen Geheimhaltungspflichten.
Die Direktionen und die Verwaltungseinheiten sorgen für die Koordination ihrer Tätigkeit.
Bevor sie einen Entscheid treffen oder der übergeordneten Ebene einen Antrag stellen, holen sie die von der Gesetzgebung vorgesehenen Stellungnahmen und Genehmigungen ein und ersuchen die übrigen betroffenen Direktionen und Einheiten um ihre Mitwirkung; das Mitberichtsverfahren bleibt zudem vorbehalten.
Betrifft ein Geschäft mehrere Direktionen, so bezeichnet der Staatsrat die hauptverantwortliche Direktion.
Zur Sicherstellung von Planung, Steuerung und Ausführung von bestimmten Projekten können in der Verwaltung Arbeitsgruppen und andere geeignete Gremien oder Stellen gebildet werden; externe Sachverständige können darin Einsitz nehmen und die betroffenen externen Kreise können darin vertreten sein.
Der Staatsrat sorgt dafür, dass bedeutende Projekte auf geeignete Weise organisiert werden und über die nötigen materiellen und personellen Mittel verfügen; diese Projekte müssen bei den interessierten Kreisen in die Vernehmlassung gegeben werden.
Werden die Zuständigkeiten nicht durch das Gesetz dem Staatsrat, den Direktionen und den Verwaltungseinheiten zugewiesen, so legt der Staatsrat diese Zuweisung in der Regel durch Verordnung fest.
Er trägt dabei der materiellen und politischen Bedeutung der Zuständigkeiten Rechnung.
Wenn Direktionen und Verwaltungseinheiten gestützt auf diese Zuweisung handeln, tun sie dies im eigenen Namen.
Der Staatsrat kann die Befugnis, in seinem Namen zu handeln, delegieren:
Die Direktionen können die Befugnis, in ihrem Namen zu handeln, an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.
Der Staatsrat erlässt allgemeine Regeln über die Erteilung der Unterschriftsberechtigung innerhalb der Verwaltungseinheiten.
Die Zuweisung und die Delegation von Finanzkompetenzen sowie die Erteilung der Unterschriftsberechtigung in Finanzsachen richten sich nach der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates.
Die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen richtet sich ausschliesslich nach Artikel 5 Abs. 2.
Zuständigkeitskonflikte innerhalb der Kantonsverwaltung werden in jedem Fall nach den Regeln des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[12] beigelegt.
Der Staatsrat erlässt ergänzende allgemeine Regeln über Organisation und Geschäftsführung der Verwaltung.
Er achtet darauf, dass diese Bestimmungen und diejenigen über die Personalführung aufeinander abgestimmt werden.
Der Staatsrat bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung die Verwaltungsorganisation, indem er:
Die Direktionen legen die Organisation der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten nach den vom Staatsrat aufgestellten, allgemeinen Regeln fest.
Die administrativ zugewiesenen Einheiten regeln ihre Organisation selbst, soweit sie nicht durch die Spezialgesetzgebung oder durch den Staatsrat festgelegt ist.
Der Staatsrat setzt für die Umsetzung der Organisations- und Geschäftsführungsregeln Fachstellen oder -gremien ein, insbesondere für folgende Bereiche:
Das Gesetz vom 8. Mai 1848 über die Organisation des Staatsrates und seiner Direktionen (SGF 122.0.1) wird aufgehoben.
Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über das Reglement des Grossen Rates (SGF 121.1) wird wie folgt geändert:
Die übrigen Änderungen der kantonalen Gesetzgebung, die dieses Gesetz erfordert, werden durch ein Anpassungsgesetz und einen Anpassungsbeschluss vorgenommen.
Die Ausführungsbestimmungen müssen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden; in derselben Frist müssen die Fachstellen und -gremien geschaffen werden.
Überträgt die Spezialgesetzgebung einem «Departement» Kompetenzen, so werden diese bis zur Anpassung der betreffenden Gesetzgebung durch die Direktion, der das Departement angehörte, ausgeübt.
Das Gebäudedepartement und das Strassen- und Brückendepartement üben jedoch die ihnen übertragenen Kompetenzen selbst aus.
Bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Dekrets vom 8. Februar 2000 über die versuchsweise Einführung der Führung mit Leistungsauftrag in der Kantonsverwaltung richtet sich die Erteilung von Leistungsaufträgen an Verwaltungseinheiten nach diesem Dekret sowie nach der Spezialgesetzgebung.
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.[13]
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 16.10.2001 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2002 | BL/AGS 2001 f 445 / d 451 |
| 15.06.2004 | Art. 12 | geändert | 01.09.2004 | 2004_075 |
| 19.11.2004 | Art. 25 | geändert | 01.06.2005 | 2004_141 |
| 19.11.2004 | Art. 27 | geändert | 01.06.2005 | 2004_141 |
| 19.11.2004 | Art. 48 | geändert | 01.06.2005 | 2004_141 |
| 26.06.2006 | Art. 15 | geändert | 01.01.2007 | 2006_058 |
| 05.09.2006 | Ingress | geändert | 01.01.2007 | 2006_083 |
| 05.09.2006 | Art. 5 | geändert | 01.01.2007 | 2006_083 |
| 05.09.2006 | Art. 7 | geändert | 01.01.2007 | 2006_083 |
| 05.09.2006 | Art. 11 | geändert | 01.01.2007 | 2006_083 |
| 05.09.2006 | Art. 12 | geändert | 01.01.2007 | 2006_083 |
| 05.09.2006 | Art. 19 | geändert | 01.01.2007 | 2006_083 |
| 05.09.2006 | Art. 20 | geändert | 01.01.2007 | 2006_083 |
| 05.09.2006 | Art. 25 | geändert | 01.01.2007 | 2006_083 |
| 05.09.2006 | Art. 26 | geändert | 01.01.2007 | 2006_083 |
| 05.09.2006 | Art. 27 | aufgehoben | 01.01.2007 | 2006_083 |
| 05.09.2006 | Art. 28 | aufgehoben | 01.01.2007 | 2006_083 |
| 05.09.2006 | Art. 33 | geändert | 01.01.2007 | 2006_083 |
| 05.09.2006 | Art. 46 | geändert | 01.01.2007 | 2006_083 |
| 05.09.2006 | Art. 48 | geändert | 01.01.2007 | 2006_083 |
| 05.09.2006 | Art. 65 | geändert | 01.01.2007 | 2006_083 |
| 05.09.2006 | Art. 66 | geändert | 01.01.2007 | 2006_083 |
| 05.09.2006 | Art. 71 | geändert | 01.01.2007 | 2006_083 |
| 06.09.2006 | Art. 17 | geändert | 01.01.2007 | 2006_099 |
| 06.09.2006 | Art. 18 | geändert | 01.01.2007 | 2006_099 |
| 06.09.2006 | Art. 21 | geändert | 01.01.2007 | 2006_099 |
| 06.09.2006 | Art. 39 | geändert | 01.01.2007 | 2006_099 |
| 12.06.2007 | Art. 6a | eingefügt | 01.01.2008 | 2007_066 |
| 13.09.2007 | Art. 55a | eingefügt | 01.01.2008 | 2007_088 |
| 13.09.2007 | Art. 59 | geändert | 01.01.2008 | 2007_088 |
| 13.09.2007 | Art. 59a | eingefügt | 01.01.2008 | 2007_088 |
| 13.09.2007 | Art. 59b | eingefügt | 01.01.2008 | 2007_088 |
| 13.09.2007 | Art. 59c | eingefügt | 01.01.2008 | 2007_088 |
| 09.09.2009 | Art. 2 | geändert | 01.01.2011 | 2009_096 |
| 09.09.2009 | Art. 8 | geändert | 01.01.2011 | 2009_096 |
| 09.09.2009 | Art. 9 | geändert | 01.01.2011 | 2009_096 |
| 09.09.2009 | Art. 12a | eingefügt | 01.01.2011 | 2009_096 |
| 09.09.2009 | Art. 30 | geändert | 01.01.2011 | 2009_096 |
| 09.09.2009 | Art. 41 | geändert | 01.01.2011 | 2009_096 |
| 04.10.2016 | Art. 12 | geändert | 01.01.2017 | 2016_123 |
| 04.10.2016 | Art. 54 | geändert | 01.01.2017 | 2016_123 |
| 07.09.2021 | Art. 3 Abs. 1, b) | geändert | 01.12.2021 | 2021_107 |
| 07.09.2021 | Art. 11 Abs. 2 | geändert | 01.12.2021 | 2021_107 |
| 07.09.2021 | Art. 47 | Titel geändert | 01.12.2021 | 2021_107 |
| 07.09.2021 | Art. 47a | eingefügt | 01.12.2021 | 2021_107 |
| 12.10.2023 | Art. 58a | eingefügt | 01.01.2024 | 2023_087 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 16.10.2001 | 01.01.2002 | BL/AGS 2001 f 445 / d 451 |
| Ingress | geändert | 05.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_083 |
| Art. 2 | geändert | 09.09.2009 | 01.01.2011 | 2009_096 |
| Art. 3 Abs. 1, b) | geändert | 07.09.2021 | 01.12.2021 | 2021_107 |
| Art. 5 | geändert | 05.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_083 |
| Art. 6a | eingefügt | 12.06.2007 | 01.01.2008 | 2007_066 |
| Art. 7 | geändert | 05.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_083 |
| Art. 8 | geändert | 09.09.2009 | 01.01.2011 | 2009_096 |
| Art. 9 | geändert | 09.09.2009 | 01.01.2011 | 2009_096 |
| Art. 11 | geändert | 05.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_083 |
| Art. 11 Abs. 2 | geändert | 07.09.2021 | 01.12.2021 | 2021_107 |
| Art. 12 | geändert | 15.06.2004 | 01.09.2004 | 2004_075 |
| Art. 12 | geändert | 05.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_083 |
| Art. 12 | geändert | 04.10.2016 | 01.01.2017 | 2016_123 |
| Art. 12a | eingefügt | 09.09.2009 | 01.01.2011 | 2009_096 |
| Art. 15 | geändert | 26.06.2006 | 01.01.2007 | 2006_058 |
| Art. 17 | geändert | 06.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_099 |
| Art. 18 | geändert | 06.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_099 |
| Art. 19 | geändert | 05.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_083 |
| Art. 20 | geändert | 05.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_083 |
| Art. 21 | geändert | 06.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_099 |
| Art. 25 | geändert | 19.11.2004 | 01.06.2005 | 2004_141 |
| Art. 25 | geändert | 05.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_083 |
| Art. 26 | geändert | 05.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_083 |
| Art. 27 | geändert | 19.11.2004 | 01.06.2005 | 2004_141 |
| Art. 27 | aufgehoben | 05.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_083 |
| Art. 28 | aufgehoben | 05.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_083 |
| Art. 30 | geändert | 09.09.2009 | 01.01.2011 | 2009_096 |
| Art. 33 | geändert | 05.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_083 |
| Art. 39 | geändert | 06.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_099 |
| Art. 41 | geändert | 09.09.2009 | 01.01.2011 | 2009_096 |
| Art. 46 | geändert | 05.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_083 |
| Art. 47 | Titel geändert | 07.09.2021 | 01.12.2021 | 2021_107 |
| Art. 47a | eingefügt | 07.09.2021 | 01.12.2021 | 2021_107 |
| Art. 48 | geändert | 19.11.2004 | 01.06.2005 | 2004_141 |
| Art. 48 | geändert | 05.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_083 |
| Art. 54 | geändert | 04.10.2016 | 01.01.2017 | 2016_123 |
| Art. 55a | eingefügt | 13.09.2007 | 01.01.2008 | 2007_088 |
| Art. 58a | eingefügt | 12.10.2023 | 01.01.2024 | 2023_087 |
| Art. 59 | geändert | 13.09.2007 | 01.01.2008 | 2007_088 |
| Art. 59a | eingefügt | 13.09.2007 | 01.01.2008 | 2007_088 |
| Art. 59b | eingefügt | 13.09.2007 | 01.01.2008 | 2007_088 |
| Art. 59c | eingefügt | 13.09.2007 | 01.01.2008 | 2007_088 |
| Art. 65 | geändert | 05.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_083 |
| Art. 66 | geändert | 05.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_083 |
| Art. 71 | geändert | 05.09.2006 | 01.01.2007 | 2006_083 |