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122.0.14

Verordnung über das Corporate Design des Staates Freiburg

(CDV)

vom 06.12.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2025)

Präambel

Corporate Design des Staates Freiburg – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 70 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung (SVOG);

auf Antrag der Staatskanzlei,

beschliesst:

ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anwendung des Corporate Designs des Staates Freiburg. Dieses hat zum Zweck, die Verwaltungseinheiten und ihre Leistungen einheitlich darzustellen.

Sie regelt auch die Verwendung der Marken «FRIBOURG» und «FREIBURG» mit dem Ziel, das Image des Kantons zu fördern.

Art. 2 Anwendungsbereich – Allgemein

Diese Verordnung gilt für den Staatsrat, die Direktionen und die Staatskanzlei sowie für deren Verwaltungseinheiten.

Der Grosse Rat und die Gerichtsbehörden:

  1. wenden die Bestimmungen über das Corporate Design des Staates entsprechend an, ausser wenn diese ein eigenes Logo benützen;
  2. können beschliessen, die Bestimmungen des Abschnitts 3 über die Verwendung der Marken «FRIBOURG» oder «FREIBURG» ganz oder teilweise anzuwenden.

Art. 3 Anwendungsbereich – Ausnahmen

Für folgende Einheiten gilt diese Verordnung nicht:

  1. die Universität und die anderen Hochschulen des Kantons Freiburg;
  2. das Interprofessionelle Weiterbildungszentrum;
  3. das Museum für Kunst und Geschichte;
  4. das Naturhistorische Museum;
  5. die Kantonale Sozialversicherungsanstalt;
  6. das freiburger spital;
  7. das Freiburger Netz für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit;
  8. das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt;
  9. die Kantonale Gebäudeversicherung;
  10. die Nutztierversicherungsanstalt;
  11. die Pensionskasse des Staatspersonals;
  12. die Kantonale Anstalt für die aktive Bodenpolitik;
  13. das Amt für Sport, nur im Rahmen der Aktivitäten des Campus Schwarzsee/Lac-Noir, der ihm unterstellt ist.

Diese Einheiten sind jedoch verpflichtet, bei den Gegenständen nach Artikel 4 Abs. 2 ihre Zugehörigkeit zum Staat Freiburg auszudrücken, indem sie den Ausdruck «Einheit des Staates Freiburg» oder «Staat Freiburg» in ihr Corporate Design aufnehmen; der Staatsrat kann sie von dieser Pflicht entbinden.

Diese Einheiten können beschliessen, die Bestimmungen des Abschnitts 3 über die Verwendung der Marken «FRIBOURG» und «FREIBURG» ganz oder teilweise anzuwenden. Sie kommen jedoch nicht in den Genuss des Angebots von Werbegegenständen nach Art. 9d Abs. 1.

2 Corporate Design des Staates

Art. 4 Grafikcharta

Eine Grafikcharta, die auf Internet und Intranet verfügbar ist, legt das Corporate Design des Staates Freiburg und dessen Anwendung fest. Sie ist verbindlich.

Die Charta bestimmt, wie das Corporate Design namentlich bei folgenden Gegenständen anzuwenden ist: Papeterie sowie gedruckte und elektronische Dokumente der Bürotechnik, Veröffentlichungen und andere Drucksachen, Mitteilungen und Stellenausschreibungen, Websites und elektronische Schnittstellen für die Öffentlichkeit, Produkte aus Informatik-Anwendungen und aus Datenbanken, Aufschriften und damit zusammenhängende Produkte.

Art. 5 Logo[1]

Das Logo des Staates Freiburg besteht aus:

  1. dem stilisierten Kantonswappen und
  2. der zweisprachigen Bezeichnung «ETAT DE FRIBOURG» und «STAAT FREIBURG».

Diese Elemente dürfen nicht voneinander getrennt werden.

Sieht die Gesetzgebung nicht ausdrücklich vor, dass die Stempel und die Diplome das Wappen des Kantons tragen müssen, so tragen diese das Logo des Staates Freiburg.

In diesem Fall wird eine Spezialversion des Logos verwendet.

Art. 6 Zuständigkeit

Die Staatskanzlei verabschiedet die Grafikcharta und passt sie den neuen Erfordernissen an. Sie gestattet Ausnahmen in begründeten Fällen, namentlich wenn sich die Ausnahmen aus gesetzgeberischen oder technischen Gründen aufdrängen, oder für besondere befristete Anlässe. Sie sorgt für die Anwendung und die Einhaltung des Corporate Designs. Sie unterbreitet die grundsätzlichen Entscheide dem Staatsrat. Bei der Erledigung ihrer Aufgaben kann sie auf die Unterstützung der Konferenz der Generalsekretäre zählen.

Die Konferenz der Generalsekretäre ist zuständig, besondere Logos für Ereignisse oder zeitlich beschränkte Projekte zu bewilligen.

Art. 7 Anwendung des Corporate Designs

Die Generalsekretäre sind verantwortlich für die Anwendung des Corporate Designs in ihrer Direktion.

Ausserdem sind mit der Anwendung des Corporate Designs beauftragt:

  1. das Amt für Informatik und Telekommunikation, bei der Informatik;
  2. das Hochbauamt, bei der Gebäudebeschriftung;
  3. das Amt für Drucksachen und Material (DMA), bei den Veröffentlichungen, beim Kauf von Material und bei den Drucksachen.

Art. 8 Anschaffung und Bestellung von Material und Drucksachen

Die Verwaltungseinheiten wenden sich an das DMA, wenn sie Material anschaffen wollen, das den Anforderungen der Grafikcharta genügt, oder wenn sie Drucksachen bestellen (Dokumente, die serienmässig produziert werden oder besondere Anforderungen in Bezug auf ihre Gestaltung stellen und deshalb nicht in der Verwaltungseinheit hergestellt werden können). Das DMA kann Arbeiten an private Unternehmen vergeben.

Art. 9 Leistungen Dritter

Unternehmen, die grafische Arbeiten für den Staat ausführen, müssen sich an die Grafikcharta halten. Sie haften, wenn sie gegen diese Vorschrift verstossen.

3 Verwendung der Marken «FRIBOURG» und «FREIBURG»

Art. 9a Imageförderung des Kantons

Um das Image des Kantons zu fördern, zu seinem Bekanntheitsgrad beizutragen und seine Attraktivität ausserhalb der Kantonsgrenzen zu verstärken, fördert der Staat die Verwendung der Marken «FRIBOURG» und «FREIBURG», die dem Verein Fribourgissima gehören, und der dazugehörigen Logos.

Die Logos der Marken «FRIBOURG» und «FREIBURG» und ihre Abwandlungen werden vom Sekretariat des Vereins Fribourgissima zur Verfügung gestellt.

Für die Umsetzung dieses Abschnitts:

  1. erlässt die Konferenz der Generalsekretäre, wenn nötig, Richtlinien zur Harmonisierung der Praxis;
  2. können die Direktionen und ihre Einheiten sowie die Dritten nach Artikel 9b die Unterstützung des Vereins Fribourgissima beantragen.

Art. 9b Verpflichtung zur Nutzung der Marken bei staatlicher Unterstützung

Die Gewährung einer staatlichen Unterstützung für Projekte oder Aktivitäten, die ausserhalb oder innerhalb des Kantons zu dessen Ausstrahlung in den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Sport oder Soziales beitragen, kann davon abhängig gemacht werden, dass bei diesen Projekten oder Aktivitäten die Marken «FRIBOURG» und «FREIBURG» verwendet und hervorgehoben werden.

Erfolgt die Unterstützung in Form einer Subvention, so kann deren Gewährung mit einer Auflage für die Verwendung dieser Marken einhergehen, wenn die Kriterien nach Absatz 1 erfüllt sind.

Das Organ, das über die Unterstützung entscheidet, ist dafür zuständig, zu beurteilen, ob das betreffende Projekt oder die betreffende Aktivität die Kriterien nach Absatz 1 erfüllt und ob die darin festgelegte Massnahme zweckmässig ist; die Richtlinien nach Artikel 9a Abs. 3 bleiben vorbehalten.

Die Verpflichtung, die Marken «FRIBOURG» und «FREIBURG» hervorzuheben, ersetzt für betroffene Dritte nicht den Hinweis auf die staatliche Unterstützung mit den üblichen Mitteln.

Art. 9c Verwendung der Marken durch staatliche Organe

Die Direktionen und ihre Verwaltungseinheiten verwenden und heben die Marken «FRIBOURG» und «FREIBURG» bei ihren Aktivitäten hervor, die zur Ausstrahlung des Kantons beitragen, wie z. B. Tage der offenen Tür, Wettbewerbe, Informationsschreiben mit Werbeinhalt oder die Organisation interkantonaler Veranstaltungen.

Die Hervorhebung der Marken «FRIBOURG» und «FREIBURG» ersetzt bei diesen Tätigkeiten die Verwendung des Corporate Design des Staates nicht.

Art. 9d Werbeartikel

Die Staatskanzlei erwirbt jedes Jahr Werbeartikel, auf denen die Marken «FRIBOURG» und «FREIBURG» abgebildet sind. Sie kann diese den Direktionen und Verwaltungseinheiten kostenlos und im Rahmen ihres Lagerbestands zur Verfügung stellen.

Die Direktionen und ihre Einheiten können aus ihrem eigenen Budget solche Artikel direkt beim Verein Fribourgissima erwerben.

4 Schlussbestimmungen

Art. 10 Frist für die Anwendung

Das Corporate Design wird spätestens am 31. Dezember 2012 in allen Verwaltungseinheiten eingeführt.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschluss vom 13. Dezember 1994 über den Kopf des Briefpapiers der Organe der Kantonsverwaltung wird aufgehoben.

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts

Der Beschluss vom 18. November 1985 über die Stellung und die Aufgaben des Amts für Drucksachen und Material (SGF 122.21.61) wird wie folgt geändert:

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Egress

2011_140

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.12.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2011_140
16.06.2015 Art. 3 geändert 01.07.2015 2015_055
28.04.2020 Art. 3 Abs. 1, e) geändert 01.05.2020 2020_046
03.12.2024 Abschnitt 1 eingefügt 01.01.2025 2024_101
03.12.2024 Art. 1 Abs. 2 eingefügt 01.01.2025 2024_101
03.12.2024 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.01.2025 2024_101
03.12.2024 Art. 2 Abs. 2, a) eingefügt 01.01.2025 2024_101
03.12.2024 Art. 2 Abs. 2, b) eingefügt 01.01.2025 2024_101
03.12.2024 Art. 3 Abs. 1, l) eingefügt 01.01.2025 2024_101
03.12.2024 Art. 3 Abs. 1, m) eingefügt 01.01.2025 2024_101
03.12.2024 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 01.01.2025 2024_101
03.12.2024 Abschnitt 2 eingefügt 01.01.2025 2024_101
03.12.2024 Abschnitt 3 eingefügt 01.01.2025 2024_101
03.12.2024 Art. 9a eingefügt 01.01.2025 2024_101
03.12.2024 Art. 9b eingefügt 01.01.2025 2024_101
03.12.2024 Art. 9c eingefügt 01.01.2025 2024_101
03.12.2024 Art. 9d eingefügt 01.01.2025 2024_101
03.12.2024 Abschnitt 4 eingefügt 01.01.2025 2024_101

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.12.2011 01.01.2012 2011_140
Abschnitt 1 eingefügt 03.12.2024 01.01.2025 2024_101
Art. 1 Abs. 2 eingefügt 03.12.2024 01.01.2025 2024_101
Art. 2 Abs. 2 geändert 03.12.2024 01.01.2025 2024_101
Art. 2 Abs. 2, a) eingefügt 03.12.2024 01.01.2025 2024_101
Art. 2 Abs. 2, b) eingefügt 03.12.2024 01.01.2025 2024_101
Art. 3 geändert 16.06.2015 01.07.2015 2015_055
Art. 3 Abs. 1, e) geändert 28.04.2020 01.05.2020 2020_046
Art. 3 Abs. 1, l) eingefügt 03.12.2024 01.01.2025 2024_101
Art. 3 Abs. 1, m) eingefügt 03.12.2024 01.01.2025 2024_101
Art. 3 Abs. 3 eingefügt 03.12.2024 01.01.2025 2024_101
Abschnitt 2 eingefügt 03.12.2024 01.01.2025 2024_101
Abschnitt 3 eingefügt 03.12.2024 01.01.2025 2024_101
Art. 9a eingefügt 03.12.2024 01.01.2025 2024_101
Art. 9b eingefügt 03.12.2024 01.01.2025 2024_101
Art. 9c eingefügt 03.12.2024 01.01.2025 2024_101
Art. 9d eingefügt 03.12.2024 01.01.2025 2024_101
Abschnitt 4 eingefügt 03.12.2024 01.01.2025 2024_101