Die Gewährung einer staatlichen Unterstützung für Projekte oder Aktivitäten, die ausserhalb oder innerhalb des Kantons zu dessen Ausstrahlung in den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Sport oder Soziales beitragen, kann davon abhängig gemacht werden, dass bei diesen Projekten oder Aktivitäten die Marken «FRIBOURG» und «FREIBURG» verwendet und hervorgehoben werden.
Erfolgt die Unterstützung in Form einer Subvention, so kann deren Gewährung mit einer Auflage für die Verwendung dieser Marken einhergehen, wenn die Kriterien nach Absatz 1 erfüllt sind.
Das Organ, das über die Unterstützung entscheidet, ist dafür zuständig, zu beurteilen, ob das betreffende Projekt oder die betreffende Aktivität die Kriterien nach Absatz 1 erfüllt und ob die darin festgelegte Massnahme zweckmässig ist; die Richtlinien nach Artikel 9a Abs. 3 bleiben vorbehalten.
Die Verpflichtung, die Marken «FRIBOURG» und «FREIBURG» hervorzuheben, ersetzt für betroffene Dritte nicht den Hinweis auf die staatliche Unterstützung mit den üblichen Mitteln.