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122.0.81

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der Kantonsverwaltung

vom 24.04.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)

Präambel

Kantonsverwaltung, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 82–88 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG);

gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV);

gestützt auf die Richtlinie Nr. 6508 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie);

gestützt auf die am 29. Juni 2000 von der EKAS genehmigte gemeinsame Branchenlösung «Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den kantonalen und eidgenössischen Verwaltungen»;

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Umsetzung:

  1. der Branchenlösung Nr. 48 «Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den kantonalen Verwaltungen» der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS (Branchenlösung);
  2. von spezifischen Branchenlösungen oder Standardlösungen, sofern sie den Minimalanforderungen der Branchenlösung im Wesentlichen entsprechen und von der ständigen Kommission zur Förderung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung genehmigt wurden.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die gesamte Kantonsverwaltung, einschliesslich der Anstalten des Staates mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 3 Managementsystem für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Zur Umsetzung der Branchenlösung wird in der Kantonsverwaltung ein Managementsystem für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (SGA-System) eingeführt, das politische Grundsätze, eine Organisation, Referenzdokumente sowie spezifische Aktionen und Massnahmen umfasst.

2 Aufsichtsbehörde

Art. 4

Das Amt für den Arbeitsmarkt und die Suva für die ihr von der Bundesgesetzgebung zugewiesenen Tätigkeitsbereiche sind die unabhängige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften über die Hygiene, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beim Staat Freiburg.

Die Entscheide, Feststellungen und Empfehlungen der Aufsichtsbehörde werden den direkten Adressatinnen und Adressaten mitgeteilt und an die von der Verordnung vorgesehenen betroffenen Akteurinnen und Akteure der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz (SGA-Akteurinnen und -Akteure) weitergeleitet.

3 Vollzugsbehörden

Art. 5 Staatsrat

Der Staatsrat bestimmt die Grundsätze der Politik und setzt periodisch die Ziele des SGA-Systems fest.

Art. 6 SGA-Kommission – Einsetzung

Es wird eine ständige Kommission zur Förderung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung eingesetzt (die SGA-Kommission).

Die SGA-Kommission ist als Koordinationsstelle im Sinne der Branchenlösung Nr. 48 tätig.

Sie ist administrativ der Finanzdirektion zugewiesen.

Art. 7 SGA-Kommission – Zusammensetzung und Arbeitsweise

Die SGA-Kommission setzt sich aus den folgenden, vom Staatsrat ernannten Mitgliedern zusammen:

  1. der Chefin oder dem Chef der Fachstelle nach Artikel 10; diese Person führt den Vorsitz;
  2. der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt;
  3. der Chefin oder dem Chef des Hochbauamtes;
  4. der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker;
  5. der Kantonsingenieurin oder dem Kantonsingenieur;
  6. drei Personalvertreterinnen oder Personalvertretern.

Die drei Personalvertreterinnen und -vertreter, von denen mindestens zwei Staatsangestellte sein müssen, werden im Einvernehmen zwischen den anerkannten Sozialpartnern ausgewählt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Staatsrat auf Empfehlung seiner Delegation für das Personalwesen.

Die SGA-Kommission kann mit beratender Stimme beiziehen:

  1. Kontaktpersonen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
  2. Mitglieder der Ausschüsse für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
  3. von der Bundesgesetzgebung anerkannte Spezialistinnen oder Spezialisten der Arbeitssicherheit oder andere Expertinnen und Experten, die über spezifische Fachkenntnisse im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verfügen;
  4. die kantonale Beauftragte oder den kantonalen Beauftragten für Prävention und Gesundheitsförderung.

Die SGA-Kommission kann auch Spezialistinnen oder Spezialisten mit der Prüfung besonderer Probleme beauftragen.

Die SGA-Kommission legt ihre Arbeitsweise fest und stellt ihr Budget auf. Die für die Umsetzung des SGA-Systems verantwortliche Person führt das Kommissionssekretariat.

Art. 8 SGA-Kommission – Aufgaben

Die SGA-Kommission ist das strategische Organ für die Umsetzung des SGA-Systems.

Die SGA-Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie schlägt dem Staatsrat die Grundsätze der Politik und die Ziele des SGA-Systems vor.
  2. Sie beantragt dem Staatsrat das Betriebsbudget für das SGA-System.
  3. Sie bezeichnet die Verwaltungseinheiten mit besonderen Gefahren.
  4. Sie schlägt die Umsetzung von Massnahmen in den Bereichen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung vor.
  5. Sie legt im Referenzhandbuch «Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz» (SGA-Referenzhandbuch) die Befugnisse, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten, der SGA-Akteurinnen und -Akteure, des Personals und der Personen, welche die staatlichen Infrastrukturen nutzen, fest.
  6. Sie genehmigt das SGA-Referenzhandbuch.
  7. Sie genehmigt die spezifischen Branchenlösungen oder Standardlösungen und koordiniert sie gegebenenfalls mit der Branchenlösung.

Art. 9 Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten

Die Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten sind Leiterinnen und Leiter des SGA-Systems.

Als Leiterinnen und Leiter sind sie für die Umsetzung des SGA-Systems in ihrer Verwaltungseinheit verantwortlich. Sie passen das von der SGA-Kommission herausgegebene SGA-Referenzhandbuch den spezifischen Bedürfnissen ihrer Verwaltungseinheit an.

Bei Verwaltungseinheiten, die räumlich nahe beieinander liegen und ähnliche Gefahren aufweisen, können die Chefinnen und Chefs zu Rationalisierungszwecken und zur Nutzung von Synergien in gegenseitigem Einvernehmen eine Risikoeinheit bilden. Jede Chefin und jeder Chef einer Verwaltungseinheit ist jedoch selber für die Umsetzung des SGA-Systems in der eigenen Einheit verantwortlich.

4 SGA-Akteurinnen und -Akteure

Art. 10 Fachstelle

Das Amt für Personal und Organisation ist die für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung zuständige Fachstelle. Die Fachstelle ist das operative Organ der SGA-Kommission für die Umsetzung des SGA-Systems.

Art. 11 Für die Umsetzung des SGA-Systems verantwortliche Person

Die Fachstelle beschäftigt eine Spezialistin oder einen Spezialisten der Arbeitssicherheit, die oder der die Anforderungen der eidgenössischen Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllt, als für die Umsetzung des SGA-Systems verantwortliche Person (die oder der SGA-Verantwortliche).

Die oder der SGA-Verantwortliche führt das SGA-Kommissionssekretariat und koordiniert die Umsetzung der Branchenlösung in der Kantonsverwaltung. Sie oder er ist die Ansprechperson und zuständig für Beratung, Unterstützung und Förderung sowie für Analysen und Vorschläge im Bereich der Sicherheit und des Schutzes der physischen und psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz.

Art. 12 ASG-Ausschuss – Bildung der Ausschüsse

In jeder Verwaltungseinheit mit besonderen Gefahren wird ein Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gebildet (ASG-Ausschuss).

Haben sich mehrere Verwaltungseinheiten mit besonderen Gefahren zu einer Risikoeinheit nach Artikel 9 Abs. 3 zusammengeschlossen, so können sie in gegenseitigem Einvernehmen und mit der Zustimmung der oder des SGA-Verantwortlichen einen gemeinsamen ASG-Ausschuss bilden.

Der ASG-Ausschuss ist für die vorschriftsmässige Anwendung der Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz des Personals derjenigen Verwaltungs- oder der Risikoeinheit verantwortlich, für die er gebildet wurde.

Art. 13 ASG-Ausschuss – Zusammensetzung

Der ASG-Ausschuss wird von einem Mitglied des Personals präsidiert, das mindestens als Sicherheitskoordinatorin oder Sicherheitskoordinator ausgebildet ist.

Weitere Mitglieder des ASG-Ausschusses sind:

  1. die Chefin oder der Chef der Verwaltungseinheit; bei einer Risikoeinheit wird eine der Chefinnen oder einer der Chefs der betreffenden Verwaltungseinheiten in gegenseitigem Einvernehmen bezeichnet;
  2. Mitglieder des Personals, die über branchenspezifische Kenntnisse und Erfahrung in Sicherheit und Gesundheitsschutz verfügen.

Die Mitglieder des ASG-Ausschusses werden nach Stellungnahme der oder des SGA-Verantwortlichen von der Chefin oder vom Chef der Verwaltungseinheit oder bei einer Risikoeinheit von allen Chefinnen und Chefs der betroffenen Verwaltungseinheiten bezeichnet. Die Wahl wird von der Anstellungsbehörde der bezeichneten Personen genehmigt.

Art. 14 Kontaktpersonen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

In den Verwaltungseinheiten ohne besondere Gefahren wird eine Kontaktperson für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (SGA-Kontaktperson) eingesetzt.

Haben sich mehrere Verwaltungseinheiten ohne besondere Gefahren zu einer Risikoeinheit nach Artikel 9 Abs. 3 zusammengeschlossen, so können sie in gegenseitigem Einvernehmen und mit der Zustimmung der oder des SGA-Verantwortlichen eine Kontaktperson bezeichnen.

Die SGA-Kontaktpersonen sorgen für die vorschriftsmässige Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen in denjenigen Verwaltungs- oder Risikoeinheiten, für die sie eingesetzt wurden. Sie sind ausserdem Verbindungsorgan zwischen dem Personal, der Fachstelle und der SGA-Kommission.

Die SGA-Kontaktpersonen werden nach Stellungnahme der oder des SGA-Verantwortlichen von der Chefin oder vom Chef der Verwaltungseinheit oder bei einer Risikoeinheit von allen Chefinnen und Chefs der betroffenen Verwaltungseinheiten bezeichnet. Sie werden aufgrund ihrer branchenspezifischen Kenntnisse und ihren Erfahrungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz ausgewählt.

Art. 15 Delegierte für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Für eine dezentrale Abteilung einer Verwaltungseinheit wird eine Delegierte oder ein Delegierter für Sicherheit und Gesundheitsschutz bezeichnet (die oder der SGA-Delegierte).

Wird eine Risikoeinheit gebildet, so wird eine SGA-Delegierte oder ein SGA-Delegierter pro betroffene Verwaltungseinheit bezeichnet. Ausserdem kann eine SGA-Delegierte oder ein SGA-Delegierter bezeichnet werden, die oder der für die Sicherheit der Gebäude zuständig ist, in denen sich die Risikoeinheit befindet.

Die SGA-Delegierten sind in ihrer Abteilung die Ansprechpersonen für Fragen in Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Sie unterstützen den ASG-Ausschuss oder die SGA-Kontaktperson bei der Umsetzung des SGA-Systems in ihrer Abteilung.

Die SGA-Delegierten werden nach Artikel 14 Abs. 4 bezeichnet. Sie unterstehen direkt dem ASG-Ausschuss oder der SGA-Kontaktperson.

Art. 16 Befugnisse, Aufgaben und Verantwortlichkeiten

Sofern nicht in dieser Verordnung vorgesehen, werden die Befugnisse, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der SGA-Akteurinnen und -Akteure im Referenzhandbuch, das von der SGA-Kommission herausgegeben wird, und in den spezifischen Handbüchern der einzelnen Verwaltungseinheiten definiert.

5 Ausbildung

Art. 17

Die Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten, alle SGA-Akteurinnen und -Akteure und das Personal müssen die für sie bestimmte Schulung absolvieren.

Die Fachstelle bietet die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die obligatorischen Kurse auf.

6 Anzeige des Personals

Art. 18 Anzeige

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können die Verletzung von Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bei einer SGA-Akteurin oder einem SGA-Akteur ihrer Wahl anzeigen.

Diese Akteurin oder dieser Akteur behandelt die Anzeige. Sie oder er informiert die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, falls nötig schriftlich, über das weitere Verfahren.

Vorbehalten bleibt die Möglichkeit, gemäss Bundesgesetzgebung direkt bei der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten.

Art. 19 Rechtsmittel

Sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit den auf ihre Anzeigen hin getroffenen Massnahmen nicht zufrieden, so können sie von der Anstellungsbehörde eine formelle Verfügung verlangen, in der festgestellt wird, dass sie von einer Verletzung der Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betroffen sind.

Die Anstellungsbehörde holt die Stellungnahme der SGA-Kommission ein, bevor sie ihre Verfügung erlässt.

Die Verfügung der Anstellungsbehörde kann nach den Artikeln 132 und 133 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG)[1] mit Beschwerde angefochten werden.

7 Inkrafttreten

Art. 20

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

Egress

2007_050

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.04.2007 Erlass Grunderlass 01.05.2007 2007_050
10.07.2015 Art. 7 geändert 01.06.2015 2015_076
24.05.2022 Art. 7 Abs. 1, c) geändert 01.07.2022 2022_063
24.05.2022 Art. 7 Abs. 1, e) geändert 01.07.2022 2022_063
24.05.2022 Art. 7 Abs. 1, f) geändert 01.07.2022 2022_063
24.05.2022 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.07.2022 2022_063
12.12.2022 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 4 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 7 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 7 Abs. 3, d) eingefügt 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 7 Abs. 5 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 8 Abs. 2, d) geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 8 Abs. 2, e) geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 8 Abs. 2, f) geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Abschnitt 4 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 11 Titel geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 11 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 14 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 14 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 14 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 15 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 15 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 15 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_132
12.12.2022 Art. 18 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_132

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 24.04.2007 01.05.2007 2007_050
Art. 1 Abs. 1, a) geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 3 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 4 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 6 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 7 geändert 10.07.2015 01.06.2015 2015_076
Art. 7 Abs. 1, c) geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063
Art. 7 Abs. 1, e) geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063
Art. 7 Abs. 1, f) geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063
Art. 7 Abs. 2 geändert 24.05.2022 01.07.2022 2022_063
Art. 7 Abs. 3 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 7 Abs. 3, d) eingefügt 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 7 Abs. 5 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 8 Abs. 2, d) geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 8 Abs. 2, e) geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 8 Abs. 2, f) geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 9 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Abschnitt 4 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 11 Titel geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 11 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 11 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 14 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 14 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 14 Abs. 3 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 14 Abs. 4 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 15 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 15 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 15 Abs. 3 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 15 Abs. 4 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 16 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 17 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 18 Abs. 1 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132
Art. 18 Abs. 2 geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_132