In den Verwaltungseinheiten ohne besondere Gefahren wird eine Kontaktperson für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (SGA-Kontaktperson) eingesetzt.
Haben sich mehrere Verwaltungseinheiten ohne besondere Gefahren zu einer Risikoeinheit nach Artikel 9 Abs. 3 zusammengeschlossen, so können sie in gegenseitigem Einvernehmen und mit der Zustimmung der oder des SGA-Verantwortlichen eine Kontaktperson bezeichnen.
Die SGA-Kontaktpersonen sorgen für die vorschriftsmässige Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen in denjenigen Verwaltungs- oder Risikoeinheiten, für die sie eingesetzt wurden. Sie sind ausserdem Verbindungsorgan zwischen dem Personal, der Fachstelle und der SGA-Kommission.
Die SGA-Kontaktpersonen werden nach Stellungnahme der oder des SGA-Verantwortlichen von der Chefin oder vom Chef der Verwaltungseinheit oder bei einer Risikoeinheit von allen Chefinnen und Chefs der betroffenen Verwaltungseinheiten bezeichnet. Sie werden aufgrund ihrer branchenspezifischen Kenntnisse und ihren Erfahrungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz ausgewählt.