Den Status von Beamtinnen und Beamten mit Polizeibefugnissen im Sinne dieser Verordnung haben:
- die Polizeibeamtinnen und -beamten im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei[1];
- die polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten, die im Sinne von Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2023 über die Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten der Kantonspolizei[2] bewaffnet sind, sowie ihre Chefinnen und Chefs, mit Ausnahme der anderen polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten, deren Bewaffnung die Kommandantin oder der Kommandant gemäss Artikel 4 Abs. 2 der genannten Verordnung[3] bewilligen kann;
- die spezialisierten Beamtinnen und Beamten der Gerichtspolizei, die im Sinne von Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2023 über die Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten der Kantonspolizei[4] bewaffnet sind, mit Ausnahme der anderen spezialisierten Beamtinnen und Beamten der Gerichtspolizei, deren Bewaffnung die Kommandantin oder der Kommandant gemäss Artikel 7 Abs. 2 der genannten Verordnung[5] bewilligen kann;
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Freiburger Strafanstalt, die im Sinne von Artikel 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2016 über den Straf- und Massnahmenvollzug[6] mit der Aufsicht und Betreuung der Gefangenen beauftragt sind;
- die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen/Wildhüter-Fischereiaufseher im Sinne der Artikel 27 ff. der Verordnung vom 9. Oktober 2023 über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV)[7].