Für die Erstellung des Gehaltsjournals des Staatspersonals gilt bei sämtlichen Lohnberechnungsstellen des Staates und der Anstalten im Sinne von Artikel 5 StPR derselbe Stichtag.
Ebenso gilt für die Gehälter des Staatspersonals und des Personals der Anstalten im Sinne von Artikel 5 StPR dieselbe Valuta.