Lexipedia

122.72.23

Beschluss über die Festsetzung der Anfangsgehälter des Staatspersonals

vom 15.03.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.1994)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf den Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Februar 1987 über die Besoldungen des Staatspersonals (GBStP);

in Erwägung:

Angesichts der gegenwärtigen Finanzlage des Staates und der Lage auf dem Arbeitsmarkt ist es angezeigt, bei der Anstellung das Anfangsgehalt neuer Mitarbeiter des Staates und seiner Anstalten zu senken.

Auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Dieser Beschluss gilt für Anstellungsverträge, die nach dem 1. März 1994 abgeschlossen werden.

Art. 2

Der Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21) wird wie folgt geändert:

Art. 3

Die in der Skala für die Besoldung ausser Klasse festgesetzten Anfangsgehälter (Art. 6 GBStP) werden im selben Verhältnis wie in Artikel 2 vorgesehen gekürzt.

Der Staatsrat erlässt für die Anwendung der Kürzung auf die ausserhalb der Gehaltsskala festgesetzten Besoldungen Weisungen.

Art. 4

Beim Übergang in die Funktionsklasse gemäss Artikel 19 GBStP oder für die Besoldungen ausser Klasse spätestens ab dem vierten Dienstjahr muss das Gehalt des Mitarbeiters mindestens dem Gehalt entsprechen, auf das er Anspruch gehabt hätte, wenn die Anfangsklasse nicht herabgesetzt worden wäre.

Art. 5

Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. März 1994 in Kraft gesetzt.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.

Egress

BL/AGS 1994 f 200 / d 204

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.03.1994 Erlass Grunderlass 01.03.1994 BL/AGS 1994 f 200 / d 204

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 15.03.1994 01.03.1994 BL/AGS 1994 f 200 / d 204