Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, die paritätisch den Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden vertreten. Die Mitglieder des Verwaltungsrats unterstehen dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen einen einwandfreien Leumund haben und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Insgesamt müssen sie über die zur ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten verfügen, insbesondere in den Bereichen berufliche Vorsorge, Personalwesen, Immobilienmanagement und Finanzanlagen sowie im Rechtswesen.
Tritt ein Verwaltungsratsmitglied, das den Arbeitgeber vertritt, zurück, so verständigt der Verwaltungsrat die zuständige Behörde oder das zuständige Organ, damit ein Ersatz bezeichnet werden kann. Der Verwaltungsrat legt in einem Reglement fest, welche Bestimmungen gelten, wenn ein Verwaltungsratsmitglied, das die Arbeitnehmenden vertritt, zurücktritt.
Die Arbeitnehmenden sind mit sechs Mitgliedern im Verwaltungsrat vertreten, welche die verschiedenen Funktionskategorien des Staatspersonals und des Personals externer Einrichtungen angemessen abbilden, wobei die zahlenmässige Stärke dieser Kategorien zu berücksichtigen ist. Der Verwaltungsrat legt in einem Reglement die Einzelheiten für ihre Bezeichnung fest.
Ein Mitglied des Staatsrats vertritt den Arbeitgeber im Verwaltungsrat. Der Staatsrat bezeichnet zudem fünf weitere Personen, die den Arbeitgeber vertreten.
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Die Personen, die eine Alterspension der Pensionskasse beziehen, wählen unter den ehemaligen Staatsangestellten eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese Person nimmt mit beratender Stimme an den Verwaltungsratssitzungen teil.
Präsidiert wird der Verwaltungsrat abwechslungsweise von einem Mitglied, das die Arbeitnehmenden, und einem Mitglied, das den Arbeitgeber vertritt. Der Verwaltungsrat kann den Vorsitz jedoch anders regeln.