Dieses Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3 Abs. 1, anwendbar auf Personen, welche eine nebenamtliche Tätigkeit im Dienste des Staates, seiner Anstalten oder seiner Institutionen ausüben, auf Mitglieder der ständigen Kommissionen des Staates, seiner Anstalten oder seiner Institutionen. Die Sonderbestimmungen anderer Gesetze bleiben vorbehalten.
Das vorliegende Gesetz findet weder auf das Grossratsmandat noch auf die Nebenämter der Rechtspflege Anwendung.
Die Mandatsdauer der Delegierten des Staates innerhalb von Körperschaften oder Anstalten privaten oder öffentlichen Rechts und die zahlenmässige Beschränkung dieser Mandate werden in einer Verordnung des Staatsrats geregelt.