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122.90.11

Verordnung über die leistungsorientierte Führung

vom 20.05.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2008)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 13. September 2007 zur Änderung gewisser Bestimmungen über die leistungsorientierte Führung;

in Erwägung:

Nach den Artikeln 59 ff. des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG) und 42d des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG), deren Wortlaut mit Gesetz vom 13. September 2007 geändert wurde, bestimmt der Staatsrat gewisse Aspekte der Umsetzung der leistungsorientierten Führung (Voraussetzungen, die die Verwaltungseinheiten für die leistungsorientierte Führung erfüllen müssen, Modalitäten für die Erteilung der entsprechenden Bewilligung, Bedingungen und Folgen, die mit der Gewährung eines Mehrjahreskredits für eine Verwaltungseinheit verbunden sind).

Ferner müssen die Bestimmungen des Beschlusses vom 11. Juli 2000 über die Haushaltsführung der Verwaltungseinheiten, die versuchsweise die Führung mit Leistungsauftrag anwenden, nach geringfügigen Anpassungen als Ausführungsbestimmungen des FHG dauerhaft verankert werden. Dieser Beschluss war bis am 31. Dezember 2007 in Kraft.

Nach dem mit Gesetz vom 13. September 2007 eingefügten Artikel 55a SVOG müssen noch Einzelheiten in Bezug auf den Leistungskatalog (Inhalt, Form, Modalitäten für die Erstellung und die Nachführung) bestimmt werden. Diese Einzelheiten werden demnächst in einer anderen Verordnung geregelt.

Auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Voraussetzungen (Art. 59 Abs. 3 SVOG[1])

Bei den Verwaltungseinheiten, die für die leistungsorientierte Führung in Frage kommen, sind namentlich folgende Punkte vorgängig abzuklären:

  1. Inhalt und Aktualisierungsstand des Leistungskatalogs der Verwaltungseinheit;
  2. verfügbare personelle und technische Mittel;
  3. allfällige Reorganisationen, die in der Verwaltungseinheit im Hinblick auf den Übergang zur leistungsorientierten Führung durchgeführt werden müssen;
  4. Motivation und Ziele der Verwaltungseinheit;
  5. Verhältnis der mit der leistungsorientierten Führung verbundenen Kosten und erwarteten Gewinne;
  6. Umsetzungszeitplan.

Der entsprechende Evaluationsbericht wird von der Finanzverwaltung in enger Zusammenarbeit mit der betroffenen Verwaltungseinheit verfasst.

Er wird zusammen mit der Stellungnahme der betroffenen Direktion an den Staatsrat überwiesen.

Art. 2 Bewilligung (Art. 59 Abs. 1 und 3 SVOG[2])

Der Staatsrat erteilt der Verwaltungseinheit auf dem Verordnungsweg die Bewilligung zur leistungsorientierten Führung.

Bevor er die Bewilligung erteilt, holt er die Stellungnahme der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission ein.

Art. 3 Haushaltführung

Die Grundsätze der Haushaltführung für die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung sind in Abschnitt 5a des Ausführungsreglements vom 12. März 1996 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates geregelt.

Art. 4 Änderung bisherigen Rechts

Das Ausführungsreglement vom 12. März 1996 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (FHR) (SGF 610.11) wird wie folgt geändert:

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.

Egress

2008_055

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.05.2008 Erlass Grunderlass 01.06.2008 2008_055

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 20.05.2008 01.06.2008 2008_055