Die Staatskanzlei wird mit der Veröffentlichung der Erlasse beauftragt.
Sie betreibt die Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung (BDLF) und trägt die Verantwortung für die Informatikanwendung, die zu deren Verwaltung dient.
124.11
gestützt auf das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG), das mit dem Gesetz vom 3. November 2016 geändert wurde (Vorrang der elektronischen Version);
auf Antrag der Staatskanzlei,
Die Staatskanzlei wird mit der Veröffentlichung der Erlasse beauftragt.
Sie betreibt die Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung (BDLF) und trägt die Verantwortung für die Informatikanwendung, die zu deren Verwaltung dient.
Ausser in Notfällen wird die Amtliche Sammlung des Kantons Freiburg (ASF) am gleichen Tag wie das Amtsblatt veröffentlicht.
Dem Referendum unterstehende Dekrete werden nach den Regeln für die rechtsetzenden Erlasse in die ASF aufgenommen.
Ein einfaches Dekret wird nur dann in die ASF aufgenommen, wenn die Spezialgesetzgebung dies vorsieht oder das Dekret dies ausdrücklich bestimmt.
In der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Freiburg (SGF) werden veröffentlicht, sofern sie vorher in der ASF veröffentlicht wurden:
In der SGF werden in der Regel nicht veröffentlicht:
Die SGF wird ständig nachgeführt.
Rechtskraft hat nur der Inhalt der:
Der Inhalt der Tabellen mit den Änderungen am Schluss der Erlasse hat keine Rechtskraft.
Die Vorschriften über die Rechtskraft gelten nicht für interkantonale und internationale Vereinbarungen (Art. 21 Abs. 2 VEG[2]).
Die Texte der ASF und der SGF werden periodisch in einem geeigneten elektronischen Format dem Staatsarchiv überwiesen.
Die Texte der BDLF werden durch eine Suchmaschine erschlossen.
Die Texte der SGF werden auch erschlossen durch:
Die BDLF bietet auch Abfrageinstrumente, insbesondere:
Sie erleichtert soweit möglich die Nachforschung in den Vorbereitungsarbeiten.
Hosting, Unterhalt und Support der BDLF werden dem Lieferanten der Informatikanwendung, mit der die BDLF betrieben wird, übertragen.
Die Daten der ASF und der SGF müssen aber auf jeden Fall:
Die Integrität und die Authentizität der Texte der ASF und der SGF werden namentlich sichergestellt durch:
Die Staatskanzlei sorgt dafür, dass die nötigen Massnahmen ergriffen werden, um die Verfügbarkeit der Daten sicherzustellen.
Der Staat vertreibt keine gedruckte Ausgabe der ASF oder der SGF.
Die gedruckten Texte der ASF und der SGF können einzeln gegen Gebühr bei der Staatskanzlei bestellt werden.
Der Preis der gedruckten Texte wird von der Staatskanzlei anhand der Seitenzahl festgelegt. Zusätzlich werden die Kosten für Verpackung und Versand in Rechnung gestellt.
Zu Sicherheitszwecken werden mindestens 3 Exemplare der ASF gedruckt.
Ein Exemplar wird im Staatsarchiv und zwei weitere werden in verschiedenen Gebäuden gelagert und aufbewahrt.
Die ausserordentliche Veröffentlichung kann insbesondere in folgenden Formen erfolgen:
Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Erlass oder seinen wesentlichen Inhalt wieder.
Enthält der Erlass keinen entsprechenden Vermerk, so wählt die Staatskanzlei die Formen der ausserordentlichen Veröffentlichung frei.
Rechtfertigen es die Umstände, so ist die Staatskanzlei ermächtigt, den Erlass zusätzlich in weiteren als den darin genannten Formen bekannt zu machen.
Die Staatskanzlei übermittelt die ausserordentlich veröffentlichten Erlasse unverzüglich den betroffenen Direktionen, Oberämtern und Gemeinden.
Die Direktionen leiten die Informationen über die Gültigkeit und den Geltungsbereich der interkantonalen Vereinbarungen in ihrem Zuständigkeitsbereich unverzüglich an die Organe, die für die amtlichen Veröffentlichungen zuständig sind, weiter.
Die Plattform der amtlichen Veröffentlichungen des Bundes kann bei denselben Organen und auf dieselbe Weise wie diejenige des kantonalen Rechts eingesehen werden.
Grundsätzlich werden die ausserordentlichen Veröffentlichungen in der Staatskanzlei eingesehen; auch eine gedruckte Version der Texte der Plattform ist dort erhältlich.
Für die Aushändigung einer gedruckten Version der Texte der Plattform gelten dieselben Gebühren wie für diejenigen der BDLF.
Die Vorschriften über die Rechtskraft (Art. 6) gelten nicht für die Erlasse und die Informationen, die in der BDLF veröffentlicht werden, bevor dieses Reglement in Kraft tritt.
Es werden aufgehoben:
Geändert werden gemäss den Bestimmungen im Anhang mit den Änderungen, der integrierender Teil dieses Reglements ist:
Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. November 2016 zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Version) in Kraft, d. h. am 1. Januar 2019.
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 27.11.2018 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2019 | 2018_110 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 27.11.2018 | 01.01.2019 | 2018_110 |