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124.21

Verordnung über das Amtsblatt

vom 21.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2025)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG);

in Erwägung:

Laut diesem Artikel bestimmt der Staatsrat die Form und den Inhalt, insbesondere die zulässigen Veröffentlichungen, sowie die übrigen wesentlichen Eigenschaften des Amtsblatts, soweit sie nicht im VEG oder in der Spezialgesetzgebung festgelegt sind.

Auf Antrag der Staatskanzlei,

beschliesst:

Art. 1 Form

Das Amtsblatt wird in den folgenden Formen veröffentlicht:

  1. online im Internet;
  2. im PDF-Format ebenfalls im Internet;
  3. auf Papier.

Art. 2 Inhalt

Im Amtsblatt werden Entscheide und Mitteilungen der Kantonsbehörden und Erlasse und Mitteilungen weiterer Behörden veröffentlicht, soweit dies vom Gesetz vorgeschrieben oder durch ein genügendes allgemeines Interesse gerechtfertigt ist; es enthält auch Werbung.

Die Veröffentlichung in elektronischer Form und die Papierversion sind identisch.

Art. 3 Werbung

Im Amtsblatt können keine Werbeanzeigen aufgenommen werden, die:

  1. zum Politikbereich gehören, unabhängig davon, ob es um Wahlen, Abstimmungen oder irgendeine andere Frage geht;
  2. gegen die geltenden Gesetze und Reglemente verstossen;
  3. gegen die Sitten, den Anstand und die öffentliche Ordnung verstossen.

Werbeanzeigen können nur in der gedruckten und in der PDF-Version veröffentlicht werden.

Art. 4 Aufsicht

Die Staatskanzlei übt die Aufsicht über die Herausgabe des Amtsblattes aus und entscheidet bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Veröffentlichungen. Sie kann amtliche und andere Veröffentlichungen, die ihr unangebracht scheinen, abweisen.

Art. 4a Erscheinungsweise

Das Amtsblatt erscheint wöchentlich, grundsätzlich am Freitag.

Art. 4b Verkaufspreis

Die Preise für das Amtsblatt sind:

  1. Jahresabonnement Papier: 97 Franken

Der Preis für die Veröffentlichung von Texten im Amtsblatt wird mit der Zustimmung der Staatskanzlei festgelegt.

Die Staatskanzlei legt den Preis der übrigen amtlichen Veröffentlichungen fest.

Art. 4c Unentgeltlichkeit

Ein Gratisabonnement des Amtsblatts in gedruckter Form erhalten auf Verlangen:

  1. die Gerichtsbehörden des Kantons;
  2. die Oberämter;
  3. die Gemeinden.

Art. 4d Datenschutz

Eine Veröffentlichung, die Personendaten enthält, darf nicht länger online zugänglich sein, als bis zum Ablauf der Frist, die vom Organ, das die Veröffentlichung vorgenommen hat, festgelegt wurde.

Jede Ausgabe des Amtsblattes im PDF-Format ist während drei Monaten nach ihrem Erscheinen im Internet zugänglich und wird danach aus dem Internet entfernt. Die Suchfunktion der Website des Amtsblatts darf nicht auf die PDF-Datei ausgedehnt werden.

Gesuche oder Streitigkeiten, welche die Bearbeitung von Personendaten im Amtsblatt betreffen, müssen an das Organ, das die Veröffentlichung veranlasst hat, oder ansonsten an die Staatskanzlei gerichtet werden.

Art. 4e Sicherheitsmassnahmen

Die Staatskanzlei legt fest, welche Organe berechtigt sind, Veröffentlichungen im Online-Amtsblatt zu veranlassen, und somit Zugang zum Redaktions- und Verwaltungssystem für Veröffentlichungen haben.

Die Integrität und Authentizität des elektronischen Amtsblatts wird insbesondere gewährleistet durch:

  1. die Verwendung eines gesicherten Hypertext-Übertragungsprotokolls (https);
  2. die Sicherung des Zugriffs auf das Redaktions- und Verwaltungssystem für die Veröffentlichungen im Amtsblatt über ein Zugangskontrollverfahren.

Die im Amtsblatt veröffentlichten Daten müssen:

  1. ausschliesslich in der Schweiz gehostet werden;
  2. in einem Format, mit dem sie wiederverwendet und an das historische Archiv abgeliefert werden können, auf Datenträger, die dem Staat gehören, kopiert werden.

Art. 4f Zugang zu alten Ausgaben - Grundsätze

Zugang zu Ausgaben des Amtsblattes, die nicht mehr über das Internet zugänglich sind, können beantragen, sofern sie einen regelmässigen und häufigen Bedarf nachweisen können:

  1. die Oberämter und weitere Behörden des Staates;
  2. Anwältinnen und Anwälte, die zur Berufsausübung im Kanton Freiburg zugelassen sind;
  3. Notarinnen und Notare, die über ein Freiburger Patent verfügen.

Der Zugang wird mit einem Benutzernamen und einem Passwort gesichert und auf die Rubriken des Amtsblatts beschränkt, die den nachgewiesenen Bedürfnissen der verschiedenen Behörden und Berufskategorien entsprechen.

Art. 4g Zugang zu den alten Ausgaben - Modalitäten

Auf begründeten Antrag der betreffenden Behörden und Berufsorganisationen legt die Staatskanzlei fest, welche Rubriken des Amtsblatts für sie zugänglich sind.

Die Gewährung des Zugangs ist ausserdem an die Unterzeichnung einer Vereinbarung gebunden, in der die Rechte und Pflichten der Berechtigten festgelegt werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Personendaten, die in den alten Ausgaben enthalten sind.

Für den Zugang wird eine jährliche Gebühr von 300 Franken erhoben. Für die Oberämter und die übrigen Behörden des Staats ist er kostenlos.

Die Staatskanzlei entscheidet über die Zugangsgesuche. Sie kann den Zugang entziehen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die oder der Berechtigte die Bedingungen der Vereinbarung nicht einhält.

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 28. April 1998 über das öffentliche Beschaffungswesen (SGF 122.91.11) wird wie folgt geändert:

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

2010_163

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.12.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_163
30.11.2015 Art. 4a eingefügt 01.01.2016 2015_124
27.11.2018 Art. 4b eingefügt 01.01.2019 2018_110
14.11.2022 Art. 4b Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2022_115
12.12.2023 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 1 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 1 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 1 Abs. 1, c) eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4b Abs. 1, b) aufgehoben 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4b Abs. 1, c) aufgehoben 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4b Abs. 1, d) aufgehoben 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4b Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4c geändert 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4d eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4e eingefügt 01.01.2024 2023_123
21.01.2025 Art. 4f eingefügt 01.04.2025 2025_007
21.01.2025 Art. 4g eingefügt 01.04.2025 2025_007

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 21.12.2010 01.01.2011 2010_163
Art. 1 Abs. 1 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_123
Art. 1 Abs. 1, a) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_123
Art. 1 Abs. 1, b) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_123
Art. 1 Abs. 1, c) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_123
Art. 2 Abs. 2 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_123
Art. 3 Abs. 2 eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_123
Art. 4a eingefügt 30.11.2015 01.01.2016 2015_124
Art. 4b eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 4b Abs. 1, a) geändert 14.11.2022 01.01.2023 2022_115
Art. 4b Abs. 1, b) aufgehoben 12.12.2023 01.01.2024 2023_123
Art. 4b Abs. 1, c) aufgehoben 12.12.2023 01.01.2024 2023_123
Art. 4b Abs. 1, d) aufgehoben 12.12.2023 01.01.2024 2023_123
Art. 4b Abs. 3 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_123
Art. 4c geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_123
Art. 4d eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_123
Art. 4e eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_123
Art. 4f eingefügt 21.01.2025 01.04.2025 2025_007
Art. 4g eingefügt 21.01.2025 01.04.2025 2025_007