In allen Fällen, in welchen nach den bestehenden Gesetzen ein Eid geleistet werden kann oder muss, wird die zur Eidesleistung berufene Person davon entbunden, wenn sie sich, gestützt auf Artikel 49 der Bundesverfassung, weigert, den Eid zu leisten.
129.1.2
Gesetz betreffend Abänderung der Eidesformel in Anwendung des Artikels 49, 2. Absatz der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
Präambel
In Erwägung, dass laut Artikel 49, 2. Absatz der Bundesverfassung niemand zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen werden darf;
Dass die Eidesleistung, zu welcher die Bürger laut unsern Zivil- und Strafgesetzen in gewissen Fällen verpflichtet sind, mit den durch die Bundesverfassung in dieser Hinsicht aufgestellten Grundsätzen im Widerspruch steht;
Dass andererseits jedoch den Behörden eine Gewährleistung für die Aufrichtigkeit der von denselben gemachten Versprechungen und eingegangenen Verpflichtungen geboten werden muss;
auf Antrag des Staatsrates,
Art. 1
Art. 2
In diesem Falle hat die Person, welcher der Eid auferlegt ist, die im Gesetz vorgesehene Formel zu sprechen, mit der Abänderung, dass die Worte «ich schwöre» durch «ich verspreche bei meiner Ehre und meinem Gewissen» ersetzt werden und mit Auslassung des Schlusssatzes, durch welchen die Gottheit zur Bekräftigung der Behauptung angerufen wird.
Art. 3
Die in Artikel 187 des Strafgesetzbuches gegen Eidbrüchige bestimmten Strafen sind ebenfalls auf diejenigen anwendbar, welche ihr in obenerwähnter Weise abgelegtes Versprechen verletzen.
Art. 4
Die Wirkungen des Versprechens sind die gleichen, wie diejenigen des Eides.
Art. 5
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft.[1]
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 27.11.1875 | Erlass | Grunderlass | 15.12.1875 | BL/AGS 1875 f 512 / d 441 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 27.11.1875 | 15.12.1875 | BL/AGS 1875 f 512 / d 441 |