In allen Bezirken des Kantons ist der Rang unter den vollziehenden, richterlichen und Polizeibehörden folgendermassen festgesetzt:
- der Oberamtmann;
- dessen Statthalter;
- die Mitglieder des Bezirksgerichts;
- die Friedensrichter;
- die Mitglieder der Gemeinderäte.