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129.4.11

Beschluss über die Ausweise für Magistraten und Mitarbeiter des Staates

vom 08.07.1986 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gutachten der Arbeitsgruppe «Reorganisation der Direktionen»;

auf Antrag der Staatskanzlei,

beschliesst:

Art. 1

Für die Magistraten und Mitarbeiter des Staates Freiburg werden Ausweise ausgestellt.

Art. 2

Der Ausweis dient dazu, den Inhaber gegenüber Behörden und Drittpersonen zu identifizieren.

Er verleiht keine Rechte.

Art. 3

Der Ausweis wird im Kreditkartenformat herausgegeben.

Er enthält in französischer und deutscher Sprache mindestens die folgenden Angaben und Kennzeichen:

  1. das Staatswappen und den Schriftzug «Staat Freiburg - Ausweis»;
  2. den Namen, den Vornamen, die Funktion, die Fotografie und die Unterschrift des Inhabers sowie die Beglaubigung durch den Staatskanzler.

Art. 4

Den Ausweis erhalten von Amtes wegen:

  1. die Staatsräte, der Staatskanzler und der Vizekanzler;
  2. der Generalsekretär des Grossen Rates;
  3. der Staatsschatzverwalter;
  4. die Oberamtmänner;
  5. die Dienstchefs der kantonalen Verwaltung;
  6. die Direktoren und die Verwalter der staatlichen Anstalten;
  7. die Richter und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts;
  8. der Generalstaatsanwalt, die Staatsanwälte, die Präsidenten der Bezirksgerichte, der Präsident des Wirtschaftsstrafgerichts, die Zwangsmassnahmenrichter, die Präsidenten der Mietgerichte, die Präsidenten der Arbeitsgerichte sowie die Präsidenten des Jugendstrafgerichts.

Art. 5

Auf Gesuch kann weiteren Mitarbeitern des Staates ein Ausweis abgegeben werden.

Das Gesuch ist über die Direktion an die Staatskanzlei zu richten. Diese entscheidet über die Erteilung.

Art. 6

Die Staatskanzlei stellt die Ausweise aus. Sie führt die Kontrolle der Ausweise.

Art. 7

Scheidet ein Inhaber eines Ausweises aus seiner Funktion aus, so muss er seinen Ausweis der Staatskanzlei zurückgeben.

Art. 8

Der Staatsrat entzieht den Ausweis dem Mitarbeiter, der ihn missbraucht.

Art. 9

Die Kosten für die Ausstellung des Ausweises werden in den jeweiligen Voranschlag der Staatskanzlei aufgenommen.

Art. 10

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.

Egress

BL/AGS 1986 f 222 / d 226

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.07.1986 Erlass Grunderlass 01.01.1987 BL/AGS 1986 f 222 / d 226
03.12.1991 Art. 4 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
16.11.1998 Art. 4 geändert 01.12.1998 BL/AGS 1998 f 505 / d 512
28.01.2003 Erlasstitel geändert 01.01.2003 2003_027
28.01.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_027
18.05.2005 Art. 4 geändert 01.06.2005 2005_049
08.01.2008 Art. 4 geändert 01.01.2008 2008_001
30.11.2010 Art. 4 geändert 01.01.2011 2010_153

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 08.07.1986 01.01.1987 BL/AGS 1986 f 222 / d 226
Erlasstitel geändert 28.01.2003 01.01.2003 2003_027
Art. 1 geändert 28.01.2003 01.01.2003 2003_027
Art. 4 geändert 03.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
Art. 4 geändert 16.11.1998 01.12.1998 BL/AGS 1998 f 505 / d 512
Art. 4 geändert 18.05.2005 01.06.2005 2005_049
Art. 4 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 4 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153