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131.11

Reglement des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise

(RKG)

vom 22.11.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Kantonsgericht, Organisation und Arbeitsweise – R

Das Kantonsgericht des Staates Freiburg

gestützt auf das Justizgesetz vom 31. Mai 2010 (JG), insbesondere die Artikel 35 ff. und 49;

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Reglement präzisiert die interne Organisation, die Art der Beschlussfassung sowie die Verwaltung des Kantonsgerichts.

Die Gesetzgebung über das Staatspersonal bleibt vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in einigen Bestimmungen folgende Umschreibungen verwendet:

  1. «Präsidium»: entweder die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident oder die Person, die diese Funktion im betreffenden Moment tatsächlich ausübt;
  2. «Vizepräsidium»: die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident;
  3. «Generalsekretariat»: die Generalsekretärin oder der Generalsekretär.

2 Organisation und Leitung

2.1 Gesamtgericht

Art. 3 Zusammensetzung

Das Gesamtgericht setzt sich aus allen ordentlichen Richterinnen und Richtern zusammen.

Art. 4 Befugnisse

Das Gesamtgericht übt alle Befugnisse aus, die das Gesetz ihm überträgt.

In seine Zuständigkeit fallen insbesondere:

  1. die Verabschiedung der Reglemente betreffend die Organisation und die Verwaltung des Kantonsgerichts;
  2. die Zusammensetzung der Gerichtshöfe und die Zuteilung des Personals zu den Gerichtshöfen;
  3. die Festlegung der Entlastung, die Richterinnen und Richtern gewährt wird, die administrative Aufgaben erfüllen;
  4. der Vorschlag zuhanden des Grossen Rates für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Kantonsgerichts;
  5. die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts sowie des dritten Mitglieds der Verwaltungskommission und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters;
  6. die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und aller Gerichtsschreiberinnen und -schreiber, auf Antrag der Verwaltungskommission und gegebenenfalls im Einverständnis mit dem betroffenen Gerichtshof oder den betroffenen Gerichtshöfen bzw. der Richterin oder dem Richter;
  7. die Verfassung der Stellungnahme zur Zuteilung der gerichtsunabhängigen Richterinnen und Richter gemäss Artikel 10a Abs. 2 JG[1];
  8. die Abgabe von Empfehlungen und der Erlass von verbindlichen Richtlinien im Sinne von Artikel 35 Abs. 2 JG[2];
  9. die Bezeichnung des zuständigen Gerichtshofs in den Fällen nach Artikel 35a Abs. 1 JG[3].

Art. 5 Sitzungen

Das Gesamtgericht tagt in der Regel einmal im Monat.

Das Präsidium kann ausserordentliche Sitzungen ansetzen, falls dies notwendig ist. Es muss es tun, wenn mindestens fünf Richter es verlangen.

Jedes Mitglied des Gesamtgerichts sowie das Generalsekretariat können mit begründetem Antrag verlangen, dass ein Punkt auf die Traktandenliste gesetzt wird.

Das Gesamtgericht kann nur gültig verhandeln oder auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn zwei Drittel der Richterinnen und Richter teilnehmen.

Die Entscheide, für die das Gesamtgericht zuständig ist, werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Richterinnen und Richter gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

Die Einberufung und die Traktandenliste, einschliesslich der Unterlagen zu den einzelnen Anträgen, werden den Richterinnen und Richtern vom Generalsekretariat im Einverständnis mit dem Präsidium drei Tage vor der Sitzung zugestellt.

Die Sitzungen und Beratungen des Gesamtgerichts finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Diskussionen und Beratungen müssen geheim gehalten werden.

Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts werden vom Generalsekretariat verfasst und aufbewahrt; sie werden jedem Mitglied vor der nächsten Sitzung und gegebenenfalls nach Berichtigung zur Genehmigung unterbreitet.

2.2 Präsidium

Art. 6 Bezeichnung und Aufgaben

Abgesehen von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizrats ist jede Richterin und jeder Richter mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 70 % verpflichtet, die Aufstellung für die Wahl als Präsidentin oder Präsident des Kantonsgerichts anzunehmen.

Dem Präsidium obliegt die allgemeine Leitung des Kantonsgerichts. Es vertritt das Kantonsgericht und handelt, zeichnet und spricht in dessen Namen.

Es beruft die Sitzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission ein, führt den Vorsitz und bereitet die Geschäfte vor, die ihnen unterbreitet werden.

Es erteilt im Namen des Kantonsgerichts Auskünfte oder gibt Interviews oder Medienkonferenzen über Angelegenheiten, die das Kantonsgericht oder die Rechtspflege betreffen; die Delegation dieser Aufgabe an das Präsidium eines Gerichtshofs, an eine delegierte Richterin oder an einen delegierten Richter oder an das Generalsekretariat bleibt vorbehalten.

Das Vizepräsidium unterstützt das Präsidium und vertritt es im Fall einer Verhinderung.

2.3 Verwaltungskommission

Art. 7 Zusammensetzung

Die Verwaltungskommission setzt sich aus dem Präsidium und dem Vizepräsidium des Kantonsgerichts sowie einer dritten Richterin oder einem dritten Richter, die oder der für ein Jahr gewählt wird, zusammen.

Ist ein Mitglied der Verwaltungskommission verhindert, so wird es durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter oder, wenn diese Person fehlt, durch eine andere Richterin oder einen anderen Richter in der Reihenfolge ihrer Wahl ersetzt.

Art. 8 Befugnisse

Die Verwaltungskommission ist für die Verwaltung des Kantonsgerichts verantwortlich und behandelt jene Angelegenheiten, für die kein anderes Organ zuständig ist.

In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere:

  1. die Ausarbeitung des Leitplans, der Ziele und der Kennzahlen sowie von Vorkehrungen zur Kontrolle von Effizienz und Qualität zuhanden des Gesamtgerichts;
  2. die Verabschiedung des internen Finanzplans und die Erstellung des Budgets in Verbindung mit dem Leitplan;
  3. die Massnahmen zur Bewältigung der Arbeitslast auf Vorschlag des Generalsekretariats;
  4. die Anstellung des Verwaltungspersonals auf Antrag des Generalsekretariats;
  5. das Erstellen der Pflichtenhefte.

Art. 9 Sitzungen

Die Verwaltungskommission tagt in der Regel zweimal im Monat.

Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.

Interne und externe Personen können falls notwendig zu den Sitzungen der Verwaltungskommission eingeladen werden. Die Kommission entscheidet, ob ihnen beratende Stimme zukommt.

Die Verwaltungskommission fällt ihre Entscheide in der Sitzung oder auf dem Zirkulationsweg, grundsätzlich gestützt auf einen Antrag des Präsidiums oder des Generalsekretariats.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der drei anwesenden Mitglieder gefasst.

Die Einberufung und die Traktandenliste, einschliesslich der Unterlagen zu den einzelnen Anträgen, werden den Mitgliedern vom Generalsekretariat im Einverständnis mit dem Präsidium zwei Tage vor der Sitzung zugestellt.

Artikel 5 Abs. 7 und 8 gilt sinngemäss. Die von den Mitgliedern der Verwaltungskommission genehmigten Sitzungsprotokolle werden allen Mitgliedern des Gesamtgerichts zugestellt.

2.4 Zentrale Dienste

Art. 10 Zusammensetzung

Die zentralen Dienste setzen sich aus der Gesamtheit des Personals, das mit der Erledigung der nicht richterlichen Aufgaben betraut ist, sowie aus mindestens einer Gerichtsweibelin oder einem Gerichtsweibel zusammen.

Die zentralen Dienste verfügen ebenfalls über die frei zuteilbaren Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.

Art. 11 Generalsekretariat

Das Generalsekretariat ist für die zentralen Dienste und die Erledigung aller nicht richterlichen Aufgaben verantwortlich.

Es ist insbesondere verantwortlich für:

  1. die Personalführung;
  2. die Dossierverwaltung und die Qualitätssicherung;
  3. die Finanzverwaltung;
  4. die Bibliothek, die Dokumentation, die Archivierung, die Veröffentlichung und die Entwicklung;
  5. die Sicherheit, die Logistik und die Informatik.

Es legt dem Gesamtgericht und der Verwaltungskommission bezüglich seiner Pflichten und des Leitplans mindestens einmal jährlich Rechenschaft ab.

Es bereitet in Zusammenarbeit mit dem Gerichtspräsidium und dem Präsidium des betroffenen Gerichtshofs die internen und externen Mitteilungen vor.

Es nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil.

Es ist Ansprechpartner des Kantonsgerichts für die kantonalen Dienststellen und koordiniert die Bedürfnisse mit diesen.

Es beantragt dem Gesamtgericht in Zusammenarbeit mit der Verwaltungskommission die Zuteilung der frei zuteilbaren Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.

Es verfügt über eine Stellvertretung. Diese wird von der Verwaltungskommission bezeichnet.

2.5 Richterin oder Richter als Ansprechperson

Art. 12 Bezeichnung und Rolle

Die zivilrechtlichen, strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Gerichtshöfe bezeichnen je eine Richterin oder einen Richter pro Materie als Ansprechperson.

In Zusammenarbeit mit der Präsidialgerichtsschreiberin oder dem Präsidialgerichtsschreiber ist sie oder er Ansprechperson bei Fragen zur allgemeinen Geschäftsführung der Gerichtshöfe.

Im Auftrag des Gesamtgerichts verfasst sie oder er die Stellungnahmen zur Zuteilung der gerichtsunabhängigen Richterinnen und Richter gemäss Artikel 10a Abs. 2 JG[4].

2.6 Gerichtshöfe

Art. 14 Im Allgemeinen

Das Kantonsgericht umfasst insbesondere die folgenden Gerichtshöfe:

  1. zwei Zivilappellationshöfe;
  2. die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer;
  3. den Kindes- und Erwachsenenschutzhof;
  4. die Strafkammer;
  5. den Strafappellationshof;
  6. drei Verwaltungsgerichtshöfe;
  7. den Steuergerichtshof;
  8. zwei Sozialversicherungsgerichtshöfe, deren Hauptzuständigkeiten gemäss den Artikeln 27 und 28 das Gesamtgericht auf Antrag des Präsidiums ändern kann, um ein Gleichgewicht ihrer Arbeitsbelastung zu erreichen und/oder den ordentlichen Betrieb sicherzustellen.

Jeder Gerichtshof besteht aus drei bis fünf Richterinnen und Richtern. Die Mitglieder des Gerichtshofs vertreten dessen Präsidium.

Art. 15 Präsidium des Gerichtshofs

Das Präsidium des Gerichtshofs:

  1. sorgt für die allgemeine Geschäftsführung des Gerichtshofs und die Einheitlichkeit seiner Rechtsprechung;
  2. trifft die Entscheide, für die es gemäss Gesetz zuständig ist;
  3. bereitet grundsätzlich die Sitzungen des Gerichtshofs vor und leitet sie, unter Vorbehalt der Delegation an ein Mitglied des Gerichtshofs;
  4. sorgt für die Erledigung der Geschäfte des Gerichtshofs innert nützlicher Frist.

3 Aufgabenteilung

3.1 Gerichtshöfe

3.1.1 Zuständigkeit

Art. 16 Erster Zivilappellationshof

Der Erste Zivilappellationshof entscheidet über Beschwerden oder Berufungen in Zivilsachen, die das Gesetz oder das vorliegende Reglement nicht in die Zuständigkeit einer anderen Rechtsmittelbehörde legen.

Art. 17 Zweiter Zivilappellationshof

Der Zweite Zivilappellationshof entscheidet über Beschwerden oder Berufungen in Zivilsachen, die folgende Rechtsgebiete betreffen:

  1. Miet- und Pachtrecht;
  2. Arbeitsrecht;
  3. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
  4. Gegendarstellungsrecht.

Der Zweite Zivilappellationshof entscheidet darüber hinaus über Zivilsachen, die das Gesetz in die Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz legt, mit Ausnahme jener im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 28 Bst. e hienach).

In Schiedsgerichtssachen ist der Zweite Zivilappellationshof die zuständige gerichtliche Behörde für die Behandlung der Beschwerden und Revisionsgesuche und die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit gemäss Artikel 356 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[5].

Der Zweite Zivilappellationshof ist zuständig für die Prüfung und Weiterleitung der eingehenden internationalen Rechtshilfegesuche im Sinne des Übereinkommens von Den Haag vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen.

Art. 19 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer übt die Aufsicht über die Betreibungsämter und das Konkursamt aus. Sie entscheidet insbesondere über Beschwerden gegen von diesen angeordnete Zwangsvollstreckungsmassnahmen (Art. 13 und 17 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs[6]).

Art. 20 Kindes- und Erwachsenenschutzhof

Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof entscheidet über alle Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsident (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz[7]).

Art. 20a Sonderfälle

Jeder Zivilgerichtshof entscheidet zudem in seinen Zuständigkeitsbereichen über Beschwerden, welche die Vergütung von Anwältinnen und Anwälten und die Gerichtskosten betreffen.

Im Fall eines nicht strittigen, erstinstanzlichen Ausstandes von Amtes wegen im Sinne von Artikel 18 Abs. 1bis JG[8] bestimmt jeder Zivilgerichtshof in seinen Zuständigkeitsbereichen eine oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für das in den Ausstand getretene Einzel- oder Kollegialgericht.

Art. 21 Strafkammer

Die Strafkammer ist die Beschwerdeinstanz im Sinn der Artikel 20 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)[9] und 7 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO)[10].

Art. 22 Strafappellationshof

Der Strafappellationshof ist das Berufungsgericht im Sinn der Artikel 21 StPO[11] und 7 Abs. 1 Bst. d JStPO[12].

Art. 23 Erster Verwaltungsgerichtshof

Der Erste Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Streitigkeiten betreffend:

  1. das Bürgerrecht, die Niederlassung und den Aufenthalt;
  2. die politischen Rechte;
  3. das Personal der Gemeinwesen;
  4. die Gemeindeorganisation;
  5. die Schule und die Bildung;
  6. die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträgerinnen und Amtsträger;
  7. die kulturellen Angelegenheiten (ausgenommen den Schutz der unbeweglichen Kulturgüter);
  8. den Beruf der Anwältin oder des Anwalts, der Notarin oder des Notars;
  9. den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;
  10. die militärischen Angelegenheiten;
  11. die Forderungsklagen;
  12. den Straf- und Massnahmenvollzug;
  13. die Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts im Bereich des Ausländerrechts.

Der Erste Verwaltungsgerichtshof entscheidet weiter über Beschwerden in Verwaltungssachen, die das Gesetz oder das vorliegende Reglement nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde legt.

Art. 24 Zweiter Verwaltungsgerichtshof

Der Zweite Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Streitigkeiten betreffend:

  1. die Raumplanung und das Bauwesen (einschliesslich den Schutz der unbeweglichen Kulturgüter);
  2. den Natur- und Heimatschutz;
  3. den Umweltschutz;
  4. die öffentlichen Werke;
  5. die Energie;
  6. die öffentlichen Sachen;
  7. die Enteignung;
  8. das Forstwesen;
  9. den Zivilschutz;
  10. das öffentliche Beschaffungswesen;
  11. den Schutz gegen Feuer- und Elementarschäden.

Art. 25 Dritter Verwaltungsgerichtshof

Der Dritte Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Streitigkeiten betreffend:

  1. den Strassenverkehr und das Transportwesen;
  2. das Gesundheitswesen und die Opferhilfe;
  3. die Arbeit und die Wohnverhältnisse;
  4. die Wirtschaft;
  5. die Landwirtschaft (einschliesslich des bäuerlichen Bodenrechts);
  6. den Tierschutz;
  7. die Jagd und die Fischerei;
  8. den Handel und das Gastgewerbe;
  9. das Handelsregister.

Art. 26 Steuergerichtshof

Der Steuergerichtshof entscheidet grundsätzlich über Streitigkeiten betreffend die öffentlichen Abgaben.

Art. 27 Erster Sozialversicherungsgerichtshof

Der Erste Sozialversicherungsgerichtshof entscheidet hauptsächlich über Streitigkeiten betreffend:

  1. die Invalidenversicherung;
  2. die Unfallversicherung;
  3. die Arbeitslosenversicherung;
  4. die Familienzulagen;
  5. die Sozialhilfe und die Nothilfe;
  6. die Militärversicherung.

Art. 28 Zweiter Sozialversicherungsgerichtshof

Der Zweite Sozialversicherungsgerichtshof entscheidet hauptsächlich über Streitigkeiten betreffend:

  1. die Invalidenversicherung;
  2. die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
  3. die Erwerbsausfallentschädigungen (einschliesslich für Mutterschaft);
  4. die Krankenversicherung;
  5. die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung;
  6. die berufliche Vorsorge;
  7. die Ergänzungsleistungen.

3.1.2 Entscheidverfahren

Art. 29 Zusammensetzung

Die Gerichtshöfe tagen mit drei Richterinnen und Richtern.

Artikel 44 Abs. 2 JG[13] bleibt vorbehalten.

Art. 30 Zirkulation des Berichts

Der Bericht wird bei den Richterinnen und Richtern, die am Entscheid mitwirken, und bei der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber elektronisch in Zirkulation gesetzt. Die Zirkulation endet grundsätzlich beim Präsidium des Gerichtshofs. Das Urteil trägt das Datum der Zustimmung des Präsidiums des Gerichtshofs oder der Richterin oder des Richters, die oder der zuletzt Stellung zu nehmen hat. Die physische Akte wird zur Verfügung gestellt.

Jede Richterin und jeder Richter füllt das elektronische Zirkulationsblatt aus und datiert es oder sendet den Richterinnen und Richtern sowie der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber eine E-Mail, um dem Bericht zuzustimmen, allfällige Bemerkungen anzubringen, einen Gegenantrag zu stellen oder eine Urteilsberatung zu verlangen.

Im Übrigen wird auf die Prozesse der elektronischen Zirkulation verwiesen, die einerseits für die Zivil- und Strafgerichtshöfe und andererseits für die Verwaltungsgerichtshöfe festgelegt werden.

Art. 31 Entscheidfindung

Die Gerichtshöfe fassen ihre Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg.

Beratungen finden in folgenden Fällen statt:

  1. auf Anordnung des Präsidiums;
  2. auf Antrag einer Richterin oder eines Richters;
  3. wenn sich bei der Zirkulation keine Einstimmigkeit ergibt.

Art. 32 Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg

Haben alle Mitglieder des Gerichtshofs den Anträgen des Berichts vorbehaltlos zugestimmt, so ist das Datum des Entscheids jenes, an dem das Präsidium das Zirkulationsblatt der Akten unterzeichnet.

Art. 33 Beratungen

Das Präsidium erteilt das Wort zuerst der Person, die den Bericht erstellt hat, sodann der Person, die einen allfälligen Gegenantrag gestellt hat, sowie anschliessend den übrigen Richterinnen und Richtern in der Reihenfolge ihres Amtsantritts. Das Präsidium äussert sich zuletzt.

Art. 34 Abweichende Rechtsprechung – Zweifel über die Zuständigkeit

Im Falle einer abweichenden Rechtsprechung wird die Frage dem Gesamtgericht zum Meinungsaustausch und, falls nötig, zum Grundsatzentscheid unterbreitet.

Dasselbe gilt, wenn ein Gerichtshof Zweifel darüber hat, ob er oder ein anderer Gerichtshof zuständig sei.

Sind nur zivilrechtliche, strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Gerichtshöfe betroffen, so obliegen der Meinungsaustausch und der Grundsatzentscheid diesen Gerichtshöfen.

3.2 Richterinnen und Richter

Art. 35

Jede Richterin und jeder Richter ist verpflichtet, die ihr oder ihm nach dem Zufallsprinzip zugeteilten Angelegenheiten zu übernehmen; eine allfällige, vom Präsidium des Gerichtshofs verfügte notwendige Änderung, bleibt vorbehalten.

Grundsätzlich behandelt die Richterin oder der Richter die ihr oder ihm zugeteilten Angelegenheiten bis zu deren Erledigung.

Jede Richterin und jeder Richter kann angehalten werden, eine Kollegin oder einen Kollegen zu ersetzen.

Jede Richterin und jeder Richter verfügt über mindestens eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber.

3.3 Gerichtsschreiberei

Art. 36 Zusammensetzung

Die Gerichtsschreiberei setzt sich aus den Personen zusammen, die folgende Aufgaben erfüllen:

  1. die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber, die oder der unter der Leitung einer Richterin oder eines Richters arbeitet;
  2. die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin oder der Gerichtsschreiber-Berichterstatter, die oder der die Geschäfte selbständig instruiert und gestützt darauf zuhanden der urteilenden Behörde Urteilsentwürfe verfasst sowie im Bereich der Ausbildung der Gerichtsscheiberinnen und Gerichtsschreiber Verantwortung übernimmt;
  3. die Präsidialgerichtsschreiberin oder der Präsidialgerichtsschreiber, die oder der in jedem der Bereiche bei der Geschäftsführung der Gerichtshöfe mitarbeitet und in diesen eine Gerichtstätigkeit ausübt; sie oder er ist Ansprechperson im Kontakt zwischen den Gerichtshöfen und dem Generalsekretariat; die Präsidialgerichtsschreiberinnen und -schreiber wählen gemeinsam die Gerichtsschreiberei-Praktikantinnen und -Praktikanten aus.

Weiter werden dem Generalsekretariat die frei zuteilbaren Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber angegliedert; diese werden den Abteilungen nach Massgabe ihrer Arbeitslast und der Bedürfnisse des Kantonsgerichts zur Verfügung gestellt.

Art. 37 Laufbahn

Eine erfahrene Gerichtsschreiberin oder ein erfahrener Gerichtsschreiber kann grundsätzlich Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin oder Gerichtsschreiber-Berichterstatter werden.

Eine Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin oder ein Gerichtsschreiber-Berichterstatter kann Präsidialgerichtsschreiberin oder Präsidialgerichtsschreiber werden.

Das Kantonsgericht umschreibt die Laufbahnanforderungen in einer internen Richtlinie.

4 Bekleidung

Art. 38

Die Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und -schreiber, die Vertreterinnen und Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Anwältinnen und Anwälte sowie die Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten tragen an den öffentlichen Verhandlungen der Gerichtshöfe die Robe. Jeder Gerichtshof kann Ausnahmen vorsehen.

5 Schlussbestimmung

Art. 39

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

2012_133

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.11.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_133
12.11.2015 Art. 4 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 5 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 6 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 7 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 9 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 11 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Abschnitt 2.5 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 12 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 13 aufgehoben 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 14 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 17 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 18 aufgehoben 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 20 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 20a eingefügt 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 27 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 28 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 29 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 34 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 36 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 37 geändert 01.01.2016 2016_008
12.11.2015 Art. 38 geändert 01.01.2016 2016_008
13.10.2016 Art. 12 geändert 01.11.2016 2017_039
28.08.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2026 2025_100
28.08.2025 Art. 30 Abs. 1 geändert 01.01.2026 2025_100
28.08.2025 Art. 30 Abs. 2 geändert 01.01.2026 2025_100
28.08.2025 Art. 30 Abs. 3 geändert 01.01.2026 2025_100

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.11.2012 01.01.2013 2012_133
Art. 4 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 5 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 6 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 6 Abs. 1 geändert 28.08.2025 01.01.2026 2025_100
Art. 7 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 9 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 11 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Abschnitt 2.5 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 12 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 12 geändert 13.10.2016 01.11.2016 2017_039
Art. 13 aufgehoben 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 14 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 17 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 18 aufgehoben 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 20 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 20a eingefügt 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 27 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 28 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 29 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 30 Abs. 1 geändert 28.08.2025 01.01.2026 2025_100
Art. 30 Abs. 2 geändert 28.08.2025 01.01.2026 2025_100
Art. 30 Abs. 3 geändert 28.08.2025 01.01.2026 2025_100
Art. 34 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 36 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 37 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008
Art. 38 geändert 12.11.2015 01.01.2016 2016_008