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132.11

Reglement der Staatsanwaltschaft über ihre Organisation und Arbeitsweise

vom 14.03.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2015)

Präambel

Staatsanwaltschaft, Organisation und Arbeitsweise – R

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 14 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO);

gestützt auf die Artikel 66 ff. des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG);

beschliesst:

1 Allgemeine Organisation

Art. 1 Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft hat ihren Sitz in Freiburg.

Ihr gehören an alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, Sekretärinnen und Sekretäre sowie das Fachpersonal und das administrative Personal.

Art. 2 Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt

Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt steht der Staatsanwaltschaft vor und ist für alle ihr oder ihm vom Gesetz zugeteilten Aufgaben zuständig. Ihr oder ihm obliegen namentlich die folgenden Aufgaben:

  1. Sie oder er erlässt die notwendigen Weisungen für den ordnungsgemässen Betrieb der Staatsanwaltschaft und für die Harmonisierung der Arbeitsmethoden innerhalb der Staatsanwaltschaft.
  2. Sie oder er teilt den Staatsanwältinnen und -anwälten die Angelegenheiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezialisierungen zu und achtet dabei auf eine gleichmässige Verteilung der Arbeitslast. Aus wichtigen Gründen kann sie oder er einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt eine Angelegenheit entziehen.
  3. Sie oder er entscheidet über die Zusammensetzung der Abteilungen.
  4. Sie oder er kontrolliert das Rechnungswesen der Staatsanwaltschaft.
  5. Sie oder er erlässt nach Anhören der Staatsanwältinnen und -anwälte die notwendigen Empfehlungen zur einheitlichen Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs.
  6. Sie oder er organisiert den Pikettdienst.
  7. Sie oder er legt die Interventionen der Staatsanwältinnen und -anwälte und der Staatsanwaltschaft in den Medien durch Weisungen fest.
  8. Sie oder er erlässt die notwendigen Weisungen an die Polizei.
  9. Sie oder er koordiniert den Einsatz der gerichtspolizeilichen Mittel.
  10. Sie oder er vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen oder überträgt die Vertretung einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt.
  11. Sie oder er koordiniert mit dem freiburgischen Anwaltsverband den Pikettdienst der Anwältinnen und Anwälte.
  12. Sie oder er wacht über die turnusgemässe amtliche oder notwendige Verteidigung durch die Anwältinnen und Anwälte, die im kantonalen Anwaltsregister oder in der kantonalen Anwaltsliste eingetragen sind.

Sie oder er kann wichtige und sensible Verfahren in jedem Verfahrensstadium selber führen.

Sie oder er kann in jeder Angelegenheiten der Staatsanwaltschaft Berufung oder Beschwerde in Strafsachen erheben.

Art. 3 Kontrolle der Verfügungen

Verfügungen, die einer vorgängigen Kontrolle bedürfen, sind der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt als Entwurf vorzulegen. Innert einer Frist von 10 Tagen genehmigt die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt den Entwurf per Stempel oder begründet die Verweigerung der Genehmigung.

In dringenden Fällen entscheidet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sofort. Die Staatsanwältinnen und -anwälte kündigen dringende Fälle an.

Art. 4 Verfahren bei Einsprache

Erhebt die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt Einsprache gegen einen Strafbefehl, so entscheidet sie oder er, ob sie oder er die Untersuchung selber führt.

Art. 5 Stellvertretung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts

Die Stellvertretende Generalstaatsanwältin oder der Stellvertretende Generalstaatsanwalt vertritt die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt in ihren bzw. seinen Aufgaben.

Art. 6 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Unter Vorbehalt der allgemeinen Weisungen und des vorliegenden Reglements ist jede Staatsanwältin und jeder Staatsanwalt bei der Führung der ihr oder ihm zugeteilten Verfahren unabhängig.

Sie oder er übt bei der Führung der ihr oder ihm zugeteilten Angelegenheiten alle Befugnisse aus, die das Gesetz ihr oder ihm überträgt, und kann namentlich Beschwerden bei kantonalen und eidgenössischen Behörden einlegen.

Gemeinsam mit einem Mitglied der Direktion besorgt sie oder er die Besetzung der Arbeitsstellen, die ihr oder ihm angegliedert sind, namentlich der Gerichtsschreiber- und Sekretariatsstellen. Unter Vorbehalt aussergewöhnlicher Umstände ist der Anstellungsvorschlag der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes für die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt bindend.

Bei der Planung der eigenen Abwesenheiten und jener der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter koordiniert die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die Bedürfnisse ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und achtet auf die dienstlichen Erfordernisse.

Sie oder er führt ihre oder seine Einheit.

Art. 7 Einheiten

Eine Einheit setzt sich grundsätzlich aus je einer Vollzeitstelle einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes, einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers und einer Sekretärin oder eines Sekretärs zusammen.

Teilzeitarbeit ist zulässig. Eine Richtlinie regelt die Modalitäten der Teilzeitarbeit.

Art. 8 Abteilungen

Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt bestimmt die Zahl und die Zusammensetzung der Abteilungen. Dabei nimmt sie oder er nach Möglichkeit Rücksicht auf die Wünsche und Erfahrungen der Staatsanwältinnen und -anwälte. Sie oder er bezeichnet die allfälligen Spezialisierungen der einzelnen Abteilungen und der Staatsanwältinnen und -anwälte, namentlich jene für Sexualstraftaten, Wirtschaftskriminalität und Jugenddelinquenz.

Staatsanwältinnen und -anwälte sind verpflichtet, die Funktionen und Aufgaben zu übernehmen, die ihnen von der Generalstaatsanwältin oder vom Generalstaatsanwalt zugewiesen werden.

Eine individuelle Spezialisierung einzelner Staatsanwältinnen und -anwälte ohne Rücksicht auf die Abteilung, in welcher sie arbeiten, ist möglich, namentlich in den Bereichen der Drogenkriminalität, der Gewaltstraftaten, der Internetkriminalität, der medizinischen Unfälle, der Straftaten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der Arbeit von Ausländerinnen und Ausländern, des Immaterialgüterrechts und des Sports.

Art. 9 Pikettdienst

Die Staatsanwaltschaft gewährleistet einen Pikettdienst.

Ausserhalb der Öffnungszeiten der Staatsanwaltschaft kann die diensthabende Staatsanwältin oder der diensthabende Staatsanwalt über die Kantonspolizei erreicht werden.

Über die Modalitäten des Pikettdienstes erlässt die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt Richtlinien.

2 Sitzungen und Kommissionen

Art. 10 Plenarsitzungen

Auf Begehren der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts oder auf Antrag von mindestens fünf Staatsanwältinnen oder -anwälten werden Plenarsitzungen abgehalten.

Gegenstand der Plenarsitzungen bilden insbesondere der Beschluss dieses Reglements oder von Änderungen sowie die Mitteilungen und Beratungen, die für die Harmonisierung der Arbeitsmethoden und für eine einheitliche Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs notwendig sind.

Die Anwesenheit an den Plenarsitzungen ist obligatorisch.

Art. 11 Direktion

Die Direktion der Staatsanwaltschaft setzt sich aus der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt, der Stellvertretenden Generalstaatsanwältin oder dem Stellvertretenden Generalstaatsanwalt, der Chefgerichtsschreiberin oder dem Chefgerichtsschreiber und der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef zusammen.

Die Direktion erstellt das Budget und behandelt die Personalfragen einschliesslich der Weiterbildung.

Art. 12 Kommissionen

Zur Erfüllung der administrativen Aufgaben und zur Vorbereitung von Stellungnahmen zuhanden der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts werden folgende Kommissionen eingesetzt:

  1. die Bibliothekskommission;
  2. die Informatikkommission;
  3. die Personalkommission.

Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann jederzeit weitere ständige oder temporäre Kommissionen einsetzen.

Art. 13 Bibliothekskommission

Die Bibliothekskommission setzt sich aus einem Mitglied der Direktion, zwei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten und einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber zusammen.

Sie erarbeitet die Kreditbegehren für den Unterhalt einer Bibliothek, die den Anforderungen der Staatsanwaltschaft genügt.

Sie trifft im Rahmen der vorhandenen Kredite die Entscheide über die Anschaffung von Büchern und schlägt alle Massnahmen vor, die für die Organisation und die zweckmässige Benutzung der Bibliothek nützlich sind.

Art. 14 Informatikkommission

Die Informatikkommission setzt sich aus einem Mitglied der Direktion, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt, einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber sowie einer Sekretärin oder einem Sekretär zusammen.

Sie sorgt für die Informatikversorgung der Staatsanwaltschaft und schlägt die Prioritäten und Benutzungsregeln für das Informatiksystem vor.

Sie erarbeitet die Kreditanfragen zur Optimierung des Informatiksystems der Staatsanwaltschaft.

Art. 14a Personalkommission

Die Personalkommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, wobei alle Funktionen der Staatsanwaltschaft (Staatsanwältin/Staatsanwalt, Gerichtsschreiber/in, Sekretär/in einer Staatsanwältin/eines Staatsanwalts sowie Sekretär/in beim Empfang oder der Buchhaltung) je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Kommission wählen. Die vier Vertreterinnen und Vertreter bestimmen zusammen aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft das fünfte Mitglied der Kommission. Die Mitglieder werden für eine Periode von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.

Die Kommission ist ein beratendes Organ der Direktion der Staatsanwaltschaft. Zu ihren Aufgaben gehört es namentlich, der Direktion der Staatsanwaltschaft Verbesserungsvorschläge oder Projekte für das Personal der Staatsanwaltschaft zu unterbreiten.

3 Gerichtsschreiberei

Art. 15 Auftrag

Die Gerichtsschreiberei steht im Dienst der Staatsanwältinnen und -anwälte und wirkt bei der Ausführung ihrer Aufgaben mit.

Art. 16 Chefgerichtsschreiberin oder Chefgerichtsschreiber

Als Mitglied der Direktion steht die Chefgerichtsschreiberin oder der Chefgerichtsschreiber im Dienste der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts und der Stellvertretenden Generalstaatsanwältin oder des Stellvertretenden Generalstaatsanwalts.

Unter deren Leitung erfüllt die Chefgerichtsschreiberin oder der Chefgerichtsschreiber neben ihren oder seinen Gerichtsschreiberaufgaben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie oder er sorgt für die Harmonisierung der Arbeitsmethoden der Gerichtsschreiberinnen und –schreiber.
  2. Sie oder er nimmt in Zusammenarbeit mit der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef die Personalführung wahr.
  3. Sie oder er ist Lehrmeisterin oder Lehrmeister.
  4. Sie oder er wirkt an der Kontrolle der Verfügungen und an der Erstellung von Weisungen mit.
  5. Sie oder er ist Kontaktperson gegenüber den Medien.
  6. Sie oder er ist Kontaktperson für die Anwendung von Tribuna.
  7. Sie oder er führt die Protokolle der Plenarsitzungen.

Art. 17 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Die Gerichtsschreiberinnen und -schreiber erfüllen unter der Leitung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie verfassen die Verfügungen der Staatsanwältinnen und –anwälte.
  2. Sie nehmen rechtliche Abklärungen vor.
  3. Sie führen die Protokolle im Rahmen von Untersuchungshandlungen.
  4. Sie führen in den Schranken von Artikel 142 StPO[1], Artikel 145 JG[2] und Artikel 17 dieses Reglements Einvernahmen durch.
  5. Sie führen Vergleichsverhandlungen durch, soweit ihnen diese Aufgabe von einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt delegiert wurde.
  6. Sie unterstützen die Staatsanwältinnen und -anwälte während des Pikettdienstes.

Ausgeschlossen ist die Delegation der Durchführung von Einvernahmen an eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber in Verfahren wegen Delikten, für die das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vorschreibt oder bei denen der Tod eines Menschen verursacht wurde.

Art. 18 Fachpersonal

Das Fachpersonal wird von der Generalstaatsanwältin oder vom Generalstaatsanwalt in Zusammenarbeit mit den spezialisierten Staatsanwältinnen und -anwälten angestellt. Es steht im Dienste der Staatsanwältinnen und -anwälte entsprechend deren Bedürfnissen und führt die ihm zugeteilten Aufgaben aus.

Art. 19 Kanzleichefin oder Kanzleichef und Stellvertreterin oder Stellvertreter

Die Kanzleichefin oder der Kanzleichef und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter haben insbesondere folgende Befugnisse:

  1. Sie oder er führt die Gerichtsschreiberei und deren Personal.
  2. Sie oder er verwaltet die Räumlichkeiten und das Mobiliar.
  3. Sie oder er koordiniert die Arbeiten des Sekretariats.
  4. Sie oder er führt die Buchhaltung der Staatsanwaltschaft.
  5. Sie oder er verwaltet das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft.

Art. 20 Sekretariat

Das Sekretariat erledigt insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. Führung der elektronischen Datenbank, durch Erfassung der Strafanträge und Rapporte sowie durch Aktualisierung;
  2. Empfang der Besucherinnen und Besucher und Entgegennahme von Telefonanrufen;
  3. Führung und Verwaltung des Sekretariats der Staatsanwältinnen und -anwälte;
  4. Führung der Protokolle von Untersuchungshandlungen;
  5. Schreibarbeiten und Korrespondenz der Staatsanwaltschaft;
  6. Erstellung von Anfragen und Urteilsauszügen für das Strafregister.

4 Versöhnungsverfahren der Oberamtsperson

Art. 21

Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann Akten zu einem Antragsdelikt direkt an die Oberamtsperson zur Durchführung eines Versöhnungsversuchs überweisen. Scheitert der Versöhnungsversuch der Oberamtsperson, so kann die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt diese Akten einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt zuteilen.

Sie oder er legt mit der Oberamtsperson die Modalitäten dieser Überweisung fest oder erlässt die notwendigen Weisungen.

5 Schlussbestimmungen

Art. 22 Änderungs- oder Aufhebungsvorschläge

Änderungen oder Aufhebungen dieses Reglements können von der Generalstaatsanwältin oder vom Generalstaatsanwalt oder von fünf Staatsanwältinnen oder -anwälten vorgeschlagen werden. Sie bedürfen der Annahme durch die Mehrheit der Staatsanwältinnen und -anwälte und der Genehmigung durch den Justizrat.

Bei Stimmengleichheit hat die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt den Stichentscheid.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise des Untersuchungsrichteramtes vom 5. Februar 1999 (SGF 131.3.11) wird per 31. Dezember 2010 aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

Egress

Genehmigung

 

Dieses Reglement ist von den Staatsanwältinnen und -anwälten mit Mehrheitsbeschluss am 29.11.2010 und vom Justizrat am 07.02.2011 genehmigt worden.

2011_027

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.03.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2011_027
12.12.2014 Art. 12 geändert 01.01.2015 2015_027
12.12.2014 Art. 14a eingefügt 01.01.2015 2015_027

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.03.2011 01.01.2011 2011_027
Art. 12 geändert 12.12.2014 01.01.2015 2015_027
Art. 14a eingefügt 12.12.2014 01.01.2015 2015_027