Die Prüfung soll Aufschluss darüber geben, ob die betroffene Person die zur Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Die Prüfung erstreckt sich auf die Hauptgebiete des Rechts und auf die Anwaltsgesetzgebung. Sie umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg die Zulassung zur Prüfung vom vorgängigen Abschluss einer besonderen Ausbildung abhängig machen; diese Ausbildung muss unter der Federführung einer Rechtswissenschaftlichen Fakultät absolviert werden und einen genügenden Einbezug der Gerichts- und Anwaltspraxis gewährleisten. Der Staatsrat regelt die Rahmenbedingungen einer solchen Ausbildung und die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens.
Der Staatsrat kann ausserdem Massnahmen zur Koordination der Prüfung mit den Examen auf Masterstufe an den Universitäten treffen. Zu diesem Zweck kann er insbesondere mit rechtswissenschaftlichen Fakultäten schweizerischer Universitäten Vereinbarungen abschliessen und darin die Fächer bezeichnen, die unter bestimmten Voraussetzungen als Teil der Prüfung anerkannt werden. Der Staatsrat regelt die Rahmenbedingungen solcher Vereinbarungen. Eine Anerkennung ist für höchstens ein Drittel der schriftlichen Prüfung möglich.
Nach einem dritten Fehlversuch wird die betroffene Person nicht mehr zur Prüfung zugelassen.