Dieses Gesetz hat den Zweck, die horizontale und vertikale Zusammenarbeit der in den Bestimmungen des Bundes im Bereich Agglomerationsprogramme festgelegten funktionalen Räume zu fördern.
Es legt fest:
- die Unterstützung des Staates für Agglomerationsprogramme;
- die Formen der für die Ausarbeitung und Umsetzung von Agglomerationsprogrammen zuständigen Trägerschaften.