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140.22

Reglement über die Agglomerationen

(AggR)

vom 17.08.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)

Präambel

Agglomerationen – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 21. August 2020 über die Agglomerationen (AggG);

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1 Betreuung von Agglomerationsprogrammen

Die mit der Umsetzung der Agglomerationspolitik des Bundes beauftragte Direktion, d. h. die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (die Direktion), wird an den Arbeiten zur Ausarbeitung der Agglomerationsprogramme beteiligt. Sie wird über ihre Entwicklung informiert und angehört, insbesondere was die Massnahmen von kantonaler oder überregionaler Bedeutung betrifft.

Die Agglomerationsprogramme müssen einer Vorprüfung unterzogen und in die öffentliche Vernehmlassung gegeben werden. Sie enthalten insbesondere eine Kostenschätzung der Massnahmen, die es dem Staat erlaubt, seine finanzielle Beteiligung zu veranschlagen.

Artikel 19 des Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz gilt sinngemäss. Die von der Direktion wahrgenommenen Aufgaben werden dem Organ übertragen, das in den Statuten mit der Ausarbeitung des Agglomerationsprogramms und der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens beauftragt wurde.

Egress

2021_093

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.08.2021 Erlass Grunderlass 01.09.2021 2021_093
18.02.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
20.12.2022 Art. 2 aufgehoben 01.01.2023 2022_147
20.12.2022 Art. 3 aufgehoben 01.01.2023 2022_147

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 17.08.2021 01.09.2021 2021_093
Art. 1 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 2 aufgehoben 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 3 aufgehoben 20.12.2022 01.01.2023 2022_147