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140.61

Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden

(GFHV)

vom 14.10.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021)

Präambel

Finanzhaushalt der Gemeinden – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 22. März 2018 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (GFHG);

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 3 GFHG)

Wenn die Bestimmungen des GFHG sich auf die Erhebung der Steuern beziehen, gelten sie nur für die Gemeinden, nicht aber für die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften.

Art. 2 Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 GFHG)

Die Güter, die nicht zum Finanzvermögen gehören, sind Teil des Verwaltungsvermögens; Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Setzt sich eine Liegenschaft aus Elementen zusammen, die zum Finanzvermögen gehören, und solchen, die unter das Verwaltungsvermögen fallen, so werden diese im Verhältnis der Nutzflächen unter dem jeweiligen Vermögen verbucht.

Die Begriffe Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen sowie die Aufteilungsmethode für gemischte Güter werden in den Weisungen des Amts für Gemeinden (das Amt) präzisiert.

Art. 3 Ausgaben (Art. 3 Abs. 1 Bst. c GFHG)

Folgende Vorfälle sind Ausgaben gleichgestellt, auch wenn sie ein Gut des Finanzvermögens betreffen:

  1. die Gewährung von Darlehen;
  2. Bürgschaftsverpflichtungen und andere Sicherheitsleistungen;
  3. die Beteiligung an juristischen Personen des Privatrechts mit Ausnahme von Anlagen des Finanzvermögens;
  4. Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken;
  5. Anlagen in Immobilien;
  6. die Entwidmung von Verwaltungsvermögen;
  7. der ausnahmsweise Verzicht auf Einnahmen.

Art. 4 Neue Ausgaben und gebundene Ausgaben (Art. 3 Abs. 1 Bst. f und g GFHG)

Ausgaben, die nicht gebunden sind, sind neue Ausgaben.

2 Haushaltsführung

2.1 Finanzplan

Art. 5 Struktur (Art. 6 Abs. 4 GFHG)

Im Finanzplan werden die Gemeindetätigkeiten in Hauptaufgaben aufgeteilt, die wiederum in Aufgabengruppen unterteilt werden.

Die zahlenmässige Entwicklung wird über die drei letzten Rechnungsjahre berücksichtigt.

Art. 6 Inhalt (Art. 6 Abs. 4 GFHG)

Der Finanzplan enthält mindestens folgende Elemente:

  1. die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;
  2. die strategischen Ziele, die Aufgaben und die Leistungen der Gemeinde sowie einen Überblick über deren voraussichtliche Entwicklung;
  3. den Planaufwand und -ertrag;
  4. die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen;
  5. die Schätzung des Finanzierungsbedarfs;
  6. die Finanzierungsmöglichkeiten;
  7. die Entwicklung des Vermögens und der Verschuldung.

Die Ämter des Staates und die Gemeindeverbände teilen den Gemeinden regelmässig die Daten mit, die einen Einfluss auf ihre Finanzpläne haben können.

2.2 Budget

Art. 7 Vorzulegende Elemente (Art. 8 Abs. 5 GFHG)

Gleichzeitig mit dem Budget werden die Zahlen des Vorjahresbudgets und die Zahlen der letzten genehmigten Jahresrechnung präsentiert; die Zahlen der Jahresrechnung werden zu Informations- und Vergleichszwecken aufgenommen.

Art. 8 Verfahren bei Ablehnung (Art. 8 Abs. 5 GFHG)

Wird das Budget an den Gemeinderat zurückgewiesen oder abgelehnt, so informiert dieser unverzüglich das Amt und die Oberamtsperson und bereitet einen neuen Entwurf vor, den er innerhalb von 60 Tagen der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat vorlegt.

Art. 9 Übermittlung an die Aufsichtsbehörde (Art. 8 Abs. 5 GFHG)

Das Budget wird innerhalb von 15 Tagen nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Generalrats dem Amt übermittelt.

2.3 Jahresrechnung

Art. 10 Vorzulegende Elemente (Art. 12 Abs. 1 GFHG)

Mit den Zahlen der Jahresrechnung werden parallel die Zahlen des beschlossenen Budgets und die Zahlen der Jahresrechnung des Vorjahrs präsentiert.

Art. 11 Frist für die Übermittlung (Art. 12 Abs. 2 GFHG)

Die Jahresrechnung wird innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Genehmigung durch die Gemeindeversammlung oder den Generalrat an das Amt übermittelt. Diese Frist gilt auch für die Übermittlung an die weiteren Instanzen; die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 12 Verfahren bei Ablehnung der Rechnungsgenehmigung (Art. 12 Abs. 3 GFHG)

Weigert sich die Gemeindeversammlung oder der Generalrat, die Jahresrechnung zu genehmigen, so prüft der Gemeinderat die Gründe und behebt allfällige Fehler, bevor er die Jahresrechnung innert einer Frist von 60 Tagen erneut der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat unterbreitet.

Wird die Genehmigung der Jahresrechnung ein weiteres Mal verweigert,so ersucht der Gemeinderat die Aufsichtsbehörde einzugreifen; diese kann auch von Amtes wegen eingreifen.

Wird die Genehmigung der Jahresrechnung abgelehnt, so werden das Amt und der Oberamtmann unverzüglich informiert.

Art. 13 Anhang – Eigenkapitalnachweis (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GFHG)

Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Art. 14 Anhang – Rückstellungsspiegel (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GFHG)

Im Rückstellungsspiegel müssen alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufgeführt werden.

Die Rückstellungen müssen nach Kategorien gegliedert werden.

Der Rückstellungsspiegel enthält pro Rückstellung:

  1. die Benennung der Rückstellung;
  2. die Beschreibung der Rückstellung;
  3. die Höhe der Rückstellung Ende Vorjahr;
  4. die Höhe der Rückstellung Ende laufendes Jahr;
  5. den Kommentar zur Veränderung der Rückstellung;
  6. die Begründung des Weiterbestands der Rückstellung.

Art. 15 Anhang – Beteiligungsspiegel (Art. 18 Abs. 1 Bst. e GFHG)

Die kapitalmässigen Beteiligungen müssen im Beteiligungsspiegel aufgeführt werden.

Der Beteiligungsspiegel enthält für jede Organisation:

  1. den Namen und die Rechtsform der Organisation;
  2. Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben;
  3. das Gesamtkapital der Organisation und den Anteil der Gemeinde;
  4. den Anschaffungswert und den Buchwert der Beteiligung;
  5. wesentliche weitere Beteiligte;
  6. eigene Beteiligungen der Organisation;
  7. Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual- und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation.

Der Beteiligungsspiegel kann zusammen mit den Gewährleistungen dargestellt werden, sofern die Klarheit der Informationen nicht beeinträchtigt wird.

Art. 16 Anhang – Gewährleistungsspiegel (Art. 18 Abs. 1 Bst. e GFHG)

Sämtliche Tatbestände, aus denen sich eine bedeutende Verpflichtung der Gemeinde ergeben kann, müssen im Gewährleistungsspiegel aufgeführt werden; dieser umfasst insbesondere:

  1. Eventualverpflichtungen, bei denen die Gemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Defizitgarantien;
  2. sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden.

Der Gewährleistungsspiegel enthält für jede Verbindlichkeit:

  1. den Namen der oder des Begünstigten;
  2. Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der oder des Begünstigten;
  3. die Art der Verbindlichkeit;
  4. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen der Gemeinde und der oder dem Begünstigten;
  5. Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen;
  6. je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben.

Der Gewährleistungsspiegel kann zusammen mit den Beteiligungen dargestellt werden, sofern die Klarheit der Informationen nicht beeinträchtigt wird.

Art. 17 Anhang – Anlagespiegel (Art. 18 Abs. 1 Bst. f GFHG)

Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode.

Die Bruttobuchwerte müssen entsprechend den folgenden Bewegungen festgelegt werden:

  1. Zugänge;
  2. Abgänge und Veräusserungen;
  3. Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren;
  4. Abschreibungen;
  5. andere Bewegungen.

2.4 Finanzkennzahlen und Schuldenbegrenzung

Art. 18 Finanzkennzahlen (Art. 23 GFHG)

Die Finanzkennzahlen werden wie folgt definiert:

  1. Der Nettoverschuldungsquotient entspricht dem Anteil der Fiskalerträge, der erforderlich ist, um die Nettoschulden abzutragen.
  2. Der Selbstfinanzierungsgrad zeigt an, in welchem Ausmass Neuinvestitionen durch selbst erwirtschaftete Mittel finanziert werden können.
  3. Der Zinsbelastungsanteil entspricht der Belastung durch Schuldzinsen im Verhältnis zum Ertrag.
  4. Der Bruttoverschuldungsanteil zeigt an, welcher Anteil des Finanzertrags benötigt wird, um die Bruttoschulden abzutragen.
  5. Der Investitionsanteil misst die Aktivität im Bereich der Investitionen und ihre Auswirkungen auf die Nettoverschuldung.
  6. Der Kapitaldienstanteil ist die Messgrösse für die Belastung des Haushaltes mit Kapitalkosten.
  7. Die Nettoschuld pro Einwohner ermöglicht eine Einschätzung und eine vergleichende Analyse der Nettoverschuldung.
  8. Der Selbstfinanzierungsanteil charakterisiert die Finanzkraft einer Gemeinde.

Die in Absatz 1 Bst. a definierte Finanzkennzahl gilt nur für die Gemeinden.

Die Kennzahlen werden so berechnet, dass sie unter den Körperschaften gleicher Stufe verglichen werden können.

Die Formeln für die Berechnung der Finanzkennzahlen und die Referenzwerte, die eine Beurteilung ermöglichen, werden in den Weisungen des Amts präzisiert.

Art. 19 Begrenzung der Gemeindeverschuldung (Art. 22 Abs. 2 und 3 GFHG)

Überschreitet der Nettoverschuldungsquotient 200 %, so muss der durchschnittliche Selbstfinanzierungsgrad der letzten fünf Jahre mindestens 80 % erreichen.

Ist dies nicht der Fall, so müssen Massnahmen ergriffen werden, damit diese Werte innert höchstens fünf Jahren eingehalten werden.

Die so definierte Schuldenbegrenzung gilt für die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften nicht.

Die Bestimmungen der Statuten der Gemeindeverbände, die eine Verschuldungsgrenze festlegen (Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden) bleiben vorbehalten.

3 Kreditrecht

Art. 20 Verpflichtungskredit (Art. 25 GFHG)

Für neue Ausgaben, deren Betrag die Finanzkompetenz des Gemeinderats überschreitet, braucht es einen Verpflichtungskredit.

Die Botschaft zum Verpflichtungskreditbegehren enthält mindestens folgende Elemente:

  1. den Gegenstand des Kredits;
  2. die Finanzierungsart;
  3. die Dauer der Verpflichtung und, für die Investitionen, die Dauer der Verwendung unter Berücksichtigung der Abschreibungen;
  4. bei Investitionen mit einer Indexierungsklausel, die Einzelheiten der Indexierung;
  5. den jährlichen Aufwand für Abschreibungen, allfällige Zinsen und Betriebskosten, einschliesslich der Auswirkungen auf den Personalbestand;
  6. die Frist für die Umsetzung oder den Erwerb des Gegenstands.

Art. 21 Spezialfinanzierungen (Art. 38 GFHG)

Für die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf es der Annahme eines allgemeinverbindlichen spezifischen Gemeindereglements, in dem die finanziellen Einzelheiten zu den Einlagen und Entnahmen festgelegt werden.

4 Rechnungslegung

Art. 22 Aktivierungsgrenze (Art. 42 GFHG)

Die Gemeinde legt die Aktivierungsgrenze für ihre Investitionsausgaben im Finanzreglement fest.

Ist dies nicht der Fall, so werden die geltenden Aktivierungsgrenzen im Anhang 1 festgelegt.

Die festgelegte Aktivierungsgrenze darf nur bei Vorliegen objektiver und wichtiger Gründe geändert werden.

Art. 23 Abschreibungen (Art. 44 Abs. 2 und 45 Abs. 3 GFHG)

Die Abschreibungssätze werden entsprechend der Güterkategorie im Anhang 1 festgelegt.

Die jährliche Abschreibung wird im Jahr, das auf den Beginn der Nutzung des Guts folgt, verbucht.

Wenn ein Gut durch Zerstörung, Alterung oder andere Umstände seinen Wert dauerhaft teilweise oder ganz verloren hat, muss in der Bilanz unverzüglich eine Wertberichtigung vorgenommen werden.

Art. 24 Gemeindeübereinkünfte (Art. 47 Abs. 4 GFHG)

Die federführende Gemeinde erstellt das Budget und die Jahresrechnung.

Die Jahresrechnung betreffend die Gemeindeübereinkunft wird von der Revisionsstelle der federführenden Gemeinde geprüft.

Betrifft eine Gemeindeübereinkunft Vermögensbestandteile, so figurieren diese in der Jahresrechnung der federführenden Gemeinde. Die Übereinkunft kann jedoch vorsehen, dass die Vermögensbestandteile in die Jahresrechnung der Eigentümergemeinde oder der Eigentümergemeinden integriert werden.

Art. 25 Einheiten des öffentlichen Rechts (Art. 48 Abs. 3 GFHG)

Die Formeln zur Berechnung der Finanzkennzahlen, von denen sich ein Kriterium auf die Schuld bezieht, beinhalten den Gemeindeanteil an den Gemeindeanstalten mit Rechtspersönlichkeit, an den Gemeindeverbänden und den Agglomerationen.

5 Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene

Art. 26 Interne Verrechnungen (Art. 51 GFHG)

Interne Verrechnungen werden für alle Aufgaben vorgenommen, die mit einer Spezialfinanzierung verbunden sind.

Für die übrigen Aufgaben kann das Finanzreglement der Gemeinde gemäss dem Wesentlichkeitsgrundsatz die Schwelle festlegen, ab der eine interne Verrechnung vorgenommen werden muss.

Art. 27 Anlagenbuchhaltung (Art. 53 Abs. 3 GFHG)

Die Anlagenbuchhaltung muss für jedes Objekt folgende Elemente aufzeigen:

  1. Erwerbs- oder Baukosten;
  2. Aufwertung oder Wertminderung;
  3. Verkauf;
  4. Vermögensübertragung;
  5. planmässige Abschreibung;
  6. Restwert.

Art. 28 Internes Kontrollsystem (Art. 56 Abs. 3 GFHG)

Die wesentlichen Elemente des internen Kontrollsystems werden in den Weisungen des Amts präzisiert.

6 Externe Kontrolle der Buchhaltung und der Jahresrechnung

Art. 29 Fachliche Befähigung der Revisionsstelle (Art. 58 GFHG)

Um als Revisionsstelle bezeichnet werden zu können, muss eine natürliche Person oder ein Revisionsunternehmen von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor zugelassen sein.

Art. 30 Unabhängigkeit der Revisionsstelle (Art. 59 GFHG)

Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

  1. die Mitgliedschaft im Gemeinderat oder in der Finanzkommission oder ein dienstrechtliches Verhältnis zur Gemeinde;
  2. eine enge Beziehung der leitenden Prüferin oder des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Gemeinderates, der Finanzkommission oder zur Finanzverwalterin oder zum Finanzverwalter;
  3. das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;
  4. die Übernahme eines Auftrags, der zu wirtschaftlicher Abhängigkeit führt;
  5. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet;
  6. die Annahme von wertvollen Geschenken oder von besonderen Vorteilen.

Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für die übrigen Personen mit Entscheidfunktion.

Die Unabhängigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn Personen, die der Revisionsstelle, den an der Revision beteiligten Personen, den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder anderen Personen mit Entscheidfunktion nahestehen, die Unabhängigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen.

Art. 31 Befugnisse der Revisionsstelle (Art. 61 GFHG)

Die Revisionsstelle prüft bei ihrer Tätigkeit insbesondere die richtige Rechtsanwendung und die Korrektheit der Rechnung und der Buchhaltung.

Das Amt kann Weisungen erlassen, welche die Prüfaufgaben konkretisieren.

Für ihre Prüfarbeiten hat die Revisionsstelle Zugang zu sämtlichen Buchungsbelegen und insbesondere zu den Dispositiven der Steuerveranlagungen, zum Register der übrigen öffentlichen Abgaben, zu den Dispositiven der Entscheide der Sozialkommissionen und zum Register der Einwohnerkontrolle.

7 Steuerressourcen

Art. 32 Obligatorische Erhöhung (Art. 65 Abs. 2 GFHG)

Wurde innerhalb der gesetzlichen Frist der Bilanzfehlbetrag nicht abgetragen oder die Schuldenbegrenzung nicht eingehalten und hat die Gemeinde keine Massnahmen ergriffen, so beschliesst der Staatsrat die Steuerfüsse und -sätze für das folgende Jahr.

8 Zuständigkeiten der Gemeindeorgane

Art. 33 Finanzreglement der Gemeinde (Art. 67 Abs. 1 GFHG)

Das Finanzreglement der Gemeinde regelt zumindest folgende Bereiche:

  1. die Finanzkompetenzen des Gemeinderats für die neuen Ausgaben, für die Zusatzkredite und für die Nachtragskredite;
  2. die Aktivierungsgrenze der Investitionen;
  3. für die Gemeinden mit einem Generalrat, die Schwelle, ab der eine neue Ausgabe dem Referendum untersteht.

Wird einer dieser Punkte nicht im Finanzreglement festgelegt, so gelten die im Gesetz und im Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte.

Das Reglement wird von der Finanzkommission begutachtet.

Art. 34 Finanzkommission (Art. 2 Abs. 2 und 70 GFHG)

In Abweichung von Artikel 70 Abs. 1 GFHG besteht die Finanzkommission der Gemeindeverbände, der Agglomerationen und der Bürgergemeinden aus mindestens drei Mitgliedern.

Die Finanzkommission bezeichnet eine Sekretärin oder einen Sekretär. Die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter kann diese Funktion nicht ausüben.

Art. 35 Mindestinhalt der erläuternden Botschaft des Gemeinderats (Art. 73 Abs. 3 GFHG)

Für das Budget enthält die Botschaft des Gemeinderats Erläuterungen zu folgenden Punkten:

  1. Aufwand und neue Ausgaben;
  2. gebundene Ausgaben, die im Budget des Vorjahres nicht enthalten waren;
  3. bedeutende Abweichungen gegenüber dem Budget des Vorjahres.

Für die Jahresrechnung enthält die Botschaft des Gemeinderats Erläuterungen zu folgenden Punkten:

  1. Aufwand und Ausgaben, die nicht vorhersehbar und im Budget nicht eingetragen waren;
  2. bedeutende Abweichungen gegenüber der Jahresrechnung des Vorjahres;
  3. bedeutende Abweichungen gegenüber dem Budget;
  4. Zwischenabrechnungen über laufende Investitionen und Schlussabrechnungen der getätigten Investitionen.

Die Botschaften zu Verpflichtungskrediten und anderen Beschlüssen, die Ausgaben gleichgestellt sind, enthalten die Elemente nach Artikel 20 dieser Verordnung.

Art. 36 Abheben von Guthaben (Art. 73 Abs. 2 Bst. a GFHG)

Der Gemeinderat legt in einem Ausführungsreglement über die Gemeindefinanzen die Bedingungen für das Abheben von Guthaben fest.

Die Anweisung für das Abheben muss mit der Unterschrift eines Gemeinderatsmitglieds und mit derjenigen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Verwaltung versehen sein.

Für geringfügige Summen, deren Höchstbetrag im Ausführungsreglement über die Gemeindefinanzen festgelegt wird, genügt jedoch auch die doppelte Unterschrift von zwei Mitgliedern des Verwaltungspersonals.

Es dürfen keine Blankoanweisungen ausgestellt werden.

Art. 37 Buchungsbelege (Art. 73 und 74 GFHG)

Jedem Buchungsvorgang muss ein Buchungsbeleg mit dem Kontrollvisum der zuständigen Person zugrunde liegen.

Die Buchungsbelege bedürfen der schriftlichen Form. Der Gemeinderat kann jedoch die Verwendung der elektronischen Form vorsehen.

Enthält das Ausführungsreglement über die Gemeindefinanzen keine diesbezügliche Bestimmung, so müssen die Buchungsbelege vom Gemeinderatsmitglied, das für das betreffende Ressort zuständig ist, visiert werden.

Im Übrigen gelten die Artikel 2 Abs. 2 sowie 3–10 der Verordnung des Bundesrats vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBüV) sinngemäss.

Art. 38 Finanzverwaltung (Art. 74 GFHG) – Wechsel der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers

Tritt eine Finanzverwalterin oder ein Finanzverwalter von ihrem oder seinem Amt zurück, so nimmt der Gemeinderat die Übergabe der Buchhaltung vor, oder lässt diese vornehmen, und lässt ein Inventar der Dokumente erstellen, die der neuen Finanzverwalterin oder dem neuen Finanzverwalter übergeben werden.

Die Gemeinde teilt dem Amt und der Oberamtsperson innerhalb von 15 Tagen den Amtsantritt der Finanzverwalterin oder des Finanzverwalters mit.

Art. 39 Finanzverwaltung (Art. 74 GFHG) – Übergabe der Buchhaltung

Von der Übergabe der Buchhaltung ist ein Protokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben enthält:

  1. die Namen der anwesenden Personen, den Ort und das Datum der Übergabe;
  2. den Saldo der flüssigen Mittel;
  3. eine ausführliche Aufstellung der Forderungen und Schulden;
  4. eine Zwischenbilanz.

Das Inventar der Dokumente wird dem Protokoll beigelegt.

Das unterzeichnete Protokoll wird allen anwesenden Personen zugestellt.

Die Gemeinde kann in ihrem Finanzreglement andere Modalitäten für die Übergabe der Buchhaltung vorsehen.

9 Übergangs- und Umsetzungsbestimmungen

Art. 40 Allgemeine Umsetzungsregeln – Frist (Art. 78 GFHG)

Die gemeinderechtlichen Körperschaften müssen das neue Recht spätestens ab dem 1. Januar 2022 anwenden und sich bis dahin ihr eigenes Finanzreglement gegeben haben.

Das neue Recht gilt im Übrigen in jedem Fall für die Ausarbeitung und die Verabschiedung des Budgets 2022.

Artikel 46 dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

Art. 40a Allgemeine Umsetzungsregeln – Finanzkommissionen der Gemeindeverbände (Art. 78 GFHG)

Die Finanzkommissionen werden in den Gemeindeverbänden so eingeführt, dass sie die Finanzreglemente der Gemeindeverbände begutachten können, jedoch spätestens mit der Neubestellung der Organe für die Legislaturperiode 2021-2026.

Art. 41 Finanzaufsicht nach bisherigem Recht (Art. 78 GFHG)

Ab dem Inkrafttreten des GFHG ist für Ausgaben, die eine Erhöhung der Kreditlimite nach sich ziehen, keine Bewilligung des Amts im Sinn von Artikel 148 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden in seinem bis 31. Dezember 2020 geltenden Wortlaut mehr erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt hängige Bewilligungsgesuche werden hinfällig.

Für die Rechnungen des Jahres 2020 und der folgenden Jahre wird keine Verschuldungskontrolle im Sinne des bisherigen Rechts mehr durchgeführt.

Art. 42 Besondere Umsetzungsregeln – Reserven und Fonds (Art. 78 GFHG)

Die bestehenden freien Reserven werden auf den 1. Januar des ersten Jahres der Umsetzung der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2 (erstes HRM2-Jahr) aufgelöst und ins Eigenkapital integriert.

Eine zweckbestimmte freie Reserve kann beibehalten werden, wenn die diesbezügliche Investition und deren Finanzierung vor dem ersten HRM2-Jahr von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat beschlossen wurden. Die Reserve wird anschliessend linear in jährlichen Raten gemäss der Nutzungsdauer des betreffenden Objekts aufgelöst.

Die unselbstständigen Fonds werden beibehalten, wenn die vorgesehene Zweckbindung bestehen bleibt. Andernfalls wird der Fonds aufgelöst und der Betrag auf den 1. Januar des ersten HRM2-Jahres ins Eigenkapital integriert.

Art. 43 Besondere Umsetzungsregeln – Neubewertung des Finanzvermögens (Art. 79 GFHG)

Grundstücke, Gebäude und immaterielle Anlagen, die zum Finanzvermögen gehören, werden zu ihrem Verkehrswert bilanziert.

Die Mehrwerte und die Minderwerte, die im Verlauf des ersten HRM2-Jahres festgestellt werden, werden in der dafür geschaffenen Neubewertungsreserve verbucht und haben keinen Einfluss auf die Erfolgsrechnung.

Die Neubewertungsreserve wird per 31. Dezember des ersten HRM2-Jahres aufgelöst.

Art. 44 Besondere Umsetzungsregeln – Neubewertung des Verwaltungsvermögens (Art. 80 GFHG)

Materielle und immaterielle Güter, die zum Verwaltungsvermögen gehören, werden zu ihrem ursprünglichen Erstehungs- oder Erstellungswert bilanziert, abzüglich der im Anhang 1 festgelegten Abschreibungen nach der Nutzungsdauer.

Der Zeitraum für die historischen Nachforschungen zur Erstehung oder Erstellung von Gütern beträgt höchstens 20 Jahre.

Ausnahmsweise und in Abweichung von Absatz 2, falls eine Verlängerung dieses Zeitraums aus triftigen Gründen gerechtfertigt ist, nimmt das Amt Stellung zum Gesuch der Gemeinde und entscheidet gegebenenfalls darüber.

Art. 45 Besondere Umsetzungsregeln – Auflösung der Aufwertungsreserve des Verwaltungsvermögens (Art. 80 GFHG)

Die Mehrwerte und die Minderwerte, die im Verlauf des ersten HRM2-Jahres festgestellt werden, werden in der dafür geschaffenen Aufwertungsreserve verbucht und haben keinen Einfluss auf die Erfolgsrechnung.

Die Aufwertungsreserve wird innert höchstens 10 Jahren linear aufgelöst.

Ausnahmsweise und in Abweichung von Absatz 2, falls eine Verlängerung dieser Reserve aus triftigen Gründen gerechtfertigt ist, nimmt das Amt Stellung zum Gesuch der Gemeinde und entscheidet gegebenenfalls darüber.

Art. 46 Umsetzung für die Bürgergemeinden

Die Gesetzgebung über die Gemeindefinanzen ist für die Bürgergemeinden zwei Jahre nach der Erstellung des Verzeichnisses der Bürgergemeinden des Kantons obligatorisch.

A1 ANHANG 1 – Abschreibungen, Finanzkompetenzen und Aktivierungsgrenze (Art. 23 und 33)

Art. A1-1 Güterkategorien und Abschreibungssätze (Art. 23)

Die Anlagen des Verwaltungsvermögens werden entsprechend ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben:

Konto Güterkategorie Nutzungsdauer Abschreibungssatz
– – – – Materielle Anlagen:
1400 Grundstücke (überbaut und unüberbaut) keine Abschreibung
1401 Strassen, Verkehrswege 20 – 40 Jahre 5,00 % – 2,50 %
1402 Wasserbau 20 – 40 Jahre 5,00 % – 2,50 %
1403 Übrige Tiefbauten 20 – 80 Jahre 5,00 % – 1,25 %
1404 Hochbauten 25 – 40 Jahre 4,00 % – 2,50 %
1405 Waldungen, Weiden keine Abschreibung
1406 Mobilien 4 – 20 Jahre 25,00 % – 5,00 %
1409 Weitere materielle Anlagen 10 – 40 Jahre 10,00 % – 2,50 %
– – – – Immaterielle Anlagen:
1420 Software 4 Jahre 25,00 %
1421 Lizenzen, Nutzungsrechte, Markenrechte 5 Jahre 20,00 %
1429 Weitere immaterielle Anlagen 10 Jahre 10,00 %
– – – – Investitionsbeiträge Abschreibung gemäss der Nutzungsdauer des Objekts
– – – – Darlehen, Beteiligungen, Grundkapitalien keine Abschreibung

Die ausführliche Liste der Anlagen figuriert in den vom Amt erstellten Weisungen.

Art. A1-2 Finanzkompetenzen für neue Ausgaben (Art. 33 Abs. 2)

Wird im Finanzreglement keine Finanzkompetenz des Gemeinderats für neue Ausgaben festgelegt, so gelten aufgrund der zivilrechtlichen Bevölkerungszahl folgende Schwellenwerte:

Zivilrechtliche Bevölkerung Schwellenwert der Finanzkompetenz
Gemeinden mit weniger als 1'000 Einwohnern 2'500 Franken
Gemeinden von 1'000 bis 5'000 Einwohner 5'000 Franken
Gemeinden von 5'000 bis 20'000 Einwohner 10'000 Franken
Gemeinden von 20'000 oder mehr Einwohnern 25'000 Franken

Wird in den jeweiligen Finanzreglementen keine Finanzkompetenz festgelegt, so gelten für die Exekutiven der Gemeindeanstalten mit Rechtspersönlichkeit, der Gemeindeverbände, der Agglomerationen und der Bürgergemeinden aufgrund des gesamten Betriebs- und Finanzaufwands ihrer Erfolgsrechnung folgende Schwellenwerte:

Total des Betriebs- und Finanzaufwands der Erfolgsrechnung Schwellenwert der Finanzkompetenz
Unter 1 Million Franken 2'500 Franken
Von 1 Million bis 15 Millionen Franken 5'000 Franken
Von 15 Millionen bis 30 Millionen Franken 10'000 Franken
Über 30 Millionen Franken 25'000 Franken

Der Schwellenwert für die Organe der Körperschaften nach Absatz 2 kann auch aufgrund der Bilanzsumme dieser Körperschaften wie folgt festgelegt werden:

Bilanzsumme Schwellenwert der Finanzkompetenz
Unter 10 Million Franken 2'500 Franken
Von 10 Millionen bis 30 Millionen Franken 5'000 Franken
Von 30 Millionen bis 50 Millionen Franken 10'000 Franken
Über 50 Millionen Franken 25'000 Franken

Ergeben im Rahmen der Absätze 2 und 3 der gesamte Betriebs- und Finanzaufwand der Erfolgsrechnung und die Bilanzsumme zwei unterschiedliche Finanzkompetenzen, so ist der höhere Schwellenwert massgebend.

Für wiederkehrende neue Ausgaben wird die gesamte Dauer der Verpflichtung berücksichtigt. In Ermangelung einer zeitlichen Bestimmbarkeit gilt eine Dauer von 10 Jahren.

Art. A1-3 Finanzkompetenzen für die Zusatzkredite und Nachtragskredite (Art. 33 Abs. 2)

Enthält das Finanzreglement keine Bestimmung, so kann die Exekutive der gemeinderechtlichen Körperschaft einen Zusatzkredit und einen Nachtragskredit beschliessen, sofern diese 10 % des ursprünglichen Kredits nicht übersteigen.

Art. A1-4 Aktivierungsgrenze (Art. 33 Abs. 2)

Wird im Finanzreglement keine Aktivierungsgrenze festgelegt, so beträgt sie für die gemeinderechtlichen Körperschaften den doppelten Betrag des Schwellenwerts für die Finanzkompetenz nadh Artikel A1-2.

Egress

2019_080

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.10.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2019_080
16.06.2020 Art. 40 Titel geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 40 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 40 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 40a eingefügt 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 41 Titel geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 41 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 42 Titel geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 42 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 42 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 42 Abs. 3 geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 43 Titel geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 43 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 43 Abs. 3 geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 44 Titel geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 45 Titel geändert 01.01.2021 2020_077
16.06.2020 Art. 45 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_077

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.10.2019 01.01.2021 2019_080
Art. 40 Titel geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 40 Abs. 1 geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 40 Abs. 2 geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 40a eingefügt 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 41 Titel geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 41 Abs. 2 geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 42 Titel geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 42 Abs. 1 geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 42 Abs. 2 geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 42 Abs. 3 geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 43 Titel geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 43 Abs. 2 geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 43 Abs. 3 geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 44 Titel geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 45 Titel geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077
Art. 45 Abs. 1 geändert 16.06.2020 01.01.2021 2020_077