Am E-Government-Schalter des Staates wird angegeben, bei welchen Behörden Schriftstücke elektronisch eingereicht werden können. Es wird genauer bezeichnet, welche Verfahren betroffen sind und welche Kanäle und Formate verwendet werden müssen.
Die Behörde kann die elektronische Mitteilung der Schriftstücke in gewissen Phasen des Verfahrens oder für gewisse Arten von Dokumenten ausschliessen. Sie kann von der betreffenden Partei auch verlangen, dass sie ausserdem gedruckte Exemplare der Dokumente, die auf den Apparaten, die den Parteien oder der Behörde üblicherweise zur Verfügung stehen, nicht mit befriedigendem Ergebnis ausgedruckt oder editiert werden können, vorlegt.
Diese Vorschriften gelten sinngemäss für Verfahren über einen Gemeindeschalter.