Das vorliegende Gesetz regelt:
- die Haftung der Gemeinwesen für den Schaden, den ihre Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen;
- die Haftung des Amtsträgers für den Schaden, den er dem Gemeinwesen in Verletzung seiner Amtspflichten zufügt.
Es regelt zudem die Entschädigung für den Schaden, der Dritten durch gewisse rechtmässige Handlungen zugefügt wird.