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17.5

Gesetz über die Information und den Zugang zu Dokumenten

(InfoG)

vom 09.09.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024)

Präambel

Information und Zugang zu Dokumenten – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004, namentlich die Artikel 19 Abs. 2, 31 Abs. 2, 51 Abs. 2, 52 Abs. 1, 84 Abs. 1, 88, 96 Abs. 2 und 131 Abs. 3;

gestützt auf das am 27. September 2013 von der Bundesversammlung genehmigte Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention);

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 26. August 2008;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Ziele

Dieses Gesetz regelt die Information der Öffentlichkeit über die staatliche Tätigkeit und das Zugangsrecht jeder Person zu amtlichen Dokumenten.

Es soll insbesondere:

  1. wesentlich zur Transparenz der staatlichen Tätigkeit beitragen;
  2. die freie öffentliche Meinungsbildung und die Teilnahme am öffentlichen Leben fördern;
  3. das Verständnis und das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber den öffentlichen Organen stärken.

Art. 2 Geltungsbereich – Im Allgemeinen

Dieses Gesetz gilt für folgende öffentliche Organe:

  1. die Organe des Staates, der Gemeinden und der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
  2. Privatpersonen und Organe privater Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen, soweit sie rechtsetzende Bestimmungen oder Entscheide im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[1] erlassen können;
  3. Privatpersonen und Organe privater Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben im Bereich der Umwelt erfüllen, selbst wenn sie keine rechtsetzende Bestimmungen und keine Entscheide erlassen dürfen.

Die Bestimmungen über den Zugang zu den amtlichen Dokumenten (3. Kap.) gelten ausserdem in Situationen nach Artikel 20 Abs. 1bis zu den dort festgesetzten Bedingungen.

Art. 3 Geltungsbereich – Vorbehalte

Dieses Gesetz gilt nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter Wettbewerbsbedingungen ausgeübt werden.

Es gilt folgendermassen für die anerkannten Kirchen:

  1. Es gilt für die kirchlichen Körperschaften nur dann, wenn diese keine entsprechenden Bestimmungen erlassen haben.
  2. Es gilt nicht für die juristischen Personen des Kirchenrechts im Sinne des Gesetzes über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat[2].

2 Information der Öffentlichkeit

2.1 Öffentlichkeit der Sitzungen

Art. 4 Öffentliche Sitzungen

Öffentlich sind:

  1. die Plenarsitzungen der kantonalen, kommunalen und interkommunalen Legislativbehörden;
  2. die Sitzungen der übrigen parlamentsähnlichen Organe öffentlich-rechtlicher juristischer Personen, sofern die Zusammensetzung dieser Organe mit derjenigen einer Generalversammlung oder einer Delegiertenversammlung vergleichbar ist;
  3. die Verhandlungen und Urteilsverkündungen der Gerichtsbehörden; vorbehalten bleiben die Ausnahmen, die in der Gesetzgebung über diese Behörden vorgesehen sind.

Der vollständige oder teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit wird angeordnet, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert.

Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten; wenn nötig bestimmt sie die wichtigsten Fälle, in denen der Ausschluss der Öffentlichkeit anzuordnen ist, und bezeichnet das dafür zuständige Organ.

Art. 5 Übrige Sitzungen

Sofern die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, finden die übrigen Sitzungen öffentlicher Organe unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Rechtfertigt ein besonderes Interesse die Öffentlichkeit, so kann das Organ jedoch beschliessen, ganz oder teilweise öffentlich zu tagen.

Art. 6 Modalitäten der Öffentlichkeit

Zu öffentlichen Sitzungen sind alle Personen sowie die Medien zugelassen; es muss ihnen eine angemessene Anzahl Plätze zur Verfügung gestellt werden.

Datum, Zeit, Ort und Traktandenliste der öffentlichen Sitzungen müssen der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zur Kenntnis gebracht werden.

Das Publikum darf sich an den Sitzungen weder äussern noch sich auf eine Weise bemerkbar machen, die den Sitzungsablauf stört.

Art. 7 Modalitäten des Ausschlusses der Öffentlichkeit

Der Ausschluss der Öffentlichkeit schränkt die Informationspflicht aufgrund dieses Gesetzes nicht ein; insbesondere wird über Entscheide, die an einer Sitzung getroffen wurden, von der die Öffentlichkeit aufgrund von Artikel 4 Abs. 2 ausgeschlossen wurde, in geeigneter Weise informiert, wobei die Interessen, die den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigten, gewahrt werden.

Drittpersonen, die an einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit teilnehmen oder dabei anwesend sind, dürfen Tatsachen, die gemäss besonderen Weisungen geheim zu halten sind, nicht verbreiten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, die ein Beratungsgeheimnis vorsehen.

2.2 Informationspflicht

Art. 8 Grundsätze

Die öffentlichen Organe haben folgende Pflichten:

  1. Sie stellen von Amtes wegen regelmässig eine allgemeine Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sicher.
  2. Sie beantworten die an sie gerichteten Auskunftsgesuche.
  3. Sie erfüllen die besonderen Informationspflichten, die ihnen durch die Spezialgesetzgebung übertragen werden.

Sie beachten dabei die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns, insbesondere die Verhältnismässigkeit, die Gleichbehandlung sowie Treu und Glauben.

Art. 9 Allgemeine Modalitäten

Die Information erfolgt rasch und ist sachgerecht, umfassend, zutreffend und klar.

Die von Amtes wegen erteilte Information wird mit geeigneten Kommunikationsmitteln verbreitet, die ihrer Natur und Bedeutung sowie den verfügbaren Mitteln Rechnung tragen; in erster Linie wird sie durch die Medien verbreitet und über die modernen Kommunikationstechnologien öffentlich zugänglich gemacht.

Art. 10 Einschränkungen

Bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse kann die Information beschränkt werden.

Die Antworten auf Auskunftsgesuche:

  1. werden im Rahmen des Zumutbaren erteilt;
  2. beschränken sich auf die Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche des öffentlichen Organs;
  3. enthalten keine Informationen, die vom Zugangsrecht ausgenommen sind.

Die Artikel 11 und 12 bleiben zudem vorbehalten.

Art. 11 Bekanntgabe von Personendaten – Im Allgemeinen

Personendaten dürfen mit einer Information an die Öffentlichkeit verbreitet werden, wenn mindestens eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Eine gesetzliche Bestimmung sieht dies vor.
  2. Die betroffene Person hat der öffentlichen Bekanntgabe zugestimmt, oder ihre Einwilligung darf nach den Umständen vorausgesetzt werden.
  3. Sie stehen in einem Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, und das öffentliche Interesse an der Information geht dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person vor.

Personendaten, die in einer Information an die Öffentlichkeit enthalten sind, können im Internet oder mit Hilfe eines anderen automatisierten Informations- und Kommunikationsdienstes verbreitet werden; sie müssen daraus entfernt werden, wenn sie ihre Aktualität verloren haben und ein besonderes Interesse der betroffenen Personen an ihrer Löschung besteht.

Die Spezialgesetzgebung über die amtlichen Veröffentlichungen bleibt vorbehalten, insbesondere was den Grundsatz und die Modalitäten der Verbreitung der verschiedenen Kategorien der in diesen Veröffentlichungen enthaltenen Personendaten im Internet betrifft.

Art. 12 Bekanntgabe von Personendaten – Vermutung eines überwiegenden öffentlichen Interesses

Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Information wird vermutet, wenn die Personendaten sich auf ein Mitglied eines öffentlichen Organs beziehen und die Information seine Funktionen oder seine Tätigkeit im Dienst dieses Organs betrifft. Dies trifft insbesondere auf folgende Angaben zu:

  1. die Tatsache, dass die betreffende Person ein Mitglied dieses Organs ist;
  2. ihr Titel und ihre beruflichen Angaben;
  3. die Angabe ihres Namens in einem Dokument, das sie erstellt hat oder an dessen Erarbeitung sie mitgewirkt hat.

Der Staatsrat kann weitere Vermutungen zugunsten des Informationsinteresses der Öffentlichkeit aufstellen.

Die Vermutungen fallen dahin, wenn sensible Daten im Sinne des Gesetzes über den Datenschutz[3] oder ein anderes besonderes Interesse der betroffenen Person berührt sind.

Art. 13 Register der Interessenbindungen – Grundsätze

Die privaten und öffentlichen Interessenbindungen der Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats, der Oberamtmänner und der Mitglieder der Gemeinderäte werden eingetragen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich gemacht.

Bei Amtsantritt der betreffenden Personen sowie bei jeder Änderung müssen dem registerführenden Organ folgende Interessenbindungen gemeldet werden:

  1. berufliche Tätigkeiten;
  2. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts;
  3. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer interkantonalen oder interkommunalen Zusammenarbeit;
  4. politische Ämter;
  5. dauernde Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für Interessengruppen.

Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches[4] bleibt vorbehalten.

Art. 14 Register der Interessenbindungen – Umsetzung

Folgende Organe sorgen für die Einhaltung der Pflicht, die Interessenbindungen zu melden, und dafür, dass die Register öffentlich zugänglich sind, und erteilen dafür die nötigen Weisungen:

  1. das Büro des Grossen Rates für die Mitglieder dieser Behörde;
  2. die Staatskanzlei für die Staatsratsmitglieder und die Oberamtmänner;
  3. die Oberamtmänner für die Mitglieder der Gemeinderäte.

Die streitigen Fälle werden zur Stellungnahme überwiesen:

  1. dem Grossen Rat, soweit es um Mitglieder dieser Behörde und um Staatsratsmitglieder geht;
  2. dem Staatsrat, soweit es um Oberamtmänner und um Mitglieder von Gemeinderäten geht.

Die Sekretariate des Grossen Rates, des Staatsrats und der Gemeinden führen das Register der Interessenbindungen, führen es regelmässig nach und machen es öffentlich zugänglich; die Register der Gemeinden können auch bei den Oberämtern eingesehen werden.

Art. 15 Organisatorische Vorkehrungen

Die öffentlichen Organe bezeichnen aus ihrer Mitte eine oder mehrere verantwortliche Personen und treffen im Rahmen ihrer Mittel die weiteren nötigen Vorkehrungen, um die Erfüllung ihrer Informationspflicht sicherzustellen.

Der Grosse Rat, der Staatsrat, das Kantonsgericht und die Gemeinden erlassen wenn nötig Ausführungsbestimmungen über die Organisation der Informationstätigkeit in ihrem Bereich.

Art. 16 Vorbehalt

Die übrigen Modalitäten der Information der Öffentlichkeit werden durch die Spezialgesetzgebung über die verschiedenen Behörden geregelt.

2.3 Medien

Art. 17 Grundsätze

Die öffentlichen Organe erleichtern so weit wie möglich den Zugang der Medien zu den öffentlichen Sitzungen und zur Information.

Sie tragen den Bedürfnissen und Gegebenheiten der verschiedenen Medien Rechnung und beachten die Gleichbehandlung unter ihnen.

Sie gewährleisten den Medien die Unentgeltlichkeit der Information.

Art. 18 Akkreditierung

Der Grosse Rat, der Staatsrat, das Kantonsgericht und die Gemeinden können für die Medien und Medienschaffenden, die die Angelegenheiten aus ihrem Bereich regelmässig verfolgen, ein Akkreditierungssystem vorsehen.

Die Akkreditierung berechtigt dazu, von Amtes wegen systematisch über die Leistungen an die Medien informiert zu werden; die Ausführungsbestimmungen bestimmen dieses Recht näher und regeln die Einzelheiten der Akkreditierung.

Der Missbrauch der Vorteile, die die Akkreditierung verleiht, kann Administrativmassnahmen nach sich ziehen.

Bei wiederholter, schwerer Missachtung der Berufs- und Standesregeln für Medienschaffende können die Massnahmen bis zum Entzug der Akkreditierung gehen; vorgängig wird der Schweizer Presserat konsultiert.

Art. 19 Sitzungen

Bei den Sitzungen, zu denen sie Zugang haben, verfügen die Medien über reservierte Plätze.

Bei den öffentlichen Sitzungen können die Medien ohne anders lautende gesetzliche Bestimmung Ton- und Bildaufzeichnungen machen und diese übertragen; sie informieren vorgängig die Präsidentin oder den Präsidenten und achten darauf, den geordneten Sitzungsablauf nicht zu stören.

3 Zugang zu amtlichen Dokumenten

3.1 Grundsätze

Art. 20 Zugangsrecht

Jede natürliche oder juristische Person hat, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, das Recht auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten im Besitz der öffentlichen Organe.

Das Zugangsrecht gilt ebenfalls für Informationen über die Umwelt, die im Besitz einer Privatperson sind, wenn diese im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten hat, öffentliche Funktionen wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt und unter der Kontrolle eines Organs nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. a oder b handelt.

Die amtlichen Dokumente unterstehen auch nach ihrer Ablieferung an das Archiv dem Zugangsrecht nach diesem Gesetz.

Art. 21 Spezialgesetzlich geregelte Bereiche

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die folgenden, ausschliesslich durch die Spezialgesetzgebung geregelten Bereiche nicht:

  1. die Einsichtnahme in Dokumente, die sich auf hängige Zivil-, Straf , Verwaltungsjustiz- und Schiedsverfahren beziehen;
  2. die Einsichtnahme der Parteien in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren;
  3. den Zugang einer Person zu den Daten über sie.

Sie gelten überdies nicht für Dokumente, die kommerziell genutzt werden.

Art. 22 Begriffe des «amtlichen Dokuments» und der «Information über die Umwelt»

Amtliche Dokumente im Sinne dieses Gesetzes sind Informationen, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet sind und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen.

Als amtliche Dokumente gelten auch Dokumente, die durch einen elektronischen Vorgang, bei dem die betreffenden Informationen aus einer Datenbank abgerufen werden, erstellt werden können.

Keine amtlichen Dokumente sind Dokumente, die nicht fertig gestellt oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

Informationen über die Umwelt im Sinne dieses Gesetzes sind Informationen, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet sind und die aus den Vollzugsbereichen der Gesetzgebungen über den Umweltschutz, den Natur- und Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, den Schutz der Wälder, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik und den Klimaschutz stammen, sowie Informationen zu Vorschriften über die Energie, die sich auf diese Bereiche beziehen.

Art. 23 Art des Zugangs

Der Zugang erfolgt durch die Einsichtnahme vor Ort, durch die Entgegennahme von Kopien, auf elektronischem Weg oder, sofern die betreffende Person sich damit begnügt, durch die Entgegennahme von Angaben über den Inhalt des Dokuments.

Das öffentliche Organ gibt wenn nötig, soweit zumutbar, ergänzende Erklärungen zum Inhalt des Dokuments.

Die Verwendung der Kopien unterliegt der Gesetzgebung über das Urheberrecht.

Der Grosse Rat, der Staatsrat, das Kantonsgericht und die Gemeinden regeln wenn nötig die Modalitäten des Zugangs.

Art. 24 Unentgeltlichkeit und Gebühren

Der Zugang und das Zugangsverfahren sind in der Regel kostenlos; für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht gelten jedoch die Kostenvorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[5], wobei aber kein Kostenvorschuss verlangt werden kann.

Der Staatsrat kann für die Abgabe von Kopien, Drucksachen und Informationsträgern oder, wenn die Gewährung des Zugangs einen grossen Arbeitsaufwand erfordert, Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit vorsehen; diese Ausnahmen gelten nicht für die Medien.

Die Spezialgesetzgebung bleibt zudem vorbehalten.

3.2 Umfang

Art. 25 Im Allgemeinen

Der Zugang zu einem amtlichen Dokument wird aufgeschoben, teilweise oder ganz verweigert, wenn und soweit dies aufgrund eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses im Sinne der Artikel 26–28 erforderlich ist.

Er ist zudem in den Fällen nach den Artikeln 29 und 43 ausgeschlossen, jedoch in den Fällen nach Artikel 30 gewährleistet.

Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze, nach denen gewisse Informationen geheim oder nur unter besonderen Voraussetzungen zugänglich sind, bleiben vorbehalten; die allgemeinen Bestimmungen über das Amtsgeheimnis stehen dem Zugangsrecht jedoch nicht entgegen.

Betrifft das Zugangsgesuch Informationen über die Umwelt, so müssen die Ausnahmen beim Zugangsrecht in diesem Gesetz und in der Spezialgesetzgebung im Sinne der Aarhus-Konvention[6] ausgelegt werden.

Art. 26 Überwiegendes öffentliches Interesse

Ein überwiegendes öffentliches Interesse wird insbesondere anerkannt, wenn die Gewährung des Zugangs:

  1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden kann;
  2. die Aussenbeziehungen des Kantons beeinträchtigen kann;
  3. die Entscheidfindung durch das öffentliche Organ wesentlich behindern kann;
  4. die Ausführung von Entscheiden des öffentlichen Organs wesentlich behindern kann;
  5. die Verhandlungsposition des öffentlichen Organs gefährden kann.

Das öffentliche Organ kann zudem ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend machen:

  1. wenn Gesuche missbräuchlich sind, insbesondere auf Grund ihrer Anzahl oder ihres wiederholten oder systematischen Charakters;
  2. wenn die Gutheissung des Gesuchs mit einem offensichtlich unverhältnismässigen Arbeitsaufwand verbunden wäre.

Art. 27 Überwiegendes privates Interesse – Schutz der Personendaten

Ein überwiegendes privates Interesse wird anerkannt, wenn der Zugang den Schutz der Personendaten beeinträchtigen kann, es sei denn:

  1. eine gesetzliche Bestimmung sehe die öffentliche Verbreitung der betreffenden Daten vor;
  2. die betroffene Person habe der öffentlichen Bekanntgabe ihrer Daten zugestimmt oder ihre Einwilligung dürfe nach den Umständen vorausgesetzt werden; oder
  3. das öffentliche Interesse an der Information überwiege das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person.

Die Vermutungen von Artikel 12 sind anwendbar.

Betrifft das Zugangsgesuch jedoch Informationen über die Umwelt, so schützt die Ausnahme in diesem Artikel die Daten der juristischen Personen nicht. Artikel 28 Bst. a bleibt vorbehalten.

Art. 28 Überwiegendes privates Interesse – Weitere Fälle

Ein überwiegendes privates Interesse besteht ausserdem, wenn die Gewährung des Zugangs:

  1. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbaren würde;
  2. das Urheberrecht verletzen würde;
  3. Informationen vermitteln würde, die von Dritten einem öffentlichen Organ freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung das Organ zugesichert hat.

Art. 29 Besondere Fälle – Ausschluss des Zugangs

Nicht zugänglich sind:

  1. ...
  2. Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen;
  3. persönliche Meinungen, Gedankenaustausch und Stellungnahmen politischer oder strategischer Natur in internen Notizen, die den Besprechungen der öffentlichen Organe dienen.

Zudem sind die Dokumente, die der Vorbereitung der Entscheide des Staatsrats und der kommunalen und interkommunalen Exekutivbehörden dienen, erst nach dem Entscheid, dessen Grundlage sie bilden, zugänglich.

Art. 30 Besondere Fälle – Gewährleistung des Zugangs

Der Zugang zu folgenden Dokumenten ist gewährleistet:

  1. Voranschläge und Rechnungen der Gemeinwesen und ihrer Anstalten sowie Rechnungen der übrigen staatlichen Einrichtungen;
  2. Dokumente, über die ein externes Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird, und – nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist – die eingegangenen Vernehmlassungen;
  3. statistische Informationen, die nicht durch das Statistikgeheimnis gedeckt sind, gemäss der einschlägigen Gesetzgebung.

Überdies ist unter folgenden Voraussetzungen der Zugang zu Evaluationsberichten über die Leistungsfähigkeit der Verwaltung und die Wirksamkeit ihrer Massnahmen gewährleistet:

  1. Die Evaluation betrifft nicht Leistungen bestimmter Personen; und
  2. das Organ, für das der Bericht bestimmt ist, hat über das weitere Vorgehen entschieden, oder seit seiner Abgabe sind sechs Monate verstrichen.

3.3 Verfahren

Art. 31 Zugangsgesuch

Das Gesuch um Zugang zu einem amtlichen Dokument muss ausreichende Angaben zur Identifizierung des verlangten Dokuments enthalten.

Es braucht nicht begründet zu werden und kann formlos gestellt werden; das öffentliche Organ kann aber wenn nötig ein schriftliches Gesuch verlangen.

Art. 32 Vorgehen nach Eingang des Gesuchs

Das öffentliche Organ unterstützt die gesuchstellende Person, insbesondere indem es ihr hilft, das gesuchte Dokument zu identifizieren; es behandelt das Gesuch rasch und nimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht.

Könnte der Zugang ein öffentliches oder privates Interesse beeinträchtigen, so wird er bis zum Abschluss des Verfahrens aufgeschoben; die betroffenen Dritten werden in der Regel angehört, und sie können sich dem Zugang widersetzen, wenn sie ein privates Interesse geltend machen.

Das öffentliche Organ muss schriftlich Stellung nehmen, falls es beabsichtigt, den Zugang aufzuschieben, teilweise oder ganz zu verweigern oder trotz des Einspruchs einer Drittperson zu gewähren.

Art. 33 Schlichtung und Entscheid

Die gesuchstellende Person und die Dritten, die Einspruch erhoben haben, können innert 30 Tagen nach der Stellungnahme des öffentlichen Organs gegen diese bei der oder dem Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragten (der oder dem Beauftragten) einen Schlichtungsantrag stellen.

Kommt keine Schlichtung zustande, so gibt die oder der Beauftragte den Parteien eine schriftliche Empfehlung ab.

Ist eine Empfehlung abgegeben worden, so trifft das öffentliche Organ von Amtes wegen einen Entscheid; schliesst es sich der Empfehlung an, so kann zur Begründung auf diese verwiesen werden.

Art. 33a Entscheid der Kommission

Die Empfehlung der oder des Beauftragten und der Entscheid des öffentlichen Organs werden durch einen Entscheid der kantonalen Öffentlichkeits-, Datenschutz- und Mediationskommission ersetzt, wenn das Zugangsgesuch an folgende Stellen gerichtet wurde:

  1. eine Person oder ein Organ nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. c, sofern diese Person oder dieses Organ keine Entscheidungsbefugnis hat;
  2. eine Privatperson nach Artikel 20 Abs. 1bis.

Die oder der Beauftragte instruiert die Angelegenheit und bereitet den Entscheidentwurf vor, wenn keine Partei ausdrücklich Einsprache erhebt.

Art. 34 Rechtsmittel – Im Allgemeinen

Gegen Entscheide, die nach den Artikeln 33 Abs. 3 und 33a getroffen wurden, kann gemäss den ordentlichen Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden.

Entscheide eines Organs, für die diese Bestimmungen kein Rechtsmittel vorsehen, insbesondere eines Organs des Grossen Rates oder der richterlichen Gewalt, sind unmittelbar beim Kantonsgericht anfechtbar.

Personen und Organe nach den Artikeln 2 Abs. 1 Bst. c und 20 Abs. 1bis sind zur Beschwerde gegen Entscheide, die gegen sie von der kantonalen Öffentlichkeits-, Datenschutz- und Mediationskommission getroffen wurden, berechtigt.

Art. 35 Rechtsmittel – Besondere Fälle

Das Kantonsgericht schafft innerhalb des Gerichts eine Behörde, die für Beschwerden gegen seine eigenen Entscheide im Zusammenhang mit dem Zugangsrecht zuständig ist.

...

Entscheide im Zusammenhang mit dem Zugangsrecht, die ein Organ erlassen hat, das zur Legislative einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands gehört, sind entgegen Artikel 34 Abs. 2 mit einer vorgängigen Beschwerde an den Oberamtmann anfechtbar.

Gegen Entscheide der anerkannten Kirchen im Zusammenhang mit dem Zugangsrecht kann in letzter kantonaler Instanz beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 36 Gemeinsame Bestimmungen

Für die öffentlichen Organe gilt während des gesamten Zugangsverfahrens Folgendes:

  1. Sie erlassen ihre Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheide innert einer der Natur der Angelegenheit angemessenen Frist, die in der Regel 30 Tage nicht überschreitet.
  2. Sie achten darauf, dass die Rechte der betroffenen Drittpersonen gewahrt werden; deren Identität kann wenn nötig geheim gehalten werden.

Betrifft das Zugangsgesuch Informationen über die Umwelt, so sorgen die öffentlichen Organe dafür, dass der Entscheid am Ende des Zugangsverfahrens (Art. 33 Abs. 3 und 33a) auf Antrag der Person, die um den Zugang ersucht hat, spätestens 60 Tage nach Eingang des Gesuchs gefällt werden kann; die Frist von 30 Tagen für einen Schlichtungsantrag (Art. 33 Abs. 1) kann in diesem Fall bei Bedarf auf 5 Tage verkürzt werden.

Der Staatsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg den Ablauf des Beschwerdeverfahrens und die Fristen, die für die öffentlichen Organe gelten.

3.4 Umsetzung

Art. 37 Ordentliche Organe – Behandlung der Zugangsgesuche

Für die Behandlung eines Zugangsgesuchs ist das öffentliche Organ zuständig, das das Dokument erstellt oder als Hauptadressat erhalten hat; der Grosse Rat, der Staatsrat, das Kantonsgericht und die Gemeinden präzisieren wenn nötig die Verteilung der Zuständigkeiten in ihrem jeweiligen Bereich.

Hat nicht ein Organ, das diesem Gesetz untersteht, das Dokument erstellt oder als Hauptadressat erhalten, so wird das Gesuch vom Organ behandelt, in dessen Besitz sich das Dokument befindet.

Das öffentliche Organ, das Dokumente an das Archiv abgeliefert hat, bleibt bis zum Ablauf der in der Archivgesetzgebung vorgesehenen Frist, während der das Einsichtsrecht ausgesetzt ist, zuständig, Gesuche um Zugang zu diesen Dokumenten zu behandeln; es holt vorgängig die Stellungnahme der Archivverantwortlichen ein.

Art. 38 Ordentliche Organe – Weitere Massnahmen

Die öffentlichen Organe sorgen dafür, dass ihre Ablagesysteme die Ausübung des Zugangsrechts erleichtern.

Sie übermitteln ihre Stellungnahmen und Entscheide in Anwendung der Artikel 32 Abs. 3 und 33 Abs. 3 von Amtes wegen dem zuständigen Fachorgan zur Kenntnis.

Art. 39 Fachorgane – Im Allgemeinen

Die übrigen Massnahmen zur Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten werden von der Kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation getroffen; diese übt ausserdem die Aufsicht über diese Umsetzung aus.

Die Kantonale Behörde übt die Aufgaben, die ihr aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind, über die kantonale Kommission und die Beauftragte oder den Beauftragten aus; im Übrigen wird sie unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen durch die Datenschutzgesetzgebung geregelt.

Die Kantonale Behörde übt ihre Aufgaben auch für die Gemeinden aus.

Die Gemeinden können jedoch ein eigenes Fachorgan einsetzen; in diesem Fall nimmt dieses auch die Schlichtungsfunktionen nach Artikel 33 wahr. Sie können die Aufsicht über den Datenschutz und die Umsetzung des Zugangsrechts im selben Organ zusammenfassen.

Art. 40 Fachorgane – Kantonale Kommission

Im Bereich des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat die kantonale Öffentlichkeits-, Datenschutz- und Mediationskommission folgende Aufgaben:

  1. Sie stellt die Koordination zwischen der Ausübung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und den Erfordernissen des Datenschutzes sicher.
  2. Sie leitet die Tätigkeit der oder des Beauftragten.
  3. Sie äussert sich zu Vorhaben, insbesondere Erlassentwürfen, die sich auf das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten auswirken.
  4. Sie erlässt die Entscheide über das Zugangsrecht nach Artikel 33a.
  5. Sie übt die Oberaufsicht über die Fachorgane der Gemeinden aus; diese Organe geben ihr einen Tätigkeitsbericht ab.
  6. Sie evaluiert regelmässig die Wirksamkeit und die Kosten der Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und hält das Ergebnis in ihrem Bericht an den Grossen Rat fest.

Art. 41 Fachorgane – Die oder der Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragte

Nach diesem Gesetz hat der oder die Beauftragte im Sinne von Artikel 52 des Gesetzes vom 12. Oktober 2023 über den Datenschutz[7] insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Bevölkerung und die Personen, die ihr Recht geltend machen möchten, über die Art, das Zugangsrecht auszuüben, zu informieren;
  2. die Information der öffentlichen Organe über die Anforderungen, die mit der Einführung des Zugangsrechts verbunden sind, und die entsprechende Ausbildung zu gewährleisten;
  3. die Schlichtungsaufgaben, die ihr oder ihm durch dieses Gesetz übertragen werden, auszuüben;
  4. die Arbeiten auszuführen, die ihr oder ihm von der Kommission übertragen werden;
  5. das Endergebnis der wichtigsten Fälle, in denen ein Schlichtungsverfahren durchgeführt oder ein Entscheid erlassen wurde, zu veröffentlichen;
  6. der Kommission über ihre oder seine Tätigkeit und Feststellungen Bericht zu erstatten.

Die oder der Beauftragte holt die Informationen ein, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nötig sind. Das Amtsgeheimnis kann ihr oder ihm nicht entgegengehalten werden; insbesondere hat sie oder er bei der Ausübung ihrer oder seiner Schlichtungsaufgaben uneingeschränkten Zugang zu allen amtlichen Dokumenten.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 42 Übergangsrecht – Register der Interessenbindungen

Die betreffenden Organe verfügen über eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, um das in den Artikeln 13 und 14 erwähnte Register der Interessenbindungen einzurichten.

Art. 42a Übergangsrecht zur Änderung vom 12. Oktober 2023 – Dienstverhältnis der oder des Beauftragten

Bei Inkrafttreten des Gesetzes passt die Anstellungsbehörde den Arbeitsvertrag der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers im Einklang mit der Personalgesetzgebung an die Anforderungen des neuen Gesetzes an.

Wird der Vorschlag zur Umwandlung des Arbeitsvertrags abgelehnt, so wird die Situation gemäss den Bestimmungen über die Abschaffung von Stellen im Sinne der Personalgesetzgebung geregelt.

Art. 44 Änderung bisherigen Rechts

Die folgenden Gesetze werden gemäss dem Anhang[8], der Bestandteil dieses Gesetzes ist, geändert:

1. das Grossratsgesetz vom 6. September 2006 (GRG) (SGF 121.1);
2. das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG) (SGF 122.0.1);
3. das Gesetz vom 20. November 1975 über die Oberamtmänner (SGF 122.3.1);
4. das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG) (SGF 122.70.1);
5. das Gesetz vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation (GOG; SGF 131.0.1);
6. das Gesetz vom 14. November 2007 über die Organisation des Kantonsgerichts (KGOG) (SGF 131.1.1);
7. das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF 140.1);
8. das Gesetz vom 19. September 1995 über die Agglomerationen (AggG) (SGF 140.2);
9. das Gesetz vom 25. November 1994 über den Datenschutz (DSchG) (SGF 17.1);
10. das Gesetz vom 7. November 2003 über die amtliche Vermessung (AVG) (SGF 214.6.1);
11. das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutionen des Staates (KISG; SGF 481.0.1);
12. das Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter (KGSG; SGF 482.1);
13. das Gesetz vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (PolG; SGF 551.1);
14. das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG) (SGF 610.1);
15. das Gesetz vom 23. Februar 1984 über die Enteignung (EntG; SGF 76.1);
16. das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (GBO; SGF 917.1);
17. das Gesetz vom 22. November 1988 über die Freiburger Kantonalbank (FKBG; SGF 961.1).

Art. 45 Inkrafttreten und Referendum

Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.[9]

Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

Egress

2009_096

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.09.2009 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2009_096
05.10.2016 Ingress geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 2 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 20 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 21 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 22 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 25 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 27 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 29 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 33a eingefügt 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 34 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 35 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 36 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 37 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 40 geändert 01.01.2017 2016_125
05.10.2016 Art. 43 aufgehoben 01.01.2017 2016_125
07.10.2021 Art. 33a Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 34 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 39 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 40 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 40 Abs. 1, bbis) eingefügt 01.01.2022 2021_121
12.10.2023 Art. 33 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 33 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 39 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 40 Abs. 1, b) geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 40 Abs. 1, bbis) aufgehoben 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 41 Titel geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 41 Abs. 1 aufgehoben 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 41 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 42a eingefügt 01.01.2024 2023_087

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Ingress geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125
Art. 2 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125
Art. 20 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125
Art. 21 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125
Art. 22 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125
Art. 25 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125
Art. 27 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125
Art. 29 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125
Art. 33 Abs. 1 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 33 Abs. 2 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 33a eingefügt 05.10.2016 01.01.2017 2016_125
Art. 33a Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 34 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125
Art. 34 Abs. 3 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 35 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125
Art. 36 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125
Art. 37 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125
Art. 39 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 39 Abs. 2 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 40 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_125
Art. 40 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 40 Abs. 1, b) geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 40 Abs. 1, bbis) eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 40 Abs. 1, bbis) aufgehoben 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 41 Titel geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 41 Abs. 1 aufgehoben 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 41 Abs. 2 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 42a eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 43 aufgehoben 05.10.2016 01.01.2017 2016_125