Medienschaffende, die regelmässig über die Rechtsprechung der kantonalen Gerichtsbehörden Bericht erstatten wollen, können beim Kantonsgericht ein schriftliches Gesuch um allgemeine Akkreditierung einreichen.
Dem Gesuch muss ein Lebenslauf, ein Foto, eine E-Mail-Adresse und ein Dossier mit dem Presseausweis, einer Bestätigung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin oder ein gleichwertiges Dokument beigelegt werden.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Kantonsgerichts ist für die Bearbeitung des Akkreditierungsgesuchs zuständig. Sie oder er lehnt die Akkreditierung ab, wenn die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht eingereicht wurden oder wenn ernsthafte Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der gesuchstellenden Person bestehen.
Die Akkreditierung ist persönlich und nicht übertragbar.
Die allgemeine Akkreditierung gilt für drei Jahre; eine Erneuerung ist 30 Tage vor Ablauf dieser Frist zu beantragen.
Das Kantonsgericht führt eine Liste der allgemein akkreditierten Medienschaffenden. Diese Liste wird auf der Website der Gerichtsbehörden veröffentlicht.