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17.53

Reglement des Kantonsgerichts über die Information der Öffentlichkeit in Gerichtssachen

(InfoRKG)

vom 13.11.2025 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Information der Öffentlichkeit in Gerichtssachen – R

Das Kantonsgericht des Staates Freiburg

gestützt auf die Artikel 30, 48 und 138 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG);

gestützt auf die Artikel 18 Abs. 1, 23 Abs. 4, 35 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG);

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Gerichtsbehörden, d. h. die Öffentlichkeit der Verhandlungen, die Akkreditierung der Medienschaffenden, die Veröffentlichung der Urteile und den Zugang zu amtlichen Dokumenten.

Unter Vorbehalt anderer besonderer Bestimmungen gilt es für alle Gerichtsbehörden des Kantons nach Artikel 3 JG[1].

Die Gerichtsbehörden können ergänzende Bestimmungen erlassen.

Art. 2 Grundsätze

Die Gerichtsbehörden betreiben eine aktive und offene Informationspolitik, die der einschlägigen Gesetzgebung entspricht und mit den anwendbaren Verfahrensordnungen im Einklang steht.

Sie wahren dabei die Persönlichkeitsrechte der Parteien und der übrigen von einem Verfahren betroffenen Personen.

Befassen sich mehrere Gerichtsbehörden mit der gleichen Angelegenheit, so sorgen sie nötigenfalls für eine Koordination der Information.

Die Bestimmungen der Verfahrensordnungen bleiben vorbehalten.

Art. 3 Sprache der Information

Jede allgemeine Information, die für die Öffentlichkeit bestimmt ist, wird gleichzeitig in beiden Amtssprachen veröffentlicht.

Soweit möglich werden Auskunftsbegehren in der Amtssprache beantwortet, in der sie eingereicht wurden.

Medienkonferenzen werden so organisiert, dass es möglich ist, die Fragen der Medienschaffenden in beiden Amtssprachen zu beantworten.

Die Verfahrenssprache ist je nach Art der Angelegenheit in den Artikeln 115–120 JG[2] und 36–40 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)[3] geregelt.

Art. 4 Gegenstand der Information

Die Information umfasst die Rechtsprechungs- und die Verwaltungstätigkeit der Gerichtsbehörden sowie allgemeine Fragen im Zusammenhang mit dem Gerichtswesen.

Die Befugnisse des Justizrates bleiben vorbehalten.

2 Arten der Information

Art. 5 Öffentlichkeit der Verhandlungen

Die Information der Öffentlichkeit wird insbesondere durch die Öffentlichkeit der Verhandlungen und Urteilsverkündungen gemäss Artikel 4 ff. InfoG[4] und unter Beachtung der anwendbaren Verfahrensordnungen sichergestellt.

Die öffentlichen Verhandlungen werden in geeigneter Weise angekündigt; die Verhandlungslisten enthalten den Gegenstand der Verhandlung, ohne Angabe von Parteinamen. Das Kantonsgericht veröffentlicht das Datum, die Uhrzeit, den Ort und den Gegenstand der öffentlichen Verhandlungen auf seiner Website.

Im Gerichtssaal, in den Gebäuden der Gerichtsbehörden und überall, wo Verfahrenshandlungen stattfinden, sind Bild- und Tonaufnahmen untersagt; ausser bei einer Genehmigung. Ebenso ist jegliche Form der direkten Mitteilung von Verfahrenshandlungen (Twitter, Blog usw.) während der Verhandlung untersagt.

Art. 6 Weitere Arten der Information

Die Information der Öffentlichkeit wird ausserdem sichergestellt durch:

  1. die Veröffentlichung der Urteile im Internet und in Fachpublikationen;
  2. die Zurverfügungstellung der Titelseite und des Urteilsdispositivs;
  3. den Zugang zu amtlichen Dokumenten;
  4. die Medienarbeit;
  5. die jährlichen Tätigkeitsberichte.

Art. 7 Informationsverantwortliche/r

Jede Gerichtsbehörde verfügt über eine Informationsverantwortliche oder einen Informationsverantwortlichen sowie über eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Verantwortlichen.

Informationsverantwortliche sind:

  1. für das Kantonsgericht: die Generalsekretärin oder der Generalsekretär;
  2. für die übrigen Gerichtsbehörden: die Chef-Gerichtsschreiberin oder der Chef-Gerichtsschreiber oder eine andere von der Behörde bezeichnete Person, deren Ernennung dem Kantonsgericht bekannt gegeben wird.

Die oder der Informationsverantwortliche nimmt Anfragen entgegen, leitet sie weiter, koordiniert die Antwort und informiert gegebenenfalls die um Auskunft ersuchende Person. Vorbehalten bleiben andere, im Organisationsreglement der betreffenden Behörde vorgesehene oder auf Delegation beruhende Zuständigkeiten, insbesondere jene des Gerichtspräsidiums, des Präsidiums eines Hofs, der Verfahrensleitung oder einer delegierten Richterin oder eines delegierten Richters.

3 Medien

Art. 8 Allgemeine Akkreditierung

Medienschaffende, die regelmässig über die Rechtsprechung der kantonalen Gerichtsbehörden Bericht erstatten wollen, können beim Kantonsgericht ein schriftliches Gesuch um allgemeine Akkreditierung einreichen.

Dem Gesuch muss ein Lebenslauf, ein Foto, eine E-Mail-Adresse und ein Dossier mit dem Presseausweis, einer Bestätigung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin oder ein gleichwertiges Dokument beigelegt werden.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Kantonsgerichts ist für die Bearbeitung des Akkreditierungsgesuchs zuständig. Sie oder er lehnt die Akkreditierung ab, wenn die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht eingereicht wurden oder wenn ernsthafte Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der gesuchstellenden Person bestehen.

Die Akkreditierung ist persönlich und nicht übertragbar.

Die allgemeine Akkreditierung gilt für drei Jahre; eine Erneuerung ist 30 Tage vor Ablauf dieser Frist zu beantragen.

Das Kantonsgericht führt eine Liste der allgemein akkreditierten Medienschaffenden. Diese Liste wird auf der Website der Gerichtsbehörden veröffentlicht.

Art. 9 Akkreditierung für einen bestimmten Fall

Medienschaffende, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 Abs. 2 erfüllen, können bei der Verfahrensleitung eine Akkreditierung für einen bestimmten Fall beantragen.

Die Artikel 8 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.

Art. 10 Rechte der akkreditierten Medienschaffenden

Medienschaffende, die über eine allgemeine Akkreditierung verfügen, erhalten in der Regel auf elektronischem Weg:

  1. Informationen über den Tag, die Uhrzeit, den Ort, die Namen der Parteien und den Gegenstand der öffentlichen Verhandlungen;
  2. Medienmitteilungen;
  3. öffentliche Geschäftsberichte.

Auf Anfrage können ihnen ausserdem folgende Informationen gegeben werden:

  1. sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dem entgegensteht und es die Verfahrensleitung für nützlich erachtet: Abgabe vorhandener Unterlagen (Anklageschrift, Sachverhaltsdarstellungen, erstinstanzliches Urteil usw.) im Hinblick auf eine öffentliche Verhandlung; die Abgabe erfolgt grundsätzlich zehn Tage vor der Verhandlung;
  2. Abgabe des Urteilsdispositivs und/oder der schriftlichen Urteilserwägungen an Medienschaffende, die an der Verhandlung anwesend waren oder deren Abwesenheit gerechtfertigt war, wenn die Verfahrensleitung die Abgabe beschlossen hat; sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht, erfolgt die Abgabe in nicht anonymisierter Form;
  3. etwaige zusätzliche Auskünfte.

Die Gerichtsbehörden können für die Informationen, die sie den akkreditierten Medienschaffenden bevorzugt liefern, eine Sperrfrist vorsehen.

Art. 11 Pflichten der Medienschaffenden

Die Medienschaffenden müssen ihre Tätigkeit nach den Regeln ihres Berufsverbandes oder ihrer Berufsorganisation ausüben. Auf jeden Fall müssen sie auf die Persönlichkeitsrechte sowie sonstige überwiegende öffentliche oder private Interessen Rücksicht nehmen und sich bei der Verbreitung von Namen der beteiligten Personen die nötige Zurückhaltung auferlegen. In Strafsachen müssen sie die Unschuldsvermutung wahren; bei der Berichterstattung muss zwischen Beschuldigten und Verurteilten unterschieden werden.

Schriftliche Unterlagen, die den Medienschaffenden ausgehändigt wurden, dürfen nicht an Dritte übergeben oder diesen zugänglich gemacht werden. Sie müssen spätestens am Ende des Verfahrens vernichtet werden, sofern sie nicht gemäss den Artikeln 14 ff. der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Art. 12 Pflichtverletzung

Die Verwaltungskommission des Kantonsgerichts verwarnt Medienschaffende, die ihre Pflichten verletzt haben. In schweren Fällen oder bei wiederholter Pflichtverletzung entzieht die Kommission die Akkreditierung vorübergehend oder dauerhaft.

Eine schwere Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn die oder der Medienschaffende:

  1. wahrheitswidrig berichtet;
  2. die Weisungen der Gerichtsbehörde, insbesondere eine Sperrfrist, missachtet;
  3. Dokumente Dritten übergibt oder zugänglich macht;
  4. die Vorschrift von Artikel 5 Abs. 3 nicht einhält.

Die Gerichtsbehörden informieren das Kantonsgericht über solche Verletzungen.

Art. 13 Beziehung zu den Medien

Eine Delegation des Kantonsgerichts trifft sich regelmässig mit Vertreterinnen und Vertretern von Medien, deren Medienschaffende über eine allgemeine Akkreditierung verfügen, um sich über die Zusammenarbeit auszutauschen und mögliche Verbesserungen zu diskutieren.

Zu diesem Treffen können auch Vertreterinnen und Vertreter anderer Gerichtsbehörden eingeladen werden.

4 Veröffentlichung der Urteile

Art. 14 Veröffentlichung von Amtes wegen

Die Urteile werden grundsätzlich in anonymisierter und eventuell gekürzter Form im Internet oder in Fachpublikationen veröffentlicht.

Die Veröffentlichung im Internet in nicht anonymisierter Form ist zulässig, insbesondere wenn keine offensichtlich schutzwürdigen Interessen berührt werden oder die Parteien ihre Zustimmung gegeben haben. Der Entscheid obliegt der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter oder dem Präsidium der Kollegialbehörde, die das Urteil gefällt hat.

Grundsätzlich werden von Amtes wegen im Internet veröffentlicht:

  1. vom Kantonsgericht: alle materiellen End- und Teilentscheide; ausnahmsweise auch die vom Präsidium eines Hofs bezeichneten Vor- und Zwischenentscheide sowie Abschreibungsverfügungen; die einheitliche Vorbereitung und Aufschaltung der Entscheide bildet Gegenstand einer internen Weisung;
  2. von den übrigen Gerichtsbehörden: Urteile und weitere verfahrensabschliessende Entscheide, die von besonderem öffentlichem oder rechtlichem Interesse sind.

Art. 15 Information auf Anfrage

Die Titelseite und das Urteilsdispositiv aller verfahrensabschliessenden Entscheide und Verfügungen können auf Anfrage während 30 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs am Sitz der Gerichtsbehörde eingesehen werden.

Die Einsichtnahme erfolgt in nicht-anonymisierter Form, es sei denn, der Schutz der Persönlichkeit oder andere private oder öffentliche Interessen erfordern die Anonymisierung. Der Entscheid über die Einsichtnahme obliegt der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter oder dem Präsidium der Kollegialbehörde, die das Urteil gefällt hat.

Die Einsichtnahme ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn es sich um Schlichtungsverfahren, Strafverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, jugendstrafrechtliche oder familienrechtliche Verfahren sowie um Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung handelt.

5 Zugang zu amtlichen Dokumenten

Art. 16 Grundsatz

Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten sind schriftlich an die Einzelrichterin oder den Einzelrichter oder an das Präsidium der Kollegialbehörde zu richten, die, der oder das über das Gesuch entscheidet.

Art. 17 Hängige Verfahren

Die Einsicht in die Akten eines hängigen Zivil-, Straf-, Verwaltungsgerichts- und Schiedsverfahrens unterliegt gemäss Artikel 21 Abs. 1 Bst. a InfoG[5] nicht den Regeln über den Zugang zu amtlichen Dokumenten. Sie wird in der anwendbaren Verfahrensordnung oder in der Sondergesetzgebung geregelt.

Art. 18 Abgeschlossene Verfahren

Wenn ein Zivil-, Straf-, Verwaltungsgerichts- oder Schiedsverfahren abgeschlossen ist, unterliegt die Einsicht in die Akten und die darin enthaltenen Dokumente den Regeln über den Zugang zu amtlichen Dokumenten, wie sie in den Artikeln 20 ff. InfoG [6] und in der Verordnung vom 14. Dezember 2010 über den Zugang zu Dokumenten (DZV)[7] vorgesehen sind.

Der Umfang der Akteneinsicht wird in den Artikeln 25 ff. InfoG[8] geregelt. Die Einsichtnahme erfolgt in der Regel in anonymisierter Form.

Wird der Antrag von einer Person gestellt, die Partei des Verfahrens war, so wird ihr im gleichen Umfang Zugang zum Urteil und/oder zu den Akten gewährt, wie während des hängigen Verfahrens.

Art. 19 Verwaltungsdokumente

Die Einsichtnahme in amtliche Verwaltungsdokumente von Gerichtsbehörden wird im InfoG[9] und in der DZV[10] geregelt.

Über das Gesuch um Zugang zu einem amtlichen Verwaltungsdokument entscheidet die oder der Informationsverantwortliche.

6 Rechtsmittel

Art. 20

Gegen die in Anwendung dieses Reglements getroffenen Entscheide, einschliesslich der erstinstanzlichen Entscheide einer Richterin oder eines Richters des Kantonsgerichts, kann innert dreissig Tagen beim Kantonsgericht nach den ordentlichen Regeln der Verwaltungsrechtspflege Beschwerde eingereicht werden.

Egress

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Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.11.2025 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2025_101

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 13.11.2025 01.01.2026 2025_101