Diese Verordnung führt das Gesetz über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG)[1] im Bereich des Zugangsrechts aus.
Sie gilt für alle Organe, die dem InfoG[2] unterstellt sind; die Artikel 16 Abs. 2, 19 und 21 gelten jedoch nur für den Staatsrat und die Verwaltung sowie für die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sie gilt auch für Privatpersonen, die in Artikel 20 Abs. 1bis InfoG[3] genannt werden; diese werden in den von dieser Bestimmung gesetzten Grenzen als «öffentliche Organe» im Sinne dieser Verordnung betrachtet.
Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit zum Erlass besonderer Regeln, die das InfoG[4] dem Grossen Rat, dem Kantonsgericht und den Gemeinden in den Artikeln 23 Abs. 4, 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 39 Abs. 4 verleiht.