Dokumente, die nach Personennamen geordnet sind und besonders schützenswerte Personendaten enthalten, unterliegen einer besonderen Schutzfrist, es sei denn, die betreffende Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt.
Die Frist beträgt 10 Jahre ab dem Sterbedatum der betreffenden Person beziehungsweise 100 Jahre nach ihrer Geburt, wenn das Sterbedatum unbekannt ist und nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand bestimmt werden kann. Wenn weder das Sterbe- noch das Geburtsdatum auffindbar sind, endet die Frist 100 Jahre nach dem Abschluss des Dossiers. Die besondere Schutzfrist darf auf keinen Fall kürzer sein als die ordentliche Schutzfrist.
Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gegen die freie Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Staatsrat ihre Schutzfrist durch Verordnung um höchstens 20 Jahre verlängern. Bei Dokumenten der Gemeinden ist der Gemeinderat zuständig.
Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gegen die freie Einsichtnahme durch Dritte, so kann das Staatsarchiv oder das öffentliche Organ, das die Dokumente abgeliefert hat, die Schutzfrist durch Verfügung um eine befristete Dauer verlängern. Bei Dokumenten der Gemeinden ist der Gemeinderat zuständig.
Die Bestimmungen anderer Gesetze, die für bestimmte Arten von Dokumenten besondere Schutzfristen vorsehen, sind vorbehalten.