Wer den Eintrag eines Vermerks über den umstrittenen oder ungenauen Charakter eines archivierten Dokuments verlangt, muss seine Identität nachweisen und seinen Antrag in Form einer schriftlichen Anfechtung an das StAF richten.
Die Anfechtung muss ausdrücklich als solche erscheinen und zudem Ort, Datum, Name, Vorname und Unterschrift des Antragsstellers enthalten.
Der Antrag darf nur insofern angenommen werden, als das angefochtene Dokument genau identifizierbar ist und den Antragssteller betrifft. Der Entscheid wird vom StAF gefällt.
Wird der Antrag angenommen, so wird das abliefernde Organ darüber informiert, und die Anfechtung wird dem archivierten Dokument beigefügt, so dass sie von jeder Person, die das Dokument einsieht, gelesen werden kann.