Lexipedia

190.1

Gesetz über die Beziehungen zwischen den Konfessionsgemeinschaften und dem Staat

(BKGSG)

vom 26.09.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2024)

Präambel

Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 2 der Staatsverfassung des Kantons Freiburg;

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 4. Juli 1989;

auf Antrag dieser Behörde und nach Anhören der Kirchen,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und den durch die Staatsverfassung des Kantons Freiburg[1] öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen, nämlich der römisch-katholischen Kirche und der evangelisch-reformierten Kirche.

Es findet keine Anwendung auf die Konfessionsgemeinschaften, die dem Privatrecht unterstellt sind; ausgenommen sind die Artikel 28–30b über die Gewährung von öffentlich-rechtlichen Vorrechten.

Art. 2 Anerkannte Kirchen – Grundsatz

Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche werden in der ihnen eigenen Verfassung und Organisation anerkannt.

Art. 3 Anerkannte Kirchen – Kirchliche Körperschaften

Die anerkannten Kirchen organisieren sich als kirchliche Körperschaften auf der Ebene der Pfarrei (Kirchgemeinde) und wenn nötig auf regionaler und kantonaler Ebene gemäss Kirchenstatut.

Die Pfarreien (Kirchgemeinden) und die anderen kirchlichen Körperschaften sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind.

Art. 4 Anerkannte Kirchen – Juristische Personen des Kirchenrechts

Das Bistum Lausanne, Genf und Freiburg, das Domkapitel St. Niklaus, das diözesane Priesterseminar, die Klöster, die kirchenrechtlichen Pfarreien, die Pfarr- und Kaplaneipfründen sowie die andern öffentlichen juristischen Personen des Kirchenrechts werden auch als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannt.

Art. 5 Ergänzendes Recht

Für die durch dieses Gesetz nicht geregelten Sonderfragen über die Beziehungen zwischen den anerkannten Kirchen und dem Staat sind die Spezialgesetzgebung oder Vereinbarungen massgebend.

2 Organisation der kirchlichen Körperschaften

Art. 6 Autonomie

Die kirchlichen Körperschaften sind gegenüber dem Staat und den Gemeinden autonom. Dabei haben sie in den Grenzen des Gesetzes die Befugnis:

  1. sich selbst zu organisieren und ihre Geldmittel und Güter frei zu verwalten;
  2. die für ihre Organisation und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Regeln zu erlassen;
  3. die bei der Anwendung dieses Gesetzes und ihrer eigenen Regelung entstehenden internen Streitigkeiten endgültig zu entscheiden.

Die Pfarreien (Kirchgemeinden) können sich zu Verbänden zusammenschliessen.

Art. 7 Kirchenstatut – Inhalt und Genehmigung

Jede anerkannte Kirche gibt sich ein Kirchenstatut, das die wichtigsten Regeln für die Organisation und die Verwaltung ihrer kirchlichen Körperschaften enthält und die Beziehungen zwischen den Körperschaften bestimmt.

Das Statut und seine Änderungen können erst nach ihrer Genehmigung durch den Staatsrat und, für die römisch-katholische Kirche, durch die Diözesanbehörde in Kraft treten.

Der Staatsrat erteilt seine Genehmigung, wenn das Statut dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht entspricht; die Diözesanbehörde erteilt sie, wenn es dem Kirchenrecht nicht widerspricht.

Art. 8 Kirchenstatut – Referendum

Das Kirchenstatut und seine Totalrevisionen unterstehen der kirchlichen Volksabstimmung.

Die Teilrevisionen unterstehen, nach Massgabe der Vorschriften des Kirchenstatuts, dem fakultativen oder obligatorischen Referendum.

Art. 9 Mitglieder – Zugehörigkeit und Austritt

Das Kirchenstatut bestimmt die Bedingungen für die Zugehörigkeit zu den kirchlichen Körperschaften. In den Grenzen des Artikels 49 der Bundesverfassung[2] setzt es auch die Modalitäten des Austritts fest.

Art. 10 Mitglieder – Stimmrecht und Wählbarkeit

Jedes Mitglied, das Aktivbürger ist, ist in kirchlichen Angelegenheiten stimmfähig und wählbar. Es übt seine Rechte in der Pfarrei (Kirchgemeinde) seines Wohnsitzes aus oder in der Pfarrei (Kirchgemeinde), der es gemäss Statut angegliedert ist.

Das Kirchenstatut kann den Ausländern Stimmrecht und Wählbarkeit zuerkennen.

Es kann zudem das Stimmrechts- und das Wählbarkeitsalter bis auf das vollendete sechzehnte Lebensjahr herabsetzen.

Art. 11 Interkantonale Vereinbarungen

Die von den kirchlichen Körperschaften mit andern Kantonen abgeschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Staatsrat, es sei denn, sie betreffen ausschliesslich seelsorgerische Belange.

Der Staatsrat erteilt seine Genehmigung, wenn die Vereinbarungen dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht nicht widersprechen.

3 Finanzordnung

3.1 Kirchensteuern

Art. 12 Steuerhoheit

Die Pfarreien (Kirchgemeinden) können zur Erfüllung ihrer Aufgaben und ihrer finanziellen Verpflichtungen Steuern erheben.

Der Artikel 9 Abs. 1, 2, 3, 3bis, 5 und 6 und der Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern[3] sind sinngemäss anwendbar auf den Steuerort und die Verteilung des Besteuerungsrechts unter den Pfarreien (Kirchgemeinden).

Die Pfarreien (Kirchgemeinden) haben zudem Anrecht auf den kirchlichen Anteil der vom Kanton erhobenen Quellensteuer.

Art. 12a Steuererleichterungen

Die Steuererleichterungen, die der Staatsrat den Unternehmen, die neu eröffnet werden, gewährt, erstrecken sich auf die Kirchensteuern.

Art. 13 Steuerpflicht

Kirchensteuern müssen die natürlichen und juristischen Personen zahlen, die ganz oder teilweise den Kantonssteuern unterstehen.

Keine Kirchensteuern müssen bezahlen:

  1. die natürlichen Personen, die nicht der Konfession einer anerkannten Kirche angehören;
  2. die juristischen Personen, die einen religiösen Zweck verfolgen.

Im Übrigen gelten die Steuerbefreiungen, die durch das Gesetz über die Kantonssteuern[4] vorgesehen sind oder angeordnet werden.

Art. 14 Interkonfessionelle Steuerverteilung

Gehören Ehegatten oder eingetragene Partner nicht der Konfession derselben anerkannten Kirche an oder gehört nur einer von ihnen der Konfession einer solchen Kirche an, so wird das Besteuerungsrecht halbiert. Sind Kinder vorhanden, so wird das Besteuerungsrecht in drei Teile geteilt; das letzte Drittel wird entsprechend der Konfession der Kinder aufgeteilt.

Das Recht zur Besteuerung der juristischen Personen wird im Verhältnis der Zahl der römisch-katholischen Einwohner zur Zahl der evangelisch-reformierten Einwohner aufgeteilt, die in der Sitzgemeinde der juristischen Person wohnen. Massgebend sind die Bevölkerungszahlen der letzten eidgenössischen Volkszählung.

Art. 15 Steuerarten

Als Kirchensteuern können erhoben werden:

1. von den natürlichen Personen:
  a) die Einkommenssteuer;
  b) die Vermögenssteuer.
2. von den juristischen Personen:
  a) die Gewinnsteuer;
  b) die Kapitalsteuer;
  c) die Minimalsteuer.

Werden Kirchensteuern erhoben, so müssen sowohl die natürlichen Personen als auch die juristischen Personen besteuert werden; in diesem Fall müssen Einkommen und Vermögen, bzw. Gewinn und Kapital besteuert werden.

Art. 16 Steuerfuss

Der Steuerfuss der Kirchensteuern ist in Prozenten der entsprechenden einfachen Kantonssteuer festgesetzt.

Der maximale Steuerfuss beträgt:

  1. 20% der einfachen Kantonssteuer für die natürlichen Personen;
  2. 10% der einfachen Kantonssteuer für die juristischen Personen.

Art. 17 Berechnung

Unter Vorbehalt von Artikel 17a berechnen die Pfarreien (Kirchgemeinden) den Betrag der Kirchensteuern auf der Grundlage der kantonalen Veranlagungen und ziehen ihn ein. Der Staat und die Gemeinden stellen die dazu erforderlichen Angaben ohne Verzug und kostenlos zur Verfügung.

Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern[5] betreffend die Steuerveranlagung sowie den Steuerbezug und die Steuersicherung sinngemäss anwendbar.

Art. 17a Bezug

Die von den natürlichen Personen geschuldeten Kirchensteuern können auf Grund einer Vereinbarung mit den interessierten Pfarreien (Kirchgemeinden) vom Staat oder von einer Gemeinde bezogen werden. Der Bezug der Steuern umfasst auch die Behandlung der Streitfälle.

Die von den juristischen Personen geschuldete Steuer wird mittels einer Bezugsprovision, deren Höhe der Staatsrat festlegt, vom Staat bezogen. Für Pfarreien (Kirchgemeinden), deren Gebiet nicht mit den Gemeindegrenzen übereinstimmt, werden die Steuern nach einem einheitlichen Steuerfuss bezogen. Können sich die Pfarreien (Kirchgemeinden) darüber nicht einigen, legt ihn der Staatsrat nach Anhören der Pfarreiräte und der Exekutivräte der betroffenen kirchlichen Körperschaften fest.

Art. 18 Rechtsmittel

Gegen die Unterstellung unter die Kirchensteuerpflicht, gegen die irrtümliche Berücksichtigung des Datums des Kirchenaustritts sowie, unter Vorbehalt von Absatz 1bis, gegen die Festsetzung der Kirchensteuern kann die steuerpflichtige Person bei der Pfarreibehörde (Kirchgemeindebehörde) Einsprache erheben.

Beim Bezug der Kirchensteuern durch ein Organ einer Gemeinde oder des Staates bestehen die gleichen Rechtsmittel, wie für die entsprechenden Gemeinde- und Kantonssteuern.

Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.

Das Kantonsgericht entscheidet auch über Streitigkeiten zwischen Pfarreien (Kirchgemeinden) betreffend die Steuerhoheit.

Das Verfahren bestimmt sich durch sinngemässe Anwendung der Rechtsmittelbestimmungen des Gesetzes über die Kantonssteuern[6] und im Übrigen durch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[7].

3.2 Überpfarreiliche oder kantonale Aufgaben und Finanzausgleich

Art. 19 Überpfarreiliche oder kantonale Aufgaben

Die Pfarreien (Kirchgemeinden) leisten Beiträge an die Finanzierung:

  1. der überpfarreilichen Aufgaben der römisch-katholischen Kirche im Kanton sowie des freiburgischen Anteils an den diözesanen und interdiözesanen Verwaltungsaufgaben;
  2. der kantonalen Aufgaben der evangelisch-reformierten Kirche.

Art. 20 Finanzausgleich

Die anerkannten Kirchen gewährleisten durch eine von den Pfarreien (Kirchgemeinden) getragene kantonale Einrichtung den zur Abschwächung der finanziellen Ungleichheiten unter den Pfarreien (Kirchgemeinden) notwendigen Finanzausgleich.

Art. 21 Beiträge der Pfarreien (Kirchgemeinden)

Die Beiträge der Pfarreien (Kirchgemeinden) nach den Artikeln 19 und 20 werden aufgrund der Kriterien des Kirchenstatuts festgesetzt.

4 Verschiedene Bestimmungen

Art. 22 Beiträge des Staates und der Gemeinden

Der Staat und die Gemeinden können die anerkannten Kirchen finanziell unterstützen:

  1. für die Erfüllung von sozialen und karitativen Aufgaben sowie von Aufgaben in der Ausbildung;
  2. für den Bau und den Ausbau von Gebäuden und Einrichtungen, die nicht vorwiegend einem religiösen Ziel dienen;
  3. für die Ausübung der Seelsorge in den Anstalten des Staates und der Gemeinden;
  4. in den andern von der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fällen, namentlich im Bereich des Kulturgüterschutzes.

Abgesehen von diesen Fällen können der Staat und die Gemeinden die Aufgaben der anerkannten Kirchen weder mit allgemeinen Hilfsgeldern noch auf andere Weise finanzieren.

Art. 23 Anstaltsseelsorge

Die anerkannten Kirchen haben das Recht, in den Anstalten des Staates und der Gemeinden, insbesondere in den Spitälern, Schulen und Gefängnissen, die Seelsorge auszuüben.

Die Ausübung der Seelsorge und die Vergütung werden vertraglich geregelt.

Art. 24 Administrative Zusammenarbeit

Der Staat und die Gemeinden wirken bei der Erstellung des Mitgliederregisters der kirchlichen Körperschaften unentgeltlich mit. Sie liefern den kirchlichen Körperschaften namentlich die Daten über die Konfessionszugehörigkeit der betroffenen Personen. Artikel 16a des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle[8] ist für die kirchlichen Körperschaften anwendbar.

Unter den zwischen den betroffenen Parteien vereinbarten Bedingungen kann sich die administrative Zusammenarbeit auf weitere Gebiete erstrecken, namentlich auf die Benützung von Gemeindelokalen.

Art. 25 Güter der Pfründen[9]

Die Verwaltung der Güter der Pfarrei- und Kaplaneipfründen wird von der Diözesanbehörde und den kirchlichen Körperschaften gemeinsam beaufsichtigt. Die Parteien vereinbaren die Einzelheiten dieser Aufsicht.

Art. 27 Enteignung

Unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren des Gesetzes über die Enteignung[10] haben die kirchlichen Körperschaften das Enteignungsrecht für den Bau von Kirchen und anderen Werken, die direkt der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.

5 Gewährung öffentlich-rechtlicher Vorrechte

Art. 28 Voraussetzungen der Gewährung von Vorrechten

Der Staatsrat kann einer konfessionellen Gemeinschaft des Privatrechts auf Ersuchen Vorrechte im Sinne von Artikel 29 gewähren, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Sie ist als Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs[11] organisiert und verfügt über einen Sitz im Kanton.
  2. Sie beruft sich auf eine in der Schweiz überlieferte religiöse Bewegung oder auf eine solche von weltweiter Bedeutung.
  3. Sie respektiert die grundlegenden verfassungsmässigen Prinzipien und die Rechtsordnung der Schweiz.
  4. Sie respektiert den konfessionellen Frieden und verzichtet auf jegliche Bekehrungsversuche, die gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen.
  5. Sie beteiligt sich am interreligiösen, intrareligiösen oder ökumenischen Dialog und fördert ihn bei ihren Mitgliedern.
  6. Sie anerkennt den Vorrang des Zivilrechts und bestreitet die an Universitäten, Hochschulen und anderen öffentlichen Bildungseinrichtungen gelehrten wissenschaftlichen Kenntnisse nicht.
  7. Sie führt eine ordnungsgemässe Buchhaltung gemäss den üblichen Regeln der kaufmännischen Buchführung.
  8. Sie ist seit dreissig Jahren im Kanton präsent oder verfügt im Kanton über mindestens tausend Mitglieder.

Art. 29 Arten von Vorrechten

Folgende Vorrechte können gewährt werden:

  1. die Gemeinden teilen den Zu- oder Wegzug aller Personen mit, die angegeben haben, der Konfession der betreffenden Gemeinschaft anzugehören;
  2. für den Religionsunterricht der Mitglieder der Gemeinschaft während der obligatorischen Schulzeit können Schullokale benützt werden;
  3. in den Anstalten des Staates und der Gemeinden, insbesondere in den Spitälern, Schulen und Gefängnissen, kann die Seelsorge für die Mitglieder der Gemeinschaft ausgeübt werden;
  4. die Steuerbefreiung für juristische Personen, die Kultuszwecke im Sinne des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (DStG)[12] verfolgen;
  5. Steuerbefreiungen, wie sie den anerkannten Kirchen bei den Handänderungs-, Grundpfand-, Erbschafts- und Schenkungssteuern gewährt werden;
  6. das Recht, Computerdaten zu nutzen, die für die Ausübung der gewährten Vorrechte erforderlich sind. Die Gesetzgebung über den Schutz von Personendaten ist sinngemäss anwendbar;
  7. das Recht, bei allen Erlassentwürfen, welche die Gemeinschaft betreffen könnten, angehört zu werden.

Die Ausübung der Vorrechte wird im Gewährungsentscheid und in der Vereinbarung geregelt.

Art. 29a Gewährungsverfahren

Gesuche um Gewährung von Vorrechten sind bei der für die Institutionen zuständigen Direktion[13] (die Direktion) einzureichen. Dem Gesuch werden beigelegt:

  1. eine Erklärung, dass die Gemeinschaft sich verpflichtet, die Bedingungen nach Artikel 28 zu erfüllen;
  2. ein Exemplar der Statuten der Gemeinschaft;
  3. allfällige zusätzliche Dokumente, die im Ausführungsreglement vorgesehen sind.

Nach der Einreichung des Gesuchs und der Vorprüfung der Gesuchstellerin beginnt eine fünfjährige Probezeit, sobald die Direktion einen formellen Entscheid über die Eröffnung und Prüfung des Dossiers getroffen hat.

Die Direktion prüft das Gesuch. Sie kann externe Expertinnen und Experten beiziehen oder eine Evaluationskommission ernennen.

Nach Abschluss des Evaluations- und Prüfungsverfahrens beantragt die Direktion dem Staatsrat einen Entscheid über die Gewährung von öffentlich-rechtlichen Vorrechten und unterbreitet ihm einen Entwurf für eine Vereinbarung zwischen dem Staat und der betreffenden Konfessionsgemeinschaft.

Art. 29b Überwachung der Voraussetzungen

Die Direktion kann die Buchhaltungsunterlagen für das vergangene Geschäftsjahr bei der Konfessionsgemeinschaft anfordern.

Die Direktion kann von der Gemeinschaft auch alle anderen Informationen anfordern, die zweckdienlich sind, um die Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen zu überwachen.

Die Konfessionsgemeinschaft übermittelt der Direktion alle Statutenänderungen und sachdienlichen Informationen.

Bei Verstössen gegen die Voraussetzungen zur Gewährung von öffentlich-rechtlichen Vorrechten kann der Staatsrat folgende Strafen verhängen:

  1. die Verwarnung;
  2. der Entzug eines oder mehrerer Vorrechte für ein bis drei Jahre;
  3. der Widerruf eines oder mehrerer Vorrechte.

Art. 30 Entzug und Verzicht

Der Staatsrat entzieht einer Gemeinschaft die gewährten Vorrechte, wenn sie eine der Voraussetzungen der Gewährung nicht mehr erfüllt. Er kann die Vorrechte ferner entziehen, wenn eine Gemeinschaft ihm die Änderungen ihrer Statuten nicht mitteilt.

Eine Gemeinschaft kann jederzeit auf die ihr gewährten Vorrechte verzichten.

Der Staatsrat legt den Zeitpunkt fest, an dem der Entzug oder der Verzicht wirksam wird.

Art. 30a Entscheidverfahren

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[14] ist anwendbar.

Art. 30b Ausführungsreglement

Der Staatsrat regelt die Einzelheiten der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Gewährung von öffentlich-rechtlichen Vorrechten.

5a Kantonaler Rat für Religionsfragen

Art. 30c Ernennung und Zusammensetzung

Es wird eine Kommission namens «Kantonaler Rat für Religionsfragen» (der Rat) eingesetzt, die sich mit religiösen Fragen im Kanton befasst.

Der Rat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Staates, Mitgliedern der anerkannten Kirchen und Mitgliedern der Konfessionsgemeinschaften zusammen, denen Vorrechte gewährt werden können. Sie werden alle vom Staatsrat ernannt.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion, die für die Institutionen zuständig ist, führt den Vorsitz des Rats. Das Sekretariat wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Direktion geführt.

Der Rat kann Expertinnen und Experten beiziehen.

Im Übrigen werden die Regeln für die Arbeitsweise des Rats vom Staatsrat festgelegt.

Art. 30d Zweck

Der Rat verfolgt insbesondere folgende Zwecke:

  1. Er ist das beratende Organ des Staatsrats für alle Überlegungen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen dem Staat, den anerkannten Kirchen und den Konfessionsgemeinschaften, mit religiösen Fragen und mit der Wahrung des konfessionellen Friedens im Kanton.
  2. Er übermittelt die Anliegen der anerkannten Kirchen und der Konfessionsgemeinschaften den Kantons- und Gemeindebehörden und deren Anliegen den Gemeinschaften.
  3. Er trägt zum konfessionellen Frieden im Kanton bei, sowohl innerhalb der Gemeinschaften als auch zwischen ihnen und mit der Bevölkerung.
  4. Er fördert den Dialog zwischen den anerkannten Kirchen und den Konfessionsgemeinschaften, zwischen den Gemeinschaften und den Kantons- und Gemeindebehörden sowie der Bevölkerung.

6 Annahme der ersten Statute

6.1 Römisch-katholische Kirche

Art. 31 Provisorische Kirchenversammlung – Zusammensetzung

Das erste römisch-katholische Kirchenstatut wird von einer provisorischen Kirchenversammlung ausgearbeitet und angenommen, die 90 Mitglieder zählt und sich zusammensetzt aus:

  1. 69 weltlichen Delegierten der Pfarreien, die von den Aktivbürgern römisch-katholischer Konfession gewählt werden;
  2. 15 Delegierten, die von den Priestern des Kantons aus ihrer Mitte bezeichnet werden;
  3. 6 von der Diözesanbehörde bezeichneten Delegierten.

Im Falle eines Rücktritts oder bei Todesfall eines Delegierten findet eine Ersatzwahl oder -bezeichnung gemäss den ordentlichen Regeln statt.

Art. 32 Provisorische Kirchenversammlung – Delegierte der Pfarreien

Die Delegierten der Pfarreien werden nach Wahlkreisen gewählt, die den acht Wahlkreisen der Grossratswahlen entsprechen.

Die Sitze werden im Verhältnis der katholischen Bevölkerung jedes Wahlkreises aufgeteilt; massgebend ist die letzte eidgenössische Volkszählung. Der Artikel 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der bürgerlichen Rechte[15] ist sinngemäss auf die Verteilung der Sitze anwendbar.

Im Übrigen erfolgt die Wahl nach den auf die Wahl der Pfarreiräte anwendbaren Regeln (Art. 182-191 des Gesetzes über die Ausübung der bürgerlichen Rechte[16]).

Art. 33 Provisorische Kirchenversammlung – Übrige Delegierte

Die Diözesanbehörde sorgt dafür, dass die in Artikel 31 Abs. 1 Bst. b und c vorgesehenen Delegierten bezeichnet werden. Sie sorgt für eine geografisch und sprachlich angemessene Verteilung der Delegierten der Priester.

Delegierte im Sinne der genannten Bestimmung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b und c) können alle Angehörigen der römisch-katholischen Konfession schweizerischer oder ausländischer Nationalität sein, die ihren Wohnsitz im Kanton haben und mindestens 18 Jahre alt sind.

Art. 34 Verfahren

Zu ihrer ersten Sitzung wird die provisorische Kirchenversammlung vom Staatsrat im Einvernehmen mit der Diözesanbehörde einberufen. Sie konstituiert sich selbst und gibt sich ihr Geschäftsreglement.

Das Statut wird, bevor es von der Kirchenversammlung angenommen wird, den betroffenen Institutionen, namentlich den Pfarreien, zur Vernehmlassung unterbreitet.

Das Kirchenstatut muss den Aktivbürgern römisch-katholischer Konfession zur Abstimmung unterbreitet werden, nachdem es gemäss Artikel 7 Abs. 2 und 3 genehmigt worden ist.

Art. 35 Fristen

Wird das Statut innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten des 6. Abschnitts dieses Gesetzes nicht angenommen oder wird das Statut in der kirchlichen Volksabstimmung verworfen, so wird eine zweite Kirchenversammlung für eine Dauer von drei Jahren ernannt. Die Artikel 31-34 sind anwendbar.

Art. 36 Finanzierung

Die Kosten für die Schaffung und die Tätigkeit der provisorischen Kirchenversammlung werden zur Hälfte von der Kirche und zur Hälfte vom Staat getragen.

Der Staat leistet den Vorschuss der Kosten, die zu Lasten der Kirche gehen. Dieser Vorschuss wird dem Staat zurückbezahlt, sobald das Statut in Kraft tritt.

Der Staatsrat erlässt im Einvernehmen mit der Kirchenversammlung die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

6.2 Evangelisch-reformierte Kirche

Art. 37

Die Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche wird gemäss ihrer eigenen Gesetzgebung revidiert.

Die durch die Revision verursachten Kosten werden gemäss Artikel 36 getragen.

Ist die Revision innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten des 6. Abschnitts dieses Gesetzes nicht beendet oder wird die revidierte Verfassung in der kirchlichen Volksabstimmung verworfen, so wird ein zweites Revisionsverfahren für eine Dauer von drei Jahren eröffnet.

7 Schlussbestimmungen

Art. 38 Regelung von Finanz- und Vermögensfragen

Innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in seiner ständigen Ordnung regeln der Staat und die Gemeinden durch Vereinbarung mit den betroffenen Parteien endgültig die Probleme der Verpflichtungen in bezug auf die Rückgabe kirchlicher Güter oder andere, auf historischen Titeln beruhende finanzielle Verpflichtungen. Der Staatsrat sorgt dafür, dass dieser Bestimmung in der vorgesehenen Frist Folge geleistet wird.

Streitigkeiten bezüglich der Regelung der in Absatz 1 erwähnten Fragen werden der Enteignungskommission unterbreitet, welche unter Vorbehalt der im Gesetz über die Enteignung[17] vorgesehenen Beschwerde entscheidet.

Bis zur endgültigen Regelung dieser Fragen bleiben die den kirchlichen Körperschaften und den juristischen Personen des Kirchenrechts vormals eingeräumten Rechte vorbehalten.

Art. 39 Bisheriges Recht – Aufhebung

Es werden aufgehoben:

1. das Gesetz vom 22. November 1851 betreffend die freie Ausübung der von dem Staate anerkannten christlichen Kulte;
2. das Dekret vom 18. November 1857 betreffend die Verwaltung der katholischen Kirchengüter des Kantons;
3. das Gesetz vom 13. Mai 1966 betreffend die Organisation der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg.

Die Übereinkunft vom 23. April 1858 zwischen dem Staatsrat und der Diözesanbehörde betreffend die von den beiden Behörden auszuübende Oberaufsicht über die Verwaltung der Kirchengüter wird mit dem Inkrafttreten der in Artikel 25 dieses Gesetzes vorgesehenen Vereinbarung[18] aufgehoben.

Art. 40 Bisheriges Recht – Änderung

Die folgenden Gesetze werden gemäss dem Anhang, der integrierender Bestandteil dieses Gesetzes ist, geändert:[19]

1. das Gesetz vom 8. Mai 1848 über die Organisation des Staatsrates und seiner Direktionen;
2. das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg;
3. das Organisationsgesetz des Kantonsspitals vom 16. Mai 1929;
4. das Organisationsgesetz der Anstalten von Bellechasse vom 10. Februar 1933;
5. das Gesetz vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren;
6. das Gesetz vom 9. Mai 1950 über die Freiburgischen Elektrizitätswerke (FEW);
7. das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern;
8. das Organisationsgesetz des psychiatrischen Spitals Marsens vom 6. Mai 1965;
9. das Gesetz vom 7. Juli 1972 über die Kantonssteuern;
10. das Gesetz vom 18. Februar 1976 über die Ausübung der bürgerlichen Rechte;
11. das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden;
12. das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983.

Art. 41 Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, zuerst der Übergangsordnung (Art. 31-37)[20], dann der ständigen Ordnung des Gesetzes [21].

Die anerkannten Kirchen bleiben bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in seiner ständigen Ordnung der bisherigen Gesetzgebung unterstellt.

Egress

BL/AGS 1990 f 413 / d 419

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.09.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1998 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
26.09.1990 Art. 31 eingefügt 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
26.09.1990 Art. 32 eingefügt 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
26.09.1990 Art. 33 eingefügt 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
26.09.1990 Art. 34 eingefügt 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
26.09.1990 Art. 35 eingefügt 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
26.09.1990 Art. 36 eingefügt 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
26.09.1990 Art. 37 eingefügt 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
25.09.1991 Art. 18 geändert 01.01.1998 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
21.06.1994 Art. 13 geändert 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 340 / d 344
21.06.1994 Art. 15 geändert 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 340 / d 344
25.11.1994 Art. 24 geändert 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 40 Abs. 1, 7. geändert 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
06.06.2000 Art. 12 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 12a eingefügt 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 16 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 17 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 17a eingefügt 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 18 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 24 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
14.11.2002 Art. 17a geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_120
11.09.2003 Art. 12 geändert 01.01.2004 2003_112
26.06.2006 Art. 14 geändert 01.01.2007 2006_058
08.01.2008 Art. 18 geändert 01.01.2008 2008_001
16.11.2009 Art. 24 geändert 01.07.2010 2009_121
31.05.2010 Art. 26 aufgehoben 01.01.2011 2010_066
22.03.2024 Erlasstitel geändert 01.07.2024 2024_032
22.03.2024 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.07.2024 2024_032
22.03.2024 Art. 28 Abs. 1 totalrevidiert 01.07.2024 2024_032
22.03.2024 Art. 28 Abs. 2 aufgehoben 01.07.2024 2024_032
22.03.2024 Art. 29 Abs. 1, d) geändert 01.07.2024 2024_032
22.03.2024 Art. 29 Abs. 1, f) eingefügt 01.07.2024 2024_032
22.03.2024 Art. 29 Abs. 1, g) eingefügt 01.07.2024 2024_032
22.03.2024 Art. 29 Abs. 2 geändert 01.07.2024 2024_032
22.03.2024 Art. 29a eingefügt 01.07.2024 2024_032
22.03.2024 Art. 29b eingefügt 01.07.2024 2024_032
22.03.2024 Art. 30a eingefügt 01.07.2024 2024_032
22.03.2024 Art. 30b eingefügt 01.07.2024 2024_032
22.03.2024 Abschnitt 5a eingefügt 01.07.2024 2024_032
22.03.2024 Art. 30c eingefügt 01.07.2024 2024_032
22.03.2024 Art. 30d eingefügt 01.07.2024 2024_032

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 26.09.1990 01.01.1998 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
Erlasstitel geändert 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 1 Abs. 2 geändert 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 12 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 12 geändert 11.09.2003 01.01.2004 2003_112
Art. 12a eingefügt 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 13 geändert 21.06.1994 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 340 / d 344
Art. 14 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 15 geändert 21.06.1994 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 340 / d 344
Art. 16 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 17 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 17a eingefügt 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 17a geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 18 geändert 25.09.1991 01.01.1998 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 18 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 18 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 24 geändert 25.11.1994 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 24 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 24 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 26 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 28 Abs. 1 totalrevidiert 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 28 Abs. 2 aufgehoben 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 29 Abs. 1, d) geändert 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 29 Abs. 1, f) eingefügt 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 29 Abs. 1, g) eingefügt 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 29 Abs. 2 geändert 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 29a eingefügt 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 29b eingefügt 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 30a eingefügt 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 30b eingefügt 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Abschnitt 5a eingefügt 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 30c eingefügt 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 30d eingefügt 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 31 eingefügt 26.09.1990 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
Art. 32 eingefügt 26.09.1990 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
Art. 33 eingefügt 26.09.1990 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
Art. 34 eingefügt 26.09.1990 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
Art. 35 eingefügt 26.09.1990 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
Art. 36 eingefügt 26.09.1990 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
Art. 37 eingefügt 26.09.1990 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
Art. 40 Abs. 1, 7. geändert 25.11.1994 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 599 / d 604