Gegen die Unterstellung unter die Kirchensteuerpflicht, gegen die irrtümliche Berücksichtigung des Datums des Kirchenaustritts sowie, unter Vorbehalt von Absatz 1bis, gegen die Festsetzung der Kirchensteuern kann die steuerpflichtige Person bei der Pfarreibehörde (Kirchgemeindebehörde) Einsprache erheben.
Beim Bezug der Kirchensteuern durch ein Organ einer Gemeinde oder des Staates bestehen die gleichen Rechtsmittel, wie für die entsprechenden Gemeinde- und Kantonssteuern.
Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.
Das Kantonsgericht entscheidet auch über Streitigkeiten zwischen Pfarreien (Kirchgemeinden) betreffend die Steuerhoheit.
Das Verfahren bestimmt sich durch sinngemässe Anwendung der Rechtsmittelbestimmungen des Gesetzes über die Kantonssteuern und im Übrigen durch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.