Es wird eine kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge (die Kommission) eingesetzt.
Die Kommission ist der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft administrativ zugewiesen.
190.12
gestützt auf Artikel 23 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat;
in Erwägung:
Gegenwärtig werden Fragen der Anstaltsseelsorge von den verschiedenen Direktionen, die für die betreffenden Anstalten zuständig sind, geregelt. Die Probleme, die sich heute in diesem Bereich ergeben, erfordern jedoch unbedingt eine Koordination auf kantonaler Ebene und eine Diskussionsplattform für alle betroffenen Partner. Die Schaffung einer Kommission ist daher notwendig.
Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,
Es wird eine kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge (die Kommission) eingesetzt.
Die Kommission ist der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft administrativ zugewiesen.
Die Kommission setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat auf Antrag der vertretenen Kreise ernannt werden.
Ihr gehören an:
Die Präsidentin oder der Präsident dürfen weder der Kantonsverwaltung noch einem Organ einer anerkannten Kirche angehören.
Das Sekretariat der Kommission wird vom Generalsekretariat der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft geführt.
Die Kommission hat folgende Befugnisse:
Die Kommission wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern. Sie tritt auf jeden Fall mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Sie trifft ihre Entscheide in der Sitzung in Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
Sie kann spezielle Arbeitsgruppen bilden und externe Expertinnen und Experten beiziehen.
Sie erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Die Mitglieder der Kommission sowie ihre Sekretärin oder ihr Sekretär werden entsprechend den einschlägigen Bestimmungen entschädigt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 03.06.2003 | Erlass | Grunderlass | 01.07.2003 | 2003_074 |
| 21.12.2010 | Art. 2 | geändert | 01.01.2011 | 2010_156 |
| 18.02.2022 | Art. 2 Abs. 2, c) | geändert | 01.02.2022 | 2022_018 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 03.06.2003 | 01.07.2003 | 2003_074 |
| Art. 2 | geändert | 21.12.2010 | 01.01.2011 | 2010_156 |
| Art. 2 Abs. 2, c) | geändert | 18.02.2022 | 01.02.2022 | 2022_018 |