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190.12

Verordnung über die kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge

vom 03.06.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 23 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat;

in Erwägung:

Gegenwärtig werden Fragen der Anstaltsseelsorge von den verschiedenen Direktionen, die für die betreffenden Anstalten zuständig sind, geregelt. Die Probleme, die sich heute in diesem Bereich ergeben, erfordern jedoch unbedingt eine Koordination auf kantonaler Ebene und eine Diskussionsplattform für alle betroffenen Partner. Die Schaffung einer Kommission ist daher notwendig.

Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1 Stellung

Es wird eine kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge (die Kommission) eingesetzt.

Die Kommission ist der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft administrativ zugewiesen.

Art. 2 Zusammensetzung

Die Kommission setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat auf Antrag der vertretenen Kreise ernannt werden.

Ihr gehören an:

  1. zwei Personen, die die Römisch-katholische Kirche vertreten;
  2. zwei Personen, die die Evangelisch-reformierte Kirche vertreten;
  3. vier Personen, die die betreffenden Direktionen vertreten (Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion; Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten; Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion; Direktion für Gesundheit und Soziales).

Die Präsidentin oder der Präsident dürfen weder der Kantonsverwaltung noch einem Organ einer anerkannten Kirche angehören.

Das Sekretariat der Kommission wird vom Generalsekretariat der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft geführt.

Art. 3 Zuständigkeit

Die Kommission hat folgende Befugnisse:

  1. Sie ist das beratende Organ des Staatsrats für alle Fragen der Seelsorge in den staatlichen Anstalten.
  2. Sie hält die Liste der Tätigkeiten im Bereich der Anstaltsseelsorge auf dem neuesten Stand.
  3. Sie beurteilt die Bedürfnisse im Bereich der Anstaltsseelsorge unter Berücksichtigung der Interessen der Öffentlichkeit und der anerkannten Kirchen.
  4. Sie arbeitet die in Artikel 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat[1] vorgesehenen Vereinbarungsentwürfe aus.
  5. Sie kann dem Staatsrat Anträge stellen, die die Anstaltsseelsorge betreffen.

Art. 4 Arbeitsweise

Die Kommission wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern. Sie tritt auf jeden Fall mindestens zweimal im Jahr zusammen.

Sie trifft ihre Entscheide in der Sitzung in Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

Sie kann spezielle Arbeitsgruppen bilden und externe Expertinnen und Experten beiziehen.

Sie erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 5 Entschädigung

Die Mitglieder der Kommission sowie ihre Sekretärin oder ihr Sekretär werden entsprechend den einschlägigen Bestimmungen entschädigt.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

Egress

2003_074

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.06.2003 Erlass Grunderlass 01.07.2003 2003_074
21.12.2010 Art. 2 geändert 01.01.2011 2010_156
18.02.2022 Art. 2 Abs. 2, c) geändert 01.02.2022 2022_018

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 03.06.2003 01.07.2003 2003_074
Art. 2 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_156
Art. 2 Abs. 2, c) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018